Rz. 286

Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Kunden über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren.[397] Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.[398]

[397] BGH v. 17.12.1992 – I ZR 73/91, NJW 1993, 1013, zur Widerrufsbelehrung nach § 1 Abs. 1 HWiG; BGH v. 27.4.1994 – VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801, zur Widerrufsbelehrung nach § 1b Abs. 2 S. 2 AbzG.
[398] BGH v. 17.12.1992 – I ZR 73/91, NJW 1993, 1013, zur Widerrufsbelehrung nach § 1 Abs. 1 HWiG.

(1) Hinweis auf die Form des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung

 

Rz. 287

Die Widerspruchsbelehrung muss den Versicherungsnehmer zwingend über die einzuhaltende Form des Widerspruchs unterrichten. Im Hinblick auf die Form des Widerspruchs sah § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung vor, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der vom 1.8.2001 bis 31.12.2007 geltenden Fassung forderte demgegenüber, dass der Widerspruch "in Textform" zu erfolgen habe.

 

Rz. 288

Für die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung bei einem bis zum 31.7.2001 geschlossen Vertrag ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer darüber belehrt wird, dass der Widerspruch "schriftlich" zu erfolgen hat. Bei einem Vertragsschluss ab dem 1.8.2001 muss die Widerspruchsbelehrung den Versicherungsnehmer darüber informieren, dass der Widerspruch "in Textform" erfolgen muss. Der Begriff "Textform" ist nicht weiter erläuterungsbedürftig.[399] Er verdeutliche dem Versicherungsnehmer in hinreichender Weise, dass seine Widerspruchserklärung in Schriftzeichen oder in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise erfolgen muss. Wird der Begriff der Textform in der Widerspruchsbelehrung durch eine Klammerdefinition "schriftlich oder in anderer lesbarer Form" definiert, ist dies nicht zu beanstanden.[400] Ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn der Begriff Textform in der Widerspruchsbelehrung durch eine Klammerdefinition "z.B. Brief, Fax, E-Mail" konkretisiert wird. Besagt die Widerspruchsbelehrung bei einem nach dem 1.8.2001 geschlossenen Versicherungsvertrag abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG, dass der Widerspruch "schriftlich" zu erfolgen habe, erfüllt die Widerspruchsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben nicht.[401] Ebenso erfüllt eine ab dem 1.8.2001 verwendete Widerspruchsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben dann nicht, wenn sie lediglich auf die "Absendung" des Widerspruchs abstellt ohne den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass der Widerspruch "in Textform" zu erfolgen habe.[402] Einer solchen Belehrung lasse sich auch nicht entnehmen, dass auch ein mündlicher Widerspruch zulässig sei.[403]

[401] BGH v. 14.10.2015 – IV ZR 211/14, r+s 2016, 18.
[402] BGH v. 21.12.2016 – IV ZR 425/15, NJW-RR 2017, 151, 152; BGH v. 1.6.2016 – IV ZR 482/14, BeckRS 2016, 10971, Rn 20; BGH v. 24.2.2016 – IV ZR 126/15, BeckRS 2016, 04807, Rn 18; BGH v. 29.7.2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, 1105 = NJW 2015, 3098, 3099; BGH v. 17.6.2015 – IV ZR 426/13, BeckRS 2015, 16493, Rn 12.
[403] BGH v. 24.2.2016 – IV ZR 126/15, BeckRS 2016, 04807, Rn 19.

(2) Angabe der Widerspruchsfrist

 

Rz. 289

Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung stand dem Versicherungsnehmer ein Recht zum Widerspruch "innerhalb von vierzehn Tagen" nach Überlassung der fristauslösenden Unterlagen zu. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Widerspruchsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tagen verlängert.[404] Für die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung ist erforderlich, dass die Widerspruchsfrist jeweils korrekt bezeichnet ist.

[404] BGBl I 2004, S. 3106.

(3) Angabe der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung

 

Rz. 290

Den gesetzlichen Vorgaben genügt eine Widerspruchsbelehrung dann, wenn die fristauslösenden Unterlagen vollständig in der Widerspruchsbelehrung aufgeführt sind. Sind die fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig in der Widerspruchsbelehrung aufgeführt, muss aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen, welche Unterlagen für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlich sind.[405] Dafür genügt es, wenn die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Widerspruchsfrist vom Erhalt des "Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen" abhängig macht.[406] Werden hingegen nur einzelne Unterlagen herausgegriffen, die zu der Verbraucherinformation gehören, erfüllt die Widerspruchsbelehrung damit nicht die Anforderungen von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.[407] Es ist nach zutreffender Auffassung des BGH nicht erforderlich, dass die Verbraucherinformationen tatsächlich mit "Verbraucherinformationen" überschrieben sind.[408] Ebenfalls ist es nicht erforderlich, dass die Verbraucherinformationen in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text übermittelt werden.[409] Es ist weiterhin unschädlich, wenn der Versicherer den Beginn der Widerspruchsfrist von weiteren Unterlagen abhängig macht, als § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F...

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