Rz. 297

Maßgebend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Die Beweislast hierfür obliegt dem Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer den Erhalt dieser Unterlagen substantiiert bestreitet. Nicht ausreichend ist es, wenn der Versicherungsnehmer den Erhalt der Versicherungsbedingungen, der Verbraucherinformationen und der Widerspruchsbelehrung lediglich mit Nichtwissen bestreitet.[431]

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