Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Erhebung eines Widerspruchs

Rz. 6 Hält es die Widersprüche für unzulässig oder unbegründet und hat es auch gegen den ersten Vorschlag aus anderen Gesichtspunkten keine Bedenken, so setzt es die Rangordnung nach dem ersten Vorschlag fest und weist gleichzeitig die Widersprüche zurück. Das Grundbuchamt muss hierbei mit dem Feststellungsbeschluss über die Rangordnung zugleich über die noch nicht erledigte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Erhebung und Eintragung des Widerspruchs

1. Eintragbarkeit bis zur Vornahme der Löschung Rz. 31 Der Widerspruch ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GBO von Amts wegen bei dem noch nicht gelöschten rückstandsfähigen Recht in das Grundbuch einzutragen, wenn eine entsprechende Erklärung des Rechtsnachfolgers beim Grundbuchamt eingegangen ist. Der Widerspruch kann auch nach Ablauf des Sperrjahres erhoben und eingetragen wer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ort der Eintragung

Rz. 4 Der Widerspruch war auf dem Gebäudeblatt in den Spalten 1–3 der zweiten Abteilung und auf dem Grundstücksblatt in den Spalten 4 und 5 einzutragen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Wesen und Wirkungen des Widerspruchs

Rz. 57 Der Widerspruch ist kein dingliches Recht, aber ein sachenrechtliches Sicherungsmittel, das als "Schutzeintragung" den Widerspruchsberechtigten gegen die aus § 892 BGB drohenden Gefahren eines unrichtig eingetragenen anderen Rechts schützt.[167] Er ist keine Verfügungsbeschränkung und keine Grundbuchsperre. Er wird als grundbuchmäßiges Recht im Sinne der GBO behandelt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Inhalt der Eintragung

I. Ort der Eintragung Rz. 4 Der Widerspruch war auf dem Gebäudeblatt in den Spalten 1–3 der zweiten Abteilung und auf dem Grundstücksblatt in den Spalten 4 und 5 einzutragen. II. Bezeichnung Rz. 5 Jeder Widerspruch musste das von ihm betroffene Recht bezeichnen. Das konnte das Bestehen des eingetragenen Nutzungsrechts und/oder Gebäudeeigentums, die Berechtigung des Nutzungsbere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Unterbleiben der Eintragung

I. Bewilligte Blattanlegung Rz. 8 Die Eintragung eines Widerspruches unterblieb nach Abs. 1, wenn der Grundstückseigentümer die Blattanlegung bzw. die Eintragung des Nutzungsrechts/Gebäudeeigentums bewilligt hatte. II. Anhängigkeit eines notariellen Vermittlungsverfahrens Rz. 9 Die Eintragung des Widerspruchs unterblieb gleichfalls, wenn dem Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anlass der Widerspruchseintragung

Rz. 2 Nach Abs. 1 ist der Widerspruch bei der Neuanlegung des Gebäudeblattes (§ 3 GGV) und der Vornahme der Korrespondenzeintragungen nach §§ 5, 6 GGV von Amts wegen auf beiden Blättern einzutragen, sofern nicht ein Fall des Abs. 5 vorliegt. Es ist dabei unbeachtlich, auf welche Art und Weise das Bestehen des Gebäudeeigentums dargetan wurde; der Widerspruch wird also auch da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Unberechtigte Löschung des Widerspruchs

Rz. 107 Wird ein Widerspruch zu Unrecht gelöscht, so macht dies das Grundbuch nach verbreiteter Ansicht nicht unrichtig (siehe dazu auch § 25 GBO Rdn 34).[252] Folgt man dem, muss der Inhaber des Anspruchs nach § 894 BGB die erneute Eintragung eines Widerspruchs nach Maßgabe des § 899 Abs. 2 S. 1 BGB erwirken;[253] ein Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Löschung oder deren Of...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Widersprüche

Rz. 80 Eintragungsfähigkeit und Rechtsnatur beruhen auf verschiedenen Vorschriften im BGB, in der GBO und im öffentlichen Recht. Folgende sind zu nennen:mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsprüfung: Durch Rent... / 18 Adressat des Widerspruchs

Adressat eines Widerspruchs gegen einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist nicht die Einzugsstelle, sondern der Rentenversicherungsträger. Ein Widerspruch des Arbeitgebers hat hinsichtlich der Zahlung der Beiträge keine aufschiebende Wirkung.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Wirkungen des Widerspruchs

Rz. 62 Der wirksame Widerspruch verhindert den gutgläubigen Erwerb des dinglichen Rechts, gegen das er gerichtet ist, durch Beseitigung der Fiktion des § 892 BGB, auf die sich ohne Eintragung des Widerspruchs nicht nur der Widerspruchsberechtigte, sondern auch jeder Dritte berufen kann.[174] Rz. 63 Weitergehende materielle Wirkungen hat er nicht. Hinzuweisen ist aber auf die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. "Übergang des Widerspruchs"

Rz. 104 Geht das Recht, zu dessen Schutze (d.h. für dessen Inhaber) der Widerspruch eingetragen ist, auf einen anderen über, so erwirbt er auch den Anspruch nach § 894 BGB und ist damit zugleich der Berechtigte des Widerspruchs (vgl. Rdn 97). Das Grundbuch ist dann auch hinsichtlich des Widerspruchs unrichtig (siehe § 6 Einl. Rdn 64, wie beim Übergang des durch eine Vormerku...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Anhängigkeit eines notariellen Vermittlungsverfahrens

Rz. 9 Die Eintragung des Widerspruchs unterblieb gleichfalls, wenn dem Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG vorlag oder der entsprechende Vermerk bereits gebucht war.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bewilligte Blattanlegung

Rz. 8 Die Eintragung eines Widerspruches unterblieb nach Abs. 1, wenn der Grundstückseigentümer die Blattanlegung bzw. die Eintragung des Nutzungsrechts/Gebäudeeigentums bewilligt hatte.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zeitliche Begrenzung

Rz. 10 Nach dem nunmehr entscheidenden Abs. 5 Nr. 1 unterbleibt die Eintragung des Widerspruches, wenn der Antrag auf Anlegung des Gebäudeblattes nach dem 31.12.1996 einging.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung von Vormerkungen und Widersprüchen

Rz. 10 Sie ist zu unterscheiden von dem Fall, dass die Vormerkung oder der Widerspruch durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert (vgl. § 19 Abs. 2 GBV). Die Löschung richtet sich nach den für die Löschung von anderen Eintragungen geltenden Vorschriften. Sie erfolgt in allen Fällen in der Löschungsspalte der betreffenden Abteilung, in welcher der Vermerk eingetr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Löschung der Vormerkung oder des Widerspruchs (§ 76 Abs. 2 GBO)

Rz. 20 Bei Zurücknahme oder Zurückweisung der Beschwerde erfolgt von Amts wegen die Löschung der Vormerkung oder des Widerspruchs (§ 76 Abs. 2 GBO). Eine besondere Anordnung des Beschwerdegerichts oder ein entsprechender Antrag sind nicht erforderlich. Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hindert die Löschung nicht. Das Rechtsbes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung des Widerspruchs

Rz. 5 Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung eines Rechts am Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht (Abs. 2, 1 Buchst. b): Sie sind in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte einzutragen. Rz. 6 Alle übrigen Widersprüche (Abs. 2, 1 Buchst. c): Sie sind stets in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in der das ang...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Form des Widerspruchs und Nachweis der Berechtigung

Rz. 33 Die ganz herrschende Meinung nimmt an, dass die protestierende Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO vorgelegt werden müsse, hinsichtlich des Nachweises der Stellung als Rechtsnachfolger verweist sie (folgerichtig) auf § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.[105] Rz. 34 Dem ist jedoch früher mit unterschiedlichen Argumenten entgegengetreten worden. Insbesondere wurde darauf Bez...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widersprüche

Rz. 22 Auch ein gegenstandslos gewordener Widerspruch gegen die Eigentumseintragung kann von Amts wegen gelöscht werden:[73] dies gilt auch für Amtswidersprüche.[74] Der Löschung eines Amtswiderspruchs gegen eine Grundschuld dadurch, dass das Grundbuchamt auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, die Löschung der Grundschuld vorzunehmen, bei Umschreibung des Grundbuchblatts d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Löschung

Rz. 16 Der Widerspruch ist – sofern er noch eingetragen sein sollte – auf beiden Blättern von Amts wegen zu löschen, sobald er gegenstandslos geworden ist und eine Eintragung auf auch nur einem der beiden Blätter vorzunehmen ist. Rz. 17 Er wird wohl auch dann zu löschen sein, wenn vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit eine den Erfordernissen (siehe oben Rdn 11, 12) genügende ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bezeichnung

Rz. 5 Jeder Widerspruch musste das von ihm betroffene Recht bezeichnen. Das konnte das Bestehen des eingetragenen Nutzungsrechts und/oder Gebäudeeigentums, die Berechtigung des Nutzungsberechtigten (Gebäudeeigentümers), oder die – vermeintliche – Einredefreiheit in Bezug auf § 29 SachenRBerG sein. Einzutragen war deshalb: "Widerspruch gegen die Nichteintragung der Einreden g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gegenstandslosigkeit

Rz. 14 Der von Amts wegen (Abs. 1) eingetragene Widerspruch war nach Ablauf von vierzehn Monaten seit Eintragung, der auf Antrag (Abs. 5 S. 3) eingetragene nach Ablauf von drei Monaten gegenstandslos, Abs. 3, Abs. 5 S. 4. Diese Gegenstandslosigkeit trat nicht ein, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 25 [Löschung von Vormerkungen und Widersprüchen]

Gesetzestext Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach den Vorschr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuchamt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten des Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen Grundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige Eintragung bewilligt hat oder ein Vermerk über di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen

I. Eintragung der Vormerkung Rz. 2 Im Einzelnen sind nach § 12 GBV zu unterscheiden: Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum am Grundstück beziehen, sind in Abt. II, Spalten 1–3 (Abs. 1 Buchst. a) einzutragen. Hier sind auch die Widersprüche gegen unrichtige Vereinigungen und Zuschreibungen zu vermerken. Rz. 3 Vormerkungen auf Einräumung (Abs. 1 Buchst. b):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung des Widerspruchs

1. Verfahren des GBA a) Tätigwerden des GBA Rz. 24 Das GBA hat in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO stets von Amts wegen tätig zu werden und geeignete Ermittlungen anzustellen (§ 26 FamFG).[93] Zu einer Überprüfung des Grundbuchinhalts ist es aber nur bei Vorliegen eines besonderen Anlasses, z.B. nach entsprechender Anregung eines Betroffenen (als die auch jeder gegen die Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Widersprüchen

I. Rechtsnatur des Widerspruchs und die Anwendbarkeit des § 894 BGB Rz. 97 Der Widerspruch sichert gem. § 899 Abs. 1 BGB den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Er ist in seinem Bestand von diesem Anspruch abhängig, ebenso wie die Vormerkung von dem ihr zugrunde liegenden zu sichernden Anspruch auf eine Rechtsänderung.[243] Diese Akzessorietät ist der Hintergrund d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eintragungsgrundlage

Rz. 7 In der Eintragung war der Grund der Eintragung anzugeben; zweckmäßig: "… eingetragen von Amts wegen gem. § 11 GGV am …".mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Berechtigte

Rz. 6 Inhaber der Einrede war derjenige Grundstückseigentümer, gegen den die Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung geltend gemacht werden sollten (§ 14 SachenRBerG). Als Widerspruchsberechtigter war deshalb "der jeweilige Grundstückseigentümer" einzutragen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Norm erklärt sich aus Regelungen des SachenRBerG: Dem aktuellen Gebäudeeigentümer (Nutzer) stehen gegen den Grundstückseigentümer grundsätzlich die Ansprüche aus § 15 SachenRBerG zu. Diesen Ansprüchen kann der Eigentümer gem. § 29 SachenRBerG bestimmte Einreden entgegenhalten, die persönlicher Art und an die Person des ursprünglichen Gebäudeeigentümers geknüpft sin...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Vorliegen einer Nutzungsbescheinigung

Rz. 11 Die Eintragung des Widerspruchs unterbleibt nach Abs. 5 Nr. 2, 3 auch, wenn dem Grundbuchamt eine Bescheinigung vorliegt, die dartut, dass das Gebäude in dem Zeitraum von der Vorlage des Entwurfes des SachenRBerG bis zum Inkrafttreten der GGV genutzt wurde. Der letztere Zeitpunkt wurde aus praktischen Gründen gewählt; ein Nutzungsnachweis bis zum Eintragungszeitpunkt ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Grundsatz

Rz. 1 Die Anlegung eines Grundbuchblattes stellt keine Eintragung im Sinne des § 71 Abs. 2 GBO dar. Durch sie wird vielmehr erst die Grundlage für künftige Eintragungen geschaffen. Da jedoch der Inhalt des angelegten Blattes bereits dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs untersteht, ist es erforderlich, die nach § 71 Abs. 1 GBO an sich zulässige Beschwerde gegen die Anlegun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widerspruchsrecht des Grundstückseigentümers

Rz. 33 Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung des Antrags kann der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks gegen die Bescheinigung Widerspruch bei der Bescheinigungsbehörde einlegen. Nur ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch ist für das Verfahren beachtlich (vgl. § 7 Abs. 5 S. 4 SachenR-DV). Natürlich kann der Eigentümer durch seinen Widers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur und Unterschied zu anderen Schutzvermerken

Rz. 30 Der Widerspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GBO wird allgemein als ein Sicherungsmittel eigener Art angesehen.[99] Er bezweckt, eine ansonsten etwa eintretende Grundbuchunrichtigkeit dadurch zu verhindern, dass der Nachweis fehlender Rückstände durch den Antragsteller erbracht werden muss. Die weiterhin vermeintlich richtige Eintragung wird so vor einer erleichterten ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Nach GBO

Rz. 24 1. Die Briefvorlage ist nicht erforderlich bei Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB, gem. Abs. 1 S. 2 und bei Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einstweiliger Verfügung und aufgrund bestimmter Tatsachen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Grundbucheintragung

Rz. 71 Aus dem Eintragungsvermerk müssen sich ergeben: die Art der Eintragung als "Widerspruch", der Widerspruchsberechtigte (bei mehreren alle), das vom Widerspruch betroffene Recht, bei bedingtem oder befristetem Widerspruch die Bezeichnung als "bedingt" bzw. "befristet". Rz. 72 Bezugnahme auf die Bewilligung (einstw. Verfügung) ist zulässig zur näheren Bezeichnung der Unri...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Erneuter Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht

Rz. 24 Wird die aufgehobene einstweilige Verfügung vom Berufungsgericht erneut erlassen, ist aufgrund dieser Entscheidung wiederum eine neue Vormerkung oder ein neuer Widerspruch einzutragen. Umstritten ist, ob auch dann eine neue Eintragung erfolgen muss, wenn die alte Vormerkung oder der alte Widerspruch noch nicht nach S. 1 gelöscht wurde.[46] Zwar ist infolge der Entsche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Wirkungen der Widerspruchserhebung

Rz. 36 Der Widerspruch hindert von seinem Eingang beim Grundbuchamt an die Löschung des Rechts allein aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises hinsichtlich des Stammrechts und lässt damit den "Normalzustand" der §§ 19, 22 GBO auch für die Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des Abs. 1 fortbestehen: Kann das Nichtbestehen von Rückständen formgerecht (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) nachgew...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vornahme der Eintragung

Rz. 28 Stellt das GBA das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO fest, so hat es den Widerspruch von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen – unabhängig davon, ob etwa eine Behörde berechtigt ist, um Eintragung eines Widerspruchs zu ersuchen oder ob bereits auf anderer Grundlage (z.B. § 899 BGB) ein Widerspruch hinsichtlich desselben Rechts eingetrage...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragbarkeit bis zur Vornahme der Löschung

Rz. 31 Der Widerspruch ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GBO von Amts wegen bei dem noch nicht gelöschten rückstandsfähigen Recht in das Grundbuch einzutragen, wenn eine entsprechende Erklärung des Rechtsnachfolgers beim Grundbuchamt eingegangen ist. Der Widerspruch kann auch nach Ablauf des Sperrjahres erhoben und eingetragen werden, solange noch keine Löschung des Rechts erf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 68 Die Voraussetzungen der Eintragung, Löschung und Berichtigung des Widerspruchs richten sich nach den allgemeinen Regelungen des Grundbuchrechts. Nötig sind Antrag (§ 13 GBO) und Bewilligung (§ 19 GBO) in der Form des § 29 GBO. Rz. 69 Die Bewilligung muss alle Voraussetzungen erfüllen, die an eine wirksame Bewilligung gestellt werden. Aus ihr muss sich ergeben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Zu Unrecht erfolgte Löschung

Rz. 33 Lagen die Voraussetzungen zur Löschung der Vormerkung nach § 25 GBO nicht vor, so führt die gleichwohl erfolgte Löschung grundsätzlich zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, nicht aber zum Erlöschen der Vormerkung (vgl. § 22 GBO Rdn 84 f.). Sie besteht folglich ohne Eintragung materiell fort. Rz. 34 Hinsichtlich des Widerspruchs besteht Streit, ob im Fall einer unberechtigt...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl. I 1994, 3900) Eingangsformel Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), des § 1 Abs. 4 der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Wirkung

Rz. 33 Der Amtswiderspruch steht in seiner Wirkung dem Widerspruch nach § 899 BGB gleich, d.h. er verhindert einen Erwerb kraft öffentlichen Glaubens (§ 892 Abs. 1 BGB), die Buchersitzung (§ 900 Abs. 3 BGB), das Erlöschen des Rechts infolge Verjährung des Berichtigungsanspruchs (§§ 901, 902 Abs. 2 BGB) sowie die Möglichkeit eines Ausschlusses des wahren Eigentümers im Wege d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Beseitigung des Amtswiderspruchs

Rz. 35 Die Löschung eines inhaltlich zulässigen Widerspruchs von Amts wegen ist – anders als im Fall der §§ 18 Abs. 2, 76 Abs. 2 GBO – grundsätzlich nicht zulässig.[124] Sofern der Widerspruch nicht ausnahmsweise seinerseits inhaltlich unzulässig (vgl. Rdn 40 ff.) oder gegenstandslos ist, muss die Löschung daher von dem durch ihn Betroffenen herbeigeführt werden. Er kann hie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung

Rz. 2 Wird die endgültige Eintragung in einer anderen Spalte eingetragen als die Vormerkung oder der Widerspruch, so wird die Vormerkung oder der Widerspruch über die ganze Breite der Spalte geschrieben. Dies gilt insbes. für die Auflassungsvormerkung. Wird das zu schützende Recht in derselben Spalte wie die Vormerkung oder der Widerspruch eingetragen, so werden