Widerspruch – Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
Eine Frau hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und schon einige Zahlungen geleistet, bevor sie den Widerspruch erklärte. Die Versicherungsgesellschaft reagierte zuerst positiv. „Gerne antworten wir auf Ihr Anliegen. Ihrem Wunsch entsprechend werden wir den Vertrag rückabwickeln“, teilte die Versicherung in einem Schreiben mit.
Als es jedoch darum ging, wie viel Geld der Versicherungsnehmerin aus dem Vertrag zustand, kam es zum Streit. Die Frage der Höhe des Anspruchs der Versicherungsnehmerin musste daher vor Gericht geklärt werden.
Lebensversicherer wollte Rückzieher machen
Die Versicherung argumentierte, dass das Angebot zur Rückabwicklung des Vertrags sich nur auf eine außergerichtliche Einigung bezogen habe. Das OLG folgte der Auffassung des Versicherers nicht. Die klagende Versicherungsnehmerin habe dem Schreiben des Versicherers nicht entnehmen können, dass dieser Zweifel an der Wirksamkeit des Widerspruchs hatte.
Die Versicherungsnehmerin habe davon ausgehen müssen, dass die Versicherung den Widerspruch als wirksam anerkenne – die Versicherung habe in ihrem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Widerspruch anerkenne. Die Versicherung habe in ihrem Schreiben auch bereits die Höhe der Rückerstattung und deren Zusammensetzung im Einzelnen berechnet.
Erfolgreicher Widerspruch – worauf Versicherungsnehmer Anspruch haben
Zur entscheidenden Frage der Höhe des Anspruchs der Versicherungsnehmerin gegen die Versicherung führte das Gericht Folgendes aus:
- Ein Versicherungsnehmer kann nach einem erfolgreichen Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.
- Allerdings umfasst die Höhe des Rückgewährungsanspruchs grundsätzlich nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
- Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 07.05.2014, IV ZR 76/11) muss ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden.
- Die Versicherung darf insbesondere in Rechnung stellen, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat. Diesen Versicherungsschutz muss er sich als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen – bei Lebensversicherungen kann dies den Risikoanteil betreffen.
- Abschluss- und Verwaltungskosten darf die Versicherung dagegen nicht von dem Prämienrückforderungsanspruch abziehen.
Versicherung darf allerdings Abzug für erbrachten Risikoschutz vornehmen
Für die Versicherungsnehmerin bedeutet dies: Sie erhält die gesamten gezahlten Prämien in Höhe von 10.153,20 EUR rückerstattet. Zudem hat sie Anspruch auf den erzielten Fondsgewinn in Höhe von 3.875,76 EUR. Gemindert wird der Betrag um den kalkulatorischen Risikokostenanteil der Risikozusatzversicherung in Höhe von 429,74 EUR.
(OLG Köln, Urteil v. 28.04.2023, 20 U 261/21)
Weitere Beiträge:
Muss ein privat Krankenversicherter trotz Kündigung weiter Beiträge zahlen?
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
SCHUFA-Kosten nicht immer ersatzfähig
23.06.2026
-
Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs
23.06.2026
-
Kein wirksamer Vertrag ohne die essentialia negotii
16.06.2026
-
Bankenhaftung bei unbefugten Geldabhebungen
02.06.2026
-
Annahmefrist für Vertragsangebote per WhatsApp
26.05.2026
-
Bundestag plant Umsetzung von „Recht auf Reparatur“
22.05.2026
-
Apotheker muss Schmerzensgeld zahlen
18.05.2026
-
Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
12.05.2026
-
Bundesrat billigt Reform des Verbraucherkreditrechts
08.05.2026
-
Stiftung Warentest haftet für unrichtige Testergebnisse
07.05.2026