Rz. 291

Eine Widerspruchsbelehrung erfüllt dann die gesetzlichen Vorgaben, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung korrekt angegeben ist. Dafür reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst.[416] Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung den Versicherungsnehmer über den Inhalt der gesetzlichen Regelungen belehrt, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben.[417]

 

Rz. 292

Den gesetzlichen Anforderungen genügt eine Belehrung, die darauf abstellt, dass der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt, "wenn Ihnen die Unterlagen vorliegen …".[418] Eine solche Belehrung vermittelt nicht den unzutreffenden Eindruck, der Tag des Zugangs zähle abweichend von § 187 Abs. 1 BGB mit. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer diese Belehrung bei einer 14-tägigen Widerspruchsfrist nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft.[419] Ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen genügt eine Belehrung, nach der die Widerspruchsfrist "mit der Aushändigung"[420] oder "nach Erhalt"[421] der Unterlagen beginnt.

[416] BGH v. 27.4.1994 – VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801, zur Belehrung nach § 1b Abs. 2 S. 2 AbzG.
[417] BGH v. 27.4.1994 – VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801, zur Belehrung nach § 1b Abs. 2 S. 2 AbzG.
[418] BGH v. 17.8.2015 – IV ZR 293/14, r+s 2015, 593, 594.
[419] BGH v. 17.8.2015 – IV ZR 293/14, r+s 2015, 593, 594.
[420] OLG Hamm v. 6.7.2009 – 8 U 83/09 Rn 17, BeckRS 2009, 03095 – zu einer Belehrung nach dem HWiG.
[421] BGH v. 11.2.2015 – IV ZR 310/13,VersR 2015, 829, 831, zu § 8 VVG n.F.

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