Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / c) Ende der vorläufigen Deckung

Rz. 29 Das Ende der vorläufigen Deckung ist in § 52 VVG sowie B.2.3–B.2.6 AKB geregelt. Die vorläufige Deckung endet,mehr

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§ 21 Bauleistungsversicherung / J. Jahresverträge

Rz. 60 Die ausführliche Regelung der Jahresverträge in TK 5862 für die ABN-Verträge und in TK 6862 für die ABU-Verträge ist wegen der großen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bauleistungsversicherungsverträge erfolgt. Versicherungsunternehmen gewinnen eine große Planungssicherheit, einen einfacheren Risikoausgleich und ein kontinuierliches Prämienaufkommen, wenn Versicherung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Verjährung

Rz. 310 Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete bereicherungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts [464] und nicht bereits mit jeder infolge des Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung.[465] Erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer verliert der schwebend unwirksame Versicherungsvertrag...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Verwirkung

Rz. 307 Das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch kann verwirkt sein. Ob Verwirkung vorliegt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Dabei setzt Verwirkung nach der Allgemeinen Rechtsprechung ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht fehlt es regelmäßig am Umstan...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 298 Mit wirksamem Widerspruch des Versicherungsnehmers verliert der bis dahin schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit.[432] Dem Versicherungsnehmer steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu, wobei er sich den erbrachten Versicherungsschutz als Vermögensv...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Angabe der Widerspruchsfrist

Rz. 289 Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung stand dem Versicherungsnehmer ein Recht zum Widerspruch "innerhalb von vierzehn Tagen" nach Überlassung der fristauslösenden Unterlagen zu. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Widerspruchsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tagen verlängert.[404] Für die Wirksamkeit der Widerspruchsbe...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / E. Anhang: Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen

Rz. 229 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Hinweis Unbedingt zu beachten sind die jeweils individuellen Abweichungen zum Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung gem. § 4 Ziff. 5 der nachfolgenden "Muster-AVB" für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB siehe Rdn...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) – Stand Dezember 2016

Rz. 187 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Voraussetzungen des Widerrufs

Rz. 313 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Widerruf wirksam innerhalb der Widerrufsfrist erklärt hat. Rz. 314 Für die Lebensversicherung ist zu beachten, dass abweichend von der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 S. 1 VVG eine Widerrufsfrist von 30 Tagen gilt (§ 152 Abs. 1 VVG). Ausreichend für die Fristwahrung ist es, wen...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / XII. Mitversicherte Personen

Rz. 102 Dem Versicherungsnehmer – Vertragspartner des Rechtsschutzversicherers – stehen die Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu (vgl. § 1 S. 1 VVG); er ist zur Zahlung der ­Prämie verpflichtet (§ 1 S. 2 VVG) und ihn treffen die nach VVG und ARB zu erfüllenden ­Obliegenheiten. Wie in vielen anderen Versicherungszweigen besteht auch für die Rechtsschutzversic...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 5. Belehrung

Rz. 187 Der Versicherer kann sein Recht auf Kündigung oder Rücktritt gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nur ausüben, "wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Belehrung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat". Fettdruck oder schwarzer Balken ­genügen.[183]mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 2. Grob fahrlässige und vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

Rz. 304 Führt der Versicherungsnehmer (oder der Versicherte, § 79 Abs. 1 VVG) den Schaden vorsätzlich herbei, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Soweit § 14 Nr. 1 AFB 87 hiervon abweicht, steht er im Widerspruch zu § 81 VVG. Die Konsequenz ist die Unwirksamkeit d...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / I. Abschluss des Versicherungsvertrages

Rz. 18 Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 13 ff.) verwiesen. Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Wohngebäudeversicherung sehen grundsätzlich das Schriftformerfordernis vor (B § 17 VGB 2010, § 26 VGB 88). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Wohngebäudeversicherungsvertrag schriftlich abgeschlossen we...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 1. Personenversicherung

Rz. 8 § 1 VVG unterscheidet zwischen Schadens- und Personenversicherung. Diese Unterscheidung stellt keinen wirklichen Widerspruch dar und ist eher formaler Natur. Für die private Krankenversicherung gilt zunächst, dass sie Personenversicherung ist, da sie sich mit Gefahren beschäftigt, die den Menschen und damit die Person treffen können. Gleichzeitig ist sie jedoch als Kra...mehr

