Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Sonstige allgemeine Voraussetzungen

Rz. 31 Die Löschung erfolgt nur auf Antrag (§ 13 GBO). Ist der gesicherte Anspruch übergegangen – bei der Vormerkung durch Übergang des Anspruchs als solchem (z.B. infolge einer Abtretung[68]), beim Widerspruch durch Übergang des geschützten Rechts[69] –, soll nach § 39 Abs. 1 GBO die Voreintragung des neuen Berechtigten erforderlich sein, wenn kein Fall ihrer Entbehrlichkei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Trennung von materiellen und formellen Erklärungen

Rz. 34 Die getrennte Kodifizierung und die verschiedenen Denkweisen des materiellen und formellen Rechts führen auch im Liegenschaftsrecht zu einer getrennten rechtlichen Behandlung der Erklärungen des materiellen Grundstücks- und formellen Grundbuchrechts und der sonstigen materiellen Rechtsänderungs- und formellen Eintragungsvoraussetzungen. Vorschriften aus dem einen Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 110 GBO regelt die Überprüfung des Feststellungsbeschlusses durch die Rechtsmittelinstanz. Dabei wird zwischen einem streitigen Feststellungsbeschluss, d.h. bei dem zugleich über einen Widerspruch entschieden wird, und einem unstreitigen Beschluss unterschieden. Im letzteren Fall verzichtet das Gesetz auf ein Rechtsmittel, weil kein Beteiligter gegen den Vorschlag fü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bundesrecht

Rz. 15 Aus dem Bundesrecht sind vornehmlich zu erwähnen: Rz. 16 a) Ersuchen des Prozessgerichts auf Eintragung einer Vormerkung, eines Widerspruchs oder auch eines Verfügungsverbots[14] aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 941 ZPO.[15] Gleichgültig ist, ob das Ersuchen von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers erfolgt, wie z.B. die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Form und Inhalt

Rz. 6 Zum Inhalt sowie der Form einer Löschungsankündigung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Vielmehr ist das Grundbuchamt insoweit frei. Da es sich nicht um eine verfahrensbeendende Entscheidung handelt, wird die Auffassung vertreten, die Ankündigung könne auch im Wege einer Verfügung erfolgen. Angesichts der erheblichen Folgen der Versäumung der Einlegung eines Widerspruc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungsbedürftige Rechtsübergänge

Rz. 105 Das GBA kann jedoch in vielen Fällen aus dem Grundbuch selbst feststellen, ob der dem ursprünglichen Widerspruchsberechtigten zustehende Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB auf einen anderen übergegangen ist. Trifft dies zu, so muss das GBA die gleichwohl durch den nun nicht mehr Berechtigten bewilligte Löschung ablehnen; die Eintragung des neuen Widerspruc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung

Rz. 100 Der Widerspruch ist nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen (siehe § 2 Einl. Rdn 128, § 53 GBO Rdn 35 f., 40 ff.), wenn sich aus dem Inhalt des Grundbuchs (Eintragungsvermerk oder in Bezug genommene Bewilligung) ohne Zuhilfenahme sonstiger Beweismittel ergibt, dass der Widerspruch seinen Zweck der Verhinderung eines Erwerbs kraft...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Vorlegung des Briefes

Rz. 64 Auch in den Fällen des § 53 Abs. 1 GBO gilt der Grundsatz, dass eine Eintragung bei einem Briefgrundpfandrecht nur erfolgen soll, wenn der jeweilige Brief vorgelegt wird (§§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 2 GBO, siehe § 41 GBO Rdn 3 ff.).[220] Nötigenfalls hat das GBA die Briefvorlage durch Zwangsmittel (§ 35 FamFG) zu erwirken (§ 62 Abs. 3 S. 1 GBO, vgl. § 62 GBO Rdn 5). Rz. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Nicht eintragungsbedürftige Rechtsübergänge

