Rz. 8

Die Zustellung einer Löschungsankündigung setzt voraus, dass alle Beteiligten, die von der Löschung betroffen werden, dem Grundbuchamt bekannt und dass auch erreichbar sind. Die Zustellung hat förmlich (§§ 15, 41 FamFG) unter Beachtung des § 88 Abs. 2 GBO (vgl. § 88 GBO Rdn 4 f.) zu erfolgen. Eine öffentliche Zustellung an die Beteiligten ist ausgeschlossen (§ 88 Abs. 2 lit. b GBO); ebenfalls kommt keine Bestellung eines Pflegers für einen Beteiligten durch das Grundbuchamt in Betracht.[12] Zuzustellen ist an den oder die Betroffenen. Dies sind die materiell Betroffenen im Sinne des § 19 GBO, die durch die Löschung beeinträchtigt werden oder möglicherweise beeinträchtigt werden können (siehe § 19 GBO Rdn 42 ff.).[13] Die Wirkungen einer Löschungsankündigung treten mit der Bekanntgabe an den betroffenen Beteiligten ein (§ 40 FamFG).

 

Rz. 9

Ist der in Wirklichkeit Betroffene ein anderer als derjenige, welchen das Grundbuchamt als den Betroffenen ansieht, so hat dennoch die Zustellung an den nach Auffassung des Grundbuchamts Betroffenen und die Nichterhebung des Widerspruchs die Wirkung des § 87 GBO. Derjenige jedoch, der eine solche Ankündigung zugestellt erhält und dem Grundbuchamt nicht davon Kenntnis gibt, dass er nicht oder nicht mehr der Berechtigte sei, macht sich unter Umständen dem wirklich Berechtigten gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn es zur Löschung kommt und infolgedessen der wirklich Berechtigte sein Recht durch die Wirkung des öffentlichen Glaubens endgültig verliert.

[12] BayObLGZ 1955, 296.
[13] Vgl. BGH NJW 1984, 2409; BGH NJW 1976, 962.

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