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§ 18 Transportversicherung / cc) Benachrichtigung des Versicherers bei gerichtlicher Inanspruchnahme, Einlegung von Rechtsmitteln (Ziff. 7.2.3 DTV-VHV 2003/2011)

Rz. 237 Dem Versicherungsnehmer obliegt die Benachrichtigung des Versicherers, wenn gerichtlich gegen ihn vorgegangen wird. Er hat die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide. Bei Zustellung eines Mahnbescheids, einer Klagschrift oder einstweiligen Verfügung ist der Versicherer zu informieren. Bei der Einlegung ...mehr

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§ 24 Umweltschadensversiche... / E. Anhang: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV) – Stand Februar 2016

Rz. 39 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen B...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2 e ARB bzw. Nr. 2.2.5 ARB 2012

Rz. 136 Nach § 2 e ARB besteht Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Wichtig ist die Beschränkung dieses Rechtsschutzes auf Verfahren vor Gerichten. Für das Vorverfahren (Widerspruch bzw. Einspruch) besteht also kein Versicherungsschutz. Diese Leistungsar...mehr

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§ 23 Umwelthaftpflicht-Vers... / 3. Umfang des Aufwendungsersatzes

Rz. 53 Zu beachten ist, dass nach Ziff. 5.3 UHV die Aufwendungen dem Versicherungsnehmer nur dann voll ersetzt werden, wenn er dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes und/oder eine behördliche Anordnung unverzüglich angezeigt hat und alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Schadenermittlungskosten (§ 85 VVG)

Rz. 50 Die Kosten der Schadenermittlung sind in A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 nicht aufgeführt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten in der Hausratversicherung nicht zu ersetzen wären. Würde A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 als abschließende Aufzählung der (mit-)versicherten Kosten verstanden, stünde die Regelung in Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild i...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Beendigung des Versicherungsschutzes (§ 52 VVG)

Rz. 85 Der Vertrag über die vorläufige Deckung endetmehr

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§ 3 Hausratversicherung / E. Anhang: Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2010) – Stand 1.1.2013

Rz. 283 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Rz. 284 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die ak...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / aa) Öffentlichkeits- und Gerichtsklauseln

Rz. 101 Um Manipulationen und etwaigen kollidierenden Interessen entgegenzuwirken, soll Deckungsschutz nur bestehen bei einer Anspruchsverfolgung durch die Hauptversammlung nach Maßgabe des § 147 AktG bzw. wenn die Gesellschafterversammlung diese initiiert. Entsprechend fand sich in Ziff. 1.3 des GDV-Modells bis Mai 2011 eine – wenngleich möglicherweise nicht gänzlich transp...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / D. Muster: Klageerwiderung Anwaltshaftung

Rz. 226 Die Zahl der Anwaltshaftungsprozesse nimmt kontinuierlich zu, und der Leser findet sich häufiger in der Rolle dessen, der in Anspruch genommen wird, als in der Rolle dessen, der im Auftrag eines Mandanten gegen einen Kollegen vorgehen soll. Demgemäß findet sich hier eine Anleitung für eine Klage gegen sich selbst, mag sie auch noch so unbegründet sein. Rz. 227 Zum fo...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / a) Begriff: Vermögensschäden

Rz. 58 Im Zusammenhang mit etwaigen Inanspruchnahmen von Unternehmensleitern ist der haftungsrechtlich relevante Terminus des Vermögensschadens im Sinne der §§ 249 ff. BGB von dem sog. deckungsrechtlichen Terminus "Vermögensschaden" zu unterscheiden. Haftungs- und Deckungsrecht können durchaus unterschiedliche Begrifflichkeiten enthalten.[182] Haftungsrechtlich betrachtet st...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / b) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (§§ 9 Abs. 1–4, 10 Abs. 1 MB/KK i.V.m. § 28 Abs. 2–4 VVG)

Rz. 593 § 9 Abs. 1 MB/KK verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Anzeige jeder Krankenhausbehandlung innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn. Gemäß § 9 Abs. 2 MB/KK trifft den Versicherungsnehmer zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Auskunftsobliegenheit; diese ist im Zusammenhang mit § 31 VVG (Auskunftspflicht) zu sehen, der die gesetzliche Obliegenheit betrifft ...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / bb) Ausreichende Erprobung

Rz. 161 Fraglich ist, was unter dem Begriff der "ausreichenden Erprobung" zu verstehen ist. Entscheidend ist auch hier, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Formulierung in Ziff. 6.2.5 bei verständiger Würdigung und bei aufmerksamer Sichtung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss.[306] Zu Recht wird in der Literatur hervo...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / I. Grundsätzliche Zulässigkeit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder

Rz. 25 Die rechtliche Zulässigkeit von D&O-Versicherungen wurde in der Vergangenheit im Wesentlichen aufgrund zweier Argumente in Frage gestellt: Zum einen wurde auf den durch den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einhergehenden Verlust der "verhaltenssteuernden Wirkung" verwiesen, zum anderen bisweilen angeführt, dass die gesellschaftsfinanzierte D&O-...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Voraussetzungen

Rz. 334 Nach § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn es sich um einen Vertrag gegen laufende Prämienzahlung handelt. Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbart...mehr

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§ 22 Feuer-Betriebsunterbre... / a) Zum Begriff

Rz. 40 Die FBUB 2010 bringen an mehren Stellen zum Ausdruck, dass als Objekt des Risikos der Betrieb zu identifizieren ist. Rz. 41 Die FBUB 2010 teilen sich jedoch das Schicksal ihrer Vorversionen; dass sie eine Legaldefinition des Begriffs Betrieb nicht vorsehen.[26] Insofern stellt sich im Rahmen der Auslegung zunächst die Frage, wie der Begriff Betrieb vom durchschnittlich...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Befristung des Leistungsanerkenntnisses

Rz. 275 Nach § 173 Abs. 2 VVG darf das Anerkenntnis nur einmalig zeitlich befristet werden. Schon vor Inkrafttreten des VVG 2008 konnte eine Befristung wirksam in AVB vereinbart werden.[605] Bis zum Ablauf des Befristungszeitraums ist es ausdrücklich bindend, wobei die Dauer der ­Laufzeit nicht geregelt worden ist. Früher gab es auch für zeitlich befristete Anerkenntnisse di...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Krankheit

Rz. 31 Krankheit ist vom Grundsatz her ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand der versicherten Person bzw. eine Störung der Lebensvorgänge im Organismus, die geeignet ist, die Ausübung eines Berufs funktionell zu beeinträchtigen.[57] Auf eine Behandlungsbedürftigkeit kommt es allerdings nicht an.[58] Der Krankheitsbegriff ist schwer zu fassen, weil selbst in d...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 2. Vorvertragliche Obliegenheiten

Rz. 568 Vorvertragliche Obliegenheitsverletzungen werden in den MB/KK nicht geregelt. Somit ist für Neuverträge auf die allgemeinen Bestimmungen des VVG, hier insbesondere § 19 VVG zurückzugreifen. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihn bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Te...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / 2. Versicherungsfall: Der Rückruf

Rz. 198 Versicherungsfall ist – abweichend von den AHB – der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf.[403] Dieser wurde schon im jeweiligen zweiten Absatz der Ziff. 2 der beiden Vorgänger-Modelle (Stand 2004 und Stand 2006) "definiert". Ergänzt wurde – darauf wird noch zurückzukommen sein – in beiden Modellen, dass ein solcher Rückruf "auf gesetzlicher Verp...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ff) Erlöschen des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Belehrung

(1) Allgemeines Rz. 304 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 305 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag v...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss seit dem 1.1.2008

Rz. 312 Der Versicherungsnehmer eines ab dem 1.1.2008 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist gemäß §§ 8, 152 Abs. 1 VVG berechtigt, seine auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 30 Tagen zu widerrufen. aa) Voraussetzungen des Widerrufs Rz. 313 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Wide...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 5. Nachfrageobliegenheit

Rz. 205 Bei Widersprüchen oder offenkundigen Unrichtigkeiten in der Schadenanzeige hat der Versicherer eine Nachfrageobliegenheit.[223]mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

(1) Allgemeines Rz. 298 Mit wirksamem Widerspruch des Versicherungsnehmers verliert der bis dahin schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit.[432] Dem Versicherungsnehmer steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu, wobei er sich den erbrachten Versicherungsschutz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Form der Widerspruchsbelehrung

Rz. 296 Die Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht ist gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nur dann wirksam, wenn diese in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben ist. Eine drucktechnische Hervorhebung ist etwa durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder Schriftgröße, Einrücken oder Einrahmen möglich.[426] Ob das jeweils durch den Versicher...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Gezogene Nutzungen

Rz. 301 Neben den eingezahlten Beiträgen kann der Versicherungsnehmer nach § 818 BGB die gezogenen Nutzungen vom Versicherer herausverlangen. Die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der gezogenen Nutzungen liegt beim Versicherungsnehmer.[442] Es kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % gezogen hat.[443] Der p...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Angabe des Beginns der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 291 Eine Widerspruchsbelehrung erfüllt dann die gesetzlichen Vorgaben, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung korrekt angegeben ist. Dafür reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst.[416] Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung de...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Beginn der Widerspruchsfrist

Rz. 297 Maßgebend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Die Beweislast hierfür obliegt dem Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer den Erhalt dieser Unterlagen substantiiert bestreitet. Nicht ausreichend ist es, wenn der ...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / bb) Aufklärungsobliegenheiten

Rz. 99 Gemäß E.1.1.3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. In der Praxis ist diese Bestimmung insbesondere für zwei Fallgruppen von großer Bedeutung, und zwar bei Unfallflucht und bei falschen Angaben in der Schadenanzeige. Rz. 100 Verwirklicht der Versicherungsnehmer ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 282 Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der ab dem 29.7.1994/1.1.1995 geltenden Fassung kommt ein Versicherungsvertrag auch dann wirksam zustande, wenn der Versicherer die Aushändigung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. an den Versicherungsnehmer bei Antragstellung unterlassen hat, wenn der Versicherungsnehmer nicht nach Überlassu...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Privatgutachten

Rz. 79 Ein von einer Partei vorgelegtes Privatgutachten ist kein Sachverständigengutachten i.S.d. §§ 402 ff. ZPO, weil es nicht vom Gericht angeordnet worden ist. Es darf allenfalls mit Zustimmung beider Parteien als Beweismittel verwertet werden.[153] Ein Privatgutachten ist gleichwohl als substantiierter, also qualifizierter, urkundlich belegter Parteivortrag zu werten[154...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 1.1.1991 und dem 28.7.1994/31.12.1994

Rz. 280 Mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990[382] wurde ein gesetzliches Widerrufsrecht für Lebensversicherungsverträge in § 8 Abs. 4 VVG a.F. eingefügt. Der Versicherungsnehmer war danach berechtigt, seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantr...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Inhalt der Widerspruchsbelehrung

Rz. 286 Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Kunden über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren.[397] Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.[398] (1) Hinweis auf die Form des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung Rz. 287 Die Widerspruchsbelehrung muss den Versi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ausnahmen

Rz. 321 Kein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers besteht gem. § 8 Abs. 3 VVG:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (3) Fondsgebundene Lebensversicherungen

Rz. 303 Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung entsprechen die gezogenen Nutzungen der positiven Wertentwicklung der Investmentfonds. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung vor Ausübung seines Widerspruchsrechts bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen, hat der Versicherer eine positive Wertentwicklung der Investmentfonds bereits bei der Auszah...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ordnungsgemäße Belehrung

Rz. 284 Für die Erfüllung der Belehrungspflicht nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Auch wenn der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte, steht dem Versicherungsnehmer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (3) Unzulässige Rechtsausübung

Rz. 309 Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer stellt nach der Rechtsprechung des BGH auch keinen Fall unzulässiger Rechtsausübung dar.[461] Der Versicherer ist im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer, der von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, regelmäßig nicht schutzbedürftig, da er selbst versäumt hat den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß ...mehr