Rz. 310

Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete bereicherungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts[464] und nicht bereits mit jeder infolge des Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung.[465] Erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer verliert der schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit und der Bereicherungsanspruch wird fällig.[466] Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners.[467]

 

Rz. 311

Zumindest ein anwaltlich vertretener Versicherungsnehmer kann sich, sofern er bereits vor der Vorlageentscheidung des BGH v. 28.3.2012[468] oder der danach erfolgten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dieser Sache vom 7.5.2014 seinen Widerspruch bzw. Rücktritt erklärt hat, nicht wirksam darauf berufen, dass ihm vor diesen Entscheidungen die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei.[469] Zumutbar ist eine Klageerhebung, sobald sie erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.[470]

[464] BGH v. 8.4.2015 – IV ZR 103/15, VersR 2015, 700, 701 = NJW 2015, 1818, 1819 mit Anm. Koch.
[465] In diesem Sinne: LG Wiesbaden v. 23.12.2014 – 7 S 14/14; LG Heidelberg v. 25.9.2014 – 1 S 15/13; LG Aurich v. 5.6.2014 – 2 O 1164/12; Armbrüster, NJW 2014, 497, 498; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622.
[466] BGH v. 8.4.2015 – IV ZR 103/15, VersR 2015, 700, 701 = NJW 2015, 1818, 1819 mit Anm. Koch.

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