Rz. 303

Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung entsprechen die gezogenen Nutzungen der positiven Wertentwicklung der Investmentfonds. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung vor Ausübung seines Widerspruchsrechts bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen, hat der Versicherer eine positive Wertentwicklung der Investmentfonds bereits bei der Auszahlung des Rückkaufswertes berücksichtigt, so dass dem Versicherungsnehmer kein weitergehender Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen gegen den Versicherer zusteht. Haben bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Investmentfonds Verluste gemacht, muss sich der Versicherungsnehmer die Fondsverluste bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bereicherungsmindernd anrechnen lassen.[448]

[448] BGH v. 1.6.2016 – IV ZR 343/15, VersR 2016, 973, 974; BGH v. 11.11.2015 – IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, 35 = NJW 2016, 1388, 1390.

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