Rz. 433

Für diese Leistungsart (§ 2 e ARB) sieht § 4 Abs. 4 ARB eine dritte Voraussetzung des Rechtsschutzes in zeitlicher Hinsicht vor, die zusätzlich zum Versicherungsfall i.S.d. § 4 Abs. 1 c ARB (z.B. rechtswidriger Steuerbescheid) und zur Willenserklärung/Rechtshandlung i.S.d. § 4 Abs. 3 a ARB (z.B. Abgabe der Steuererklärung) in versicherter Zeit erfüllt sein muss. Zusätzlich wird bestimmt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabenfestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. Somit muss auch der Veranlagungszeitraum in versicherter Zeit liegen. Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Deckungslücken im Falle eines Versichererwechsels sehen § 4 a Abs. 1 c ARB der aktuellen Fassung der ARB 2000/2008/2010 (GDV-Musterbedingungen) bzw. Nr. 6.2.6 ARB 2012 vor, dass bei einem lückenlosen Versicherungsschutz der spätere Versicherer Deckung zu gewähren hat, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen i.S.d. § Abs. 4 ARB in der versicherten Zeit des Vorvertrages und der Versicherungsfall (Rechtsverstoß) erst in der versicherten Zeit des späteren Vertrages liegen.

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