Rz. 136

Nach § 2 e ARB besteht Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Wichtig ist die Beschränkung dieses Rechtsschutzes auf Verfahren vor Gerichten. Für das Vorverfahren (Widerspruch bzw. Einspruch) besteht also kein Versicherungsschutz. Diese Leistungsart kann im Rahmen des § 24 ARB (Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen) nicht vereinbart werden. Die abgaberechtlichen Angelegenheiten umfassen beispielsweise alle öffentlich-rechtlichen Gebühren und Beiträge für die Benutzung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen für Gas, Wasser, Strom, Müllabfuhr und Rundfunkgebühren.[132]

 

Rz. 137

Einen wichtigen Risikoausschluss enthält § 3 Abs. 2 i ARB. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt.

 

Rz. 138

Im Rahmen dieser Leistungsart trägt der Rechtsschutzversicherer anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe, § 5 Abs. 6 b ARB (zum Eintritt des Versicherungsfalls siehe Rdn 409 ff., 433).

[132] Harbauer-Maier, § 3 ARB 2000 Rn 146.

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