Rz. 5

Diese sind die Urkunden, die zur Vornahme der Eintragung nach dem formellen Grundbuchrecht erforderlich sind; der Zweck des § 10 GBO ist es, jederzeit den Nachweis zu ermöglichen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung vorgelegen haben. Es sind zu nennen:[8]

Eintragungsanträge (§ 13 GBO), Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), Einigungen, soweit sie nachzuweisen sind (§ 20 GBO), Zustimmungs- und Abtretungserklärungen (§§ 22, 26, 27 GBO), behördliche Bescheinigungen (§§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 1, 32 Abs. 2 WEG), Genehmigungen (§ 2 GrdStVG, § 2 GVO, § 22 GrdEStG).[9] Hierher gehören auch die Aufteilungspläne nach §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG, oder Karten, die eine Erklärungsurkunde ergänzen (z.B. im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 1023 S. 2 BGB).
Urkunden, die eine zur Vornahme der Eintragung notwendige Erklärung ersetzen, also Urteile (§§ 894, 895 ZPO), vollstreckbare Titel aller Art, insbes. auch einstweilige Verfügungen nach §§ 935, 938 ZPO (zur Eintragung von Vormerkung, Widerspruch, Erwerbsverbot), Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Hierher gehören auch Überweisungszeugnisse (§§ 36, 37 GBO), behördliche Ersuchen (§ 38 GBO) sowie andere Urkunden, die z.B. eine Grundbuchunrichtigkeit beweisen (z.B. Sterbeurkunden).[10]
Vollmachten, Erbscheine, Testamente und Testamentsvollstreckerzeugnisse, Erbverträge (§ 35 GBO), Bescheinigungen des Registergerichts.
Auszüge aus dem amtlichen Verzeichnis, sowie Karten (§§ 2 Abs. 3, 7 Abs. 2 GBO).
[8] Lemke/Schneider, § 10 Rn 3 ff.
[9] Meikel/Böttcher, § 10 Rn 7; Demharter, § 10 Rn 4; Bauer/v. Oefele/Maaß, § 10 Rn 9.
[10] Lemke/Schneider, § 10 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge