Kein ewiges Widerrufsrecht trotz unzutreffender Belehrung
Der Kläger hatte 2001 eine Kapitallebensversicherung mit einer jährlichen Beitragsanpassung in Höhe von zehn Prozent abgeschlossen. Dem Vertrag lag das Policenmodell zu Grunde, das bis Ende 2007 zulässig war.
Versicherter verlangt Rückabwicklung
Im Frühjahr 2021, also knapp 20 Jahre nach Abschluss des Vertrags, erklärte der Versicherungsnehmer den Widerruf und verlangte von der Versicherung die Zahlung von 30.700 EUR aufgrund der Rückabwicklung des Vertrags. Er begründete seine Forderung damit, dass die Belehrung im Versicherungsschein zum Widerrufsrecht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe.
Fehlerhafte Belehrung im Versicherungsschein
Im Versicherungsschein fand sich folgende, fett gedruckte Belehrung:
„Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“
Das Landgericht Frankfurt erkannte zwar, dass die Belehrung fehlerhaft war, weil sie keinen Hinweis über eine Formerfordernis des Widerrufs enthalten habe. Die Frist von 14 Tagen habe deshalb zunächst nicht zu laufen begonnen. Das Widerrufsrecht sei aber ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. Es bestand daher gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG zum Zeitpunkt der Erklärung im Jahr 2021 nicht mehr.
Zwar habe der Bundesgerichtshof aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 19.12.2013, C-209/12) entschieden, dass das Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, grundsätzlich fortbestehe (BGH, Urteil v. 7.5.2014, IV ZR 76/11) und sich daraus ein „ewiges Widerrufsrecht" des Versicherungsnehmers ableite.
„Ewiges Widerrufsrecht“ nach EuGH-Urteil
Der EuGH habe aber entschieden, dass ein „ewiges Widerrufsrecht“ bei nur unwesentlicher Erschwerung durch eine ordnungswidrige Belehrung ausscheide. Begründung: Werde dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, seinen Widerruf im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.
Widerrufsrecht erlischt nach einem Jahr
Die Erwägungen des EuGH führten im Ergebnis dazu, dass das Widerrufsrecht des Klägers ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie als erloschen anzusehen sei. Dafür sprächen folgende Punkte:
- Der Versicherungsnehmer wurde grundsätzlich über sein Widerrufsrecht belehrt.
- Die Belehrung erfolgte in drucktechnisch deutlicher Form durch Fettdruck im Versicherungsschein.
- Der Versicherungsnehmer wurde somit auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, selbst wenn er nicht danach gesucht haben sollte.
Der fehlende Hinweis auf das zu dieser Zeit noch bestehende gesetzliche Schriftformerfordernis führte nicht dazu, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hätte erkennen müssen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist mit dem Abschluss des Vertrags beginne und dass die Widerrufserklärung rechtzeitig auf den Weg gebracht werden müsse.
(LG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.1.2022, 2-30 O 186/21)
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