Rz. 106 Der Übergang des Rechts, auf dem die Grundbuchunrichtigkeit beruht und das mithin Grundlage des Widerspruchs ist, kann ebenso außerhalb des Grundbuchs erfolgen. Beispiel: X ist als Gläubiger einer nicht bestehenden Grundschuld eingetragen; der nachrangige Briefgrundschuldgläubiger A erwirkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen das vermeintlich vorrangige Recht.[251...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Rechtsbehelf gegen die Grundsteuerfestsetzung

Rz. 190 [Autor/Stand] Der Bescheid der Gemeinde über die Festsetzung der Grundsteuer bestimmt die für das einzelne Grundstück zu zahlende Grundsteuer. Dabei wird die Grundsteuer in der Regel für das Kalenderjahr festgesetzt (vgl. § 27 GrStG Rz. 55 ff.). Rz. 191 [Autor/Stand] Die Grundsteuer wird regelmäßig zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen. (2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentensch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widerspruchsberechtigung

Rz. 32 Sind mehrere Rechtsnachfolger (insbesondere Miterben) vorhanden, so genügt der Widerspruch eines von ihnen.[103] § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GBO erwähnt ausdrücklich nur den Fall, dass "der Rechtsnachfolger" nach dem Tod des Berechtigten der Löschung widersprochen hat, aus dem Zweck des Widerspruchs (siehe Rdn 36 f.) folgt aber die Widerspruchsberechtigung auch desjenigen,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt der Bescheinigung

Rz. 34 Nach Ablauf von vier Wochen ab der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags kann die Behörde die Bescheinigung über die Dienstbarkeit ausstellen (§ 9 Abs. 4 S. 4 GBBerG, § 7 Abs. 2 S. 1 SachenR-DV). Die Bescheinigung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Unterlagen nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 SachenR-DV beigebracht hat und die Angaben aus § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4 ...mehr

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Rentensplitting / 3.3 Auswirkung auf die Rente

Ist das Rentensplitting durchgeführt, werden die im Rahmen des Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkte als Zuschlag bzw. Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Durch einen Splittingzuwachs erhält der dadurch Begünstigte i. d. R. entsprechend erhöhte Renten aus seinem Versicherungsstamm, d. h. beispielsweise eine höhere Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Waisenre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Anderer Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 26 Wenn keine Aufhebung der zugrunde liegenden einstweilige Verfügung oder des vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 894 ZPO erfolgt ist, so kann eine Löschung gleichwohl erfolgen, wenn anderweitig der Nachweis der Unrichtigkeit durch das Erlöschen des geschützten Anspruchs oder dem Verlust des gesicherten Rechts geführt wird. Insoweit ist aber allein § 22 Abs. 1 S. 1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweise zuzustellen, daß sie gegen ihn binnen einer Frist von einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt Widerspruch erheben können. In besonderen Fällen kann eine längere Frist bestimmt werden. (2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Amt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist. (2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenom...mehr

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§ 9 Prozessuales / 1. Rechte des beigetretenen Streitverkündeten im Prozess

Rz. 44 Die Rechte des Streitverkündeten, der dem Prozess beigetreten ist, entsprechen denen des Nebenintervenienten. Beide werden auch als Streithelfer bezeichnet. Der Streitverkündete wird durch seinen Beitritt nicht Prozesspartei, sondern er ist ein Dritter, der eine der Parteien unterstützt. Er kann daher in der Sache weder verurteilt werden noch kann er für sich eine Veru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gründe und Fälle der Beschränkung

Rz. 4 Die Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten kann auf der gesetzlichen Ausgestaltung oder einem – soweit zulässig – vereinbarten Rechtsinhalt beruhen. Im Einzelnen: Rz. 5 a) Kraft Gesetzes sind auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (wobei eine kürzere Dauer ohne weiteres vereinbart werden kann[18]):mehr

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Minijob: Konsequenzen des Ü... / 3 Rechtsmittel des Arbeitgebers gegen die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht

Die rückwirkende Feststellung von Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigungsverhältnissen, die bei der Entgeltabrechnung zunächst nach den Kriterien eines Minijobs mit Verdienstgrenze verbeitragt und versteuert wurden, kostet Arbeitgeber Zeit und Geld. Neben dem administrativen Aufwand, den eine solche Umrechnung mit sich bringt, steht vor allen Dingen der finanzielle Meh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sofort vollziehbarer Bescheid nach dem VermG, S. 2 Alt. 2

Rz. 18 Als letzte Möglichkeit der Eintragung nimmt § 25 GBO eine solche aufgrund eines nach § 33 Abs. 6 S. 3 VermG, § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheids in den Blick. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 8 VermG gilt dann die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt.[34] Soll durch den für sofort v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Aufhebung eines sofort vollziehbaren Bescheids nach dem VermG, S. 2 Alt. 2

Rz. 29 Ein sofort vollziehbarer Bescheid nach dem VermG kann im Wege eines Aufhebungs- oder Widerrufsbescheids, durch einen Widerspruchsbescheid oder durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil aufgehoben werden. Wie bei der nach § 895 S. 1 ZPO fingierten Bewilligung führt auch die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit zum Erlöschen der Vormerkung.[60] Bei einem Widerspruch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsnatur

Rz. 108 Trotz gleicher Benennung handelt es sich nicht um die Vormerkung oder den Widerspruch des BGB (§§ 883, 899 BGB). Denn weder wird durch die "Vormerkung" des Abs. 2 ein persönlicher Anspruch auf die Rechtsänderung gesichert – ein solcher liegt oft gar nicht vor –, noch wird die Unrichtigkeit des Grundbuchs vorausgesetzt. Vielmehr soll der Schutzvermerk den ersten Antra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Beteiligte die nach § 104 Abs. 1 GBO gesetzte Widerspruchsfrist versäumt hat. Zudem muss der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert gewesen sein, diese Frist einzuhalten (siehe Rdn 6). Die Wiedereinsetzung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Beteiligten. Der Antrag bedarf keiner ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 19 GBV ergänzt § 12 GBV. Während § 12 GBV lediglich Abteilung und Spalte der Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs angibt, bestimmt § 19 Abs. 1 GBV den Platz, welcher der Vormerkung und dem Widerspruch innerhalb der einzelnen Spalte zukommt. § 19 GBV ist nur auf die unter § 12 GBV fallenden Vormerkungen und Widersprüche anwendbar. Er gilt aber insbes. f...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vorgehen bei einer Grundbuchunrichtigkeit

Rz. 2 Grundbuchinhalt und materielle Rechtslage stimmen wegen des Bewilligungsgrundsatzes (formelles Konsensprinzip, siehe § 19 GBO Rdn 154) und der Möglichkeit des Übergangs, der Entstehung, des Erlöschens und der Inhaltsänderung von Rechten außerhalb des Grundbuchs (siehe Rdn 68) nicht immer überein. Ein Widerspruch zwischen materieller Rechtslage und Grundbuchinhalt bedro...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Dem Amtswiderspruch mit Einschränkungen zugängliche Fallgruppen

Rz. 14 Nur mit gewissen Einschränkungen zulässig ist die Eintragung eines Amtswiderspruchs in den nachfolgend genannten Fällen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Tätigwerden des GBA

Rz. 24 Das GBA hat in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO stets von Amts wegen tätig zu werden und geeignete Ermittlungen anzustellen (§ 26 FamFG).[93] Zu einer Überprüfung des Grundbuchinhalts ist es aber nur bei Vorliegen eines besonderen Anlasses, z.B. nach entsprechender Anregung eines Betroffenen (als die auch jeder gegen die Eintragung gerichteter Antrag zu verstehen i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluß die neue Rangordnung fest, sofern nicht Anlaß besteht, einen neuen Vorschlag zu machen. Es entscheidet hierbei zugleich über die nicht erledigten Widersprüche; insoweit ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen. (2) Ist über einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluß allen Beteiligten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nachweis; Anerkenntnis

