Rz. 53

Zu beachten ist, dass nach Ziff. 5.3 UHV die Aufwendungen dem Versicherungsnehmer nur dann voll ersetzt werden, wenn er dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes und/oder eine behördliche Anordnung unverzüglich angezeigt hat und alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu verhindern und den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen eingelegt hat. Auch diese eingrenzende Regelung zeigt, dass der Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres beim Verzicht auf Rechtsmittel seinen Aufwendungsersatzanspruch verliert.

 

Rz. 54

 

Praxistipp

Ungeachtet der Tatsache, dass das Vorliegen eines Versicherungsfalles noch nicht gegeben sein muss und – wie ausgeführt – eine Störung eines Betriebes nicht erfordert, dass ein Störfall, also eine Gefahr für Drittgüter, gegeben sein muss, dürfte in der praktischen Anwendung dem Versicherungsnehmer zu empfehlen sein, gleichwohl den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendungen getätigt wurden, um einen konkreten Drittschaden tatsächlich zu verhindern. Ziff. 5.1 UHV grenzt nämlich die Erstattungspflicht des Versicherers insoweit ein, als diese nur gilt, wenn ein "sonst unvermeidbar eintretender" mitversicherter Schaden verhindert wird. Damit muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass es bei Nichtvornahme der Maßnahmen nach Ziff. 5.1 UHV zu einem Schaden gekommen wäre.

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