Rz. 50

Die Kosten der Schadenermittlung sind in A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 nicht aufgeführt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten in der Hausratversicherung nicht zu ersetzen wären. Würde A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 als abschließende Aufzählung der (mit-)versicherten Kosten verstanden, stünde die Regelung in Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild in § 85 VVG. Das Gesetz sieht – wenn auch dispositiv – vor, dass der Versicherer die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten hat, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Da A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 nach seinem Wortlaut (es fehlt das Wort "nur") nicht den Anspruch einer abschließenden Aufzählung versicherter Kosten erhebt, verbleibt es deshalb bei der gesetzlichen Regelung. Zu ersetzen sind demnach über den Wortlaut von A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 hinaus auch Schadenermittlungskosten, da sonst ein vom Kerngehalt der gesetzlichen Regelung abweichender und mit § 307 BGB nicht vereinbarer Ausschluss vorliegen würde.[71] Davon erfasst werden auch Kosten aus der Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach wie etwa Kosten, die für die Feststellung entstanden sind, dass überhaupt ein Einbruchdiebstahl vorliegt.[72]

[71] Vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, VHB 2000 § 2 Rn 1.
[72] öOGH r+s 2002, 167; Hansen, VersR 2015, 548, 550.

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