Rz. 3 Das beanspruchte Recht kann nachgewiesen werden (§ 124 Abs. 1 GBO). Geeignet dazu sind lediglich dem § 29 GBO genügende Unterlagen, die eine Erklärung des einzutragenden Eigentümers enthalten. Aus dieser Erklärung muss sich dessen Einverständnis mit dem Recht ergeben, z.B. in Form einer Eintragsbewilligung. Rz. 4 Das Recht kann auch durch den als Eigentümer Einzutragend...mehr

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§ 9 Prozessuales / a) Zeitpunkt des Beitritts

Rz. 78 Ein Rechtsstreit muss schon oder noch anhängig sein. Der Beitritt kann auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel ihrer Wiedereröffnung gem. § 156 ZPO erfolgen. Es ist zudem möglich, in der Berufungs- oder in der Revisionsinstanz beizutreten.[105] Nach Urteilszustellung und vor Rechtsmitteleinlegung erfolgt der Beitritt noch in der unteren Instanz. Wird...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundschuld

Rz. 16 Ohne jede Beschränkung zulässig ist demgegenüber die Sicherung der Ansprüche aus einer öffentlichen Last durch Eintragung oder Verpfändung einer Grundschuld:[31] Da diese vom Bestand der zu sichernden Forderung unabhängig ist, kommt es hier nicht darauf an, welches Grundstück belastet werden soll, ob die Forderung bevorrechtigt ist oder ob sie bereits anderweitig gesi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Bekanntgabe der Entscheidung (Abs. 2)

Rz. 9 Ist in dem Feststellungsbeschluss über einen Widerspruch entschieden worden, so muss der Beschluss allen Beteiligten zugestellt werden, nicht nur dem Widersprechenden (Abs. 2). Die Zustellung, mit welcher der Lauf der Beschwerdefrist des § 110 GBO beginnt, richtet sich nach § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG i.V.m. §§ 166 ff. ZPO.[5] Die Beschwerdefrist beträgt nach § 63 Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Frist

Rz. 7 Schließlich ist mit der Löschungsankündigung zugleich eine Frist zu setzen, innerhalb der der Widerspruch erhoben werden kann. Die Widerspruchsfrist muss angemessen sein und den gegebenen Verhältnissen gerecht werden. Dabei müssen auch die Belange der Betroffenen berücksichtigt werden. Eine Frist von vier Wochen kann ausreichend sein.[11] Es handelt sich hierbei nicht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Inhaltliche Unzulässigkeit

Rz. 38 Schließlich ist es denkbar, dass die aufgrund eines in § 25 GBO genannten Falls eingetragene Vormerkung oder der so eingetragene Widerspruch inhaltlich unzulässig und deshalb nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen ist. Bei der Vormerkung ist hier z.B. an einen ersichtlich nicht vormerkungsfähigen Anspruch, beim Widerspruch an das gänzliche Fehlen der Eint...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Materielle Wirkung

Rz. 112 Die materielle Bedeutung des Schutzvermerks besteht in der Rangwahrung und der Gewährleistung eines vorläufigen Schwebezustands:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Formelle Wirkung

Rz. 110 In formeller Hinsicht bedeutet die Eintragung des Schutzvermerks die grundbuchmäßige Erledigung des früheren Antrags im Sinne des § 17 GBO, aber auch lediglich in diesem Sinne; der Vollziehung des späteren Antrags – mit Ausnahme der beantragten Löschung des von der Vormerkung betroffenen Rechts (vgl. § 17 GBO Rdn 32) – steht nichts mehr im Wege. Die später beantragte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss (Abs. 1)

Rz. 2 Sofern gegen den Vorschlag des Grundbuchamts kein Widerspruch (§ 104 GBO) erhoben worden ist, muss das Grundbuchamt auch nicht in dem Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) über die Rangordnung und über einen Widerspruch entscheiden. In diesem Fall unterliegt der Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) keiner Anfechtung; der Beschluss wird mit der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 FamFG...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsgrundlagen

Rz. 59 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerspruch sowie seine Wirkungen ergeben sich aus §§ 899, 894, 892 Abs. 1 BGB. Zu den grundbuchverfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung siehe nachfolgend Rdn 68 ff.), zur Löschung siehe § 25 GBO, zur Grundbuchberichtigung siehe § 22 GBO Rdn 97 ff.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 4 Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form feststellen, so darf eine Löschung erfolgen, wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt wurde und er nicht binnen einer zugleich vom Grundbuchamt bestimmten Frist Widerspruch erhoben hat. Über den Erlass einer Löschungsankündigung entscheidet das Grundbuchamt gem. § 85 Abs....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verfassungsmäßigkeit

Rz. 5 Mit dem Entstehen einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes scheint die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm verbunden, da damit eine Belastung und Enteignung des Grundstückseigentümers verbunden ist. Der BGH bejahte aber zu Recht die Verfassungsmäßigkeit der Norm.[8] Denn der Eigentümer hat die Möglichkeit, im Bescheinigungsverfahren zu widersprechen. Es wird dann keine D...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Früherer Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen

Rz. 118 Wird der früher gestellte Antrag zurückgewiesen, so ist ebenfalls zu unterscheiden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Gerichtliche Erwerbsverbote

Rz. 68 Gerichtliche Erwerbsverbote[150] schränken nach überwiegender – hier abgelehnter – Auffassung die Befugnis des Auflassungsempfängers zum Eigentumserwerb ein.[151] Sie können auf einstweiliger Verfügung (§§ 935, 938 Abs. 2 ZPO) oder Gerichtsurteil beruhen. Obwohl es sich bei ihnen lediglich um relative Erwerbsverbote handelt, die nur gegenüber dem Verbotsgeschützten wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Widersprüchliche und unklare Eintragungen

Rz. 52 Führen auch die Auslegung bzw. Umdeutung der Eintragung (vgl. Rdn 9 ff.) nicht zu einer eindeutigen Feststellung des Inhalts und Umfangs des Rechts, so ist sie inhaltlich unzulässig.[193] Soweit der Eintragungsinhalt jedoch bestimmbar ist, ist keine Löschung durchzuführen, sinnvoll ist jedoch zur Vermeidung von Zweifeln die Anbringung eines Klarstellungsvermerks.[194]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Namensgrundschuld, Namensrentenschuld

Rz. 1 § 42 S. 1 GBO erklärt die Regelung des § 41 GBO auf Briefgrundschulden und Briefrentenschulden im vollen Umfang für anwendbar. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO gelten keine Besonderheiten. "Bei" der Grundschuld (Rentenschuld) erfolgt eine Eintragung mit Bezug auf das dingliche Recht. Dabei ist die Legitimation des Rechtsinhabers in gleiche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Angaben zum Rechtsinhalt und zum Berechtigten

Rz. 7 Bei der Eintragung ist die Vormerkung oder der Widerspruch als solcher zu bezeichnen. Zu bezeichnen ist der Vormerkungsberechtigte oder der Widerspruchsbegünstigte nach § 15 GBV, bei der Vormerkung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten sind die Kriterien der Benennung zu bezeichnen. Anzugeben ist schließlich schlagwortartig der gesicherte bzw. der geschützte Ansp...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 12 GBV bestimmt die Abteilung und die Spalte, in der Vormerkungen und Widersprüche eingetragen werden sollen (zu diesen allgemein § 6 Einl. Rdn 3 ff. und Rdn 57 ff.). Er behandelt sämtliche Arten dieser Vermerke; sowohl solche, die sich auf das Eigentum beziehen, wie auch solche, die sich auf beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder auf Rechte an solchen Rec...mehr

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§ 14 Bauvertrag / c) Vereinbarung eines Zahlungsplans

Rz. 24 Abschlagszahlungen können beim BGB-Bauvertrag nach § 632a BGB verlangt werden, und zwar in Höhe des Werts der vom Unternehmer erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Dabei muss auch die Abschlagsrechnung prüfbar sein, was sich aus § 632a Abs. 1 S. 5 BGB ergibt. Ein Zahlungsplan ist dann wichtig, wenn die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben, ...mehr