Rz. 20

§ 40 GBO dispensiert ferner bestimmte Bewilligungen, genauer: Bewilligende, vom Voreintragungsgrundsatz, um vor allem bei unbekannten oder nicht grundbuchtauglich legitimierten Erben den Vollzug sicherzustellen. Das Interesse des Erben tritt demgegenüber aufgrund der Erwägung zurück, dass die getroffene oder erstrittene Verfügung ihm gegenüber sowieso wirksam ist, weswegen für die Testamentsvollstreckerverfügung die Wirksamkeit gegenüber dem Erben, d.h. die Abgabe im Rahmen der ihm zugewiesenen Befugnisse, nochmals in den Normtatbestand aufgenommen ist. Das Ziel der Bewilligung (Aufhebung, Übertragung, Belastung, Inhalts- oder Rangänderung, ggf. auch nur Vormerkung oder Widerspruch) ist bei diesen Verfügungen egal.[47]

[47] Vgl. etwa die Sachverhalte von OLG Hamburg FamRZ 2016, 330 (Eintragung eines Nießbrauchs aufgrund postmortaler Vollmacht verlangt Einhaltung des § 39 GBO; wohl falsch); OLG Düsseldorf MittBayNot 2017, 240: "normale" Grundschuld.

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