Rz. 301

Neben den eingezahlten Beiträgen kann der Versicherungsnehmer nach § 818 BGB die gezogenen Nutzungen vom Versicherer herausverlangen. Die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der gezogenen Nutzungen liegt beim Versicherungsnehmer.[442] Es kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % gezogen hat.[443] Der pauschale Vortrag, die Lebensversicherer hätten in einem bestimmten Kalenderjahr eine durchschnittliche Verzinsung in bestimmter Höhe erwirtschaftet, reicht als Nachweis für die gezogenen Nutzungen eines Versicherers nicht aus.[444]

 

Rz. 302

Gegebenenfalls gezogene Nutzungen auf den Risikoanteil der Versicherung muss der Versicherer nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen an den Versicherungsnehmer herausgeben.[445] Zur Begründung führt der BGH an, dass es zur Herstellung eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten sei, dass der Versicherer gegebenenfalls gezogene Nutzungen auf Risikoanteile behalten dürfe.[446] Bezogen auf die Abschluss- und Verwaltungskosten ist davon auszugehen, dass der Versicherer diese nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte, so dass der Versicherer auf die Abschluss- und Verwaltungskosten keine Nutzungszinsen herauszugeben hat.[447]

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