Rz. 280

Mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990[382] wurde ein gesetzliches Widerrufsrecht für Lebensversicherungsverträge in § 8 Abs. 4 VVG a.F. eingefügt. Der Versicherungsnehmer war danach berechtigt, seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags zu widerrufen. Mit Urt. v. 16.10.2013[383] hat der BGH zur Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. entschieden, dass – auch wenn § 8 Abs. 4 VVG a.F. keine Form der Widerrufsbelehrung vorschreibt – eine Widerrufsbelehrung nur dann wirksam ist, wenn sie den Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht aufmerksam macht und diesen hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung beginnt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers nicht zu laufen.[384] Allerdings erlischt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers nach §§ 7 Abs. 1 S. 3 VerbrKrG, 2 Abs. 1 S. 4 HWiG analog mit beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung vor Ablauf des 31.12.2002.[385] Da eine analoge Anwendung dieser Regelungen nach Außerkrafttreten nicht mehr in Betracht kommt, führt eine beiderseitige vollständige Leistungserbringung nach Ablauf des 31.12.2002 nicht zu einem Erlöschen des Widerrufsrechts.[386]

[382] BGBl I 1990, S. 2864.
[383] BGH v. 16.12.2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513, 1514 = NJW 2013, 3776, 3777.
[384] BGH v. 20.7.2016 – IV ZR 166/12, BeckRS 2016, 13783.
[385] BGH v. 16.12.2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513, 1515 = NJW 2013, 3776, 3778.
[386] BGH v. 20.7.2016 – IV ZR 166/12, BeckRS 2016, 13783.

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