Rz. 593

§ 9 Abs. 1 MB/KK verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Anzeige jeder Krankenhausbehandlung innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn.

Gemäß § 9 Abs. 2 MB/KK trifft den Versicherungsnehmer zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Auskunftsobliegenheit; diese ist im Zusammenhang mit § 31 VVG (Auskunftspflicht) zu sehen, der die gesetzliche Obliegenheit betrifft und durch § 9 Abs. 2 MB/KK konkretisiert wird.

 

Rz. 594

Der Umfang der Auskunftspflicht kann zweifelhaft sein:

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Tatsachen, die für Eintritt und Verlauf des Versicherungsfalls von Bedeutung sind, etwa auch auf Angaben über besondere Schwierigkeiten bei Abrechnung eines erhöhten Steigerungssatzes nach GOÄ/GOZ.[385] Es besteht keine Auskunftspflicht über Tatsachen vor Versicherungsbeginn, die nichts mit dem Versicherungsfall zu tun haben und dem Versicherer aber Anlass zum Rücktritt geben könnten.[386] Der Versicherungsnehmer muss auch Ärzte zu Auskünften an den Versicherer ermächtigen; ausnahmsweise muss er Kopien der Krankenunterlagen beschaffen. Die Übersendung des Gutachtens an das Gericht und die Gestattung der Einsichtnahme an den Versicherer reichen.[387] Es besteht keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer Einblick in die Rentenakten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu verschaffen. Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich nur verpflichtet, Auskunft zu erteilen und sich auf Verlangen des Versicherers untersuchen zu lassen.[388] Ist bei besonderem Behandlungsverlauf die Prüfung des Erstattungsanspruchs des Versicherungsnehmers nur mit Hilfe von Teilen der Krankenunterlagen möglich, kann der Versicherer diese verlangen; bis zur Beiziehung dieser Unterlagen ist der Erstattungsanspruch nicht fällig.

 

Rz. 595

§ 9 Abs. 3 MB/KK enthält die grundsätzliche Untersuchungspflicht durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt. Der Umfang der Untersuchung und deren Zumutbarkeit können zweifelhaft sein. Der Untersuchungsumfang wird zunächst vom beauftragten Arzt festgelegt. Die Vorschrift verstößt nicht gegen § 307 BGB und ist somit wirksam.[389] Sie verletzt weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, noch steht sie im Widerspruch zu den Vorgaben des § 213 VVG.

Nicht jede Verweigerung einer Untersuchung stellt den Versicherer frei, sondern nur die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verweigerung. Davon kann nicht die Rede sein in Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer eine Untersuchung wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren oder Schmerzen unzumutbar ist. Die Folgen der Verletzung der Vorschrift richten sich nach § 28 Abs. 24 VVG i.V.m. § 10 Abs. 1 MB/KK.

 

Rz. 596

Schließlich besteht nach § 9 Abs. 4 MB/KK eine Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers. Es besteht indes keine Pflicht zur Geringhaltung der Kosten im Sinne eines allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots.

[385] OLG Nürnberg v. 28.4.1994 – 8 U 3123/93, r+s 1995, 31.
[386] OLG Hamm v. 9.6.1978 – 20 U 322/77, VersR 1978, 1060; OLG Köln v. 29.10.92 – 5 U 166/91, r+s 1993, 72.
[387] OLG Celle v. 30.5.1990 – 8 U 150/89, VersR 1991, 987.
[388] OLG Hamm v. 11.12.199 – 20 U 175/91, VersR 1993, 600.

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