Rz. 237

Dem Versicherungsnehmer obliegt die Benachrichtigung des Versicherers, wenn gerichtlich gegen ihn vorgegangen wird. Er hat die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide. Bei Zustellung eines Mahnbescheids, einer Klagschrift oder einstweiligen Verfügung ist der Versicherer zu informieren. Bei der Einlegung der erforderlichen Rechtsmittel sind die einschlägigen Fristen zu wahren, und zwar – wenn möglich – in Abstimmung mit dem Versicherer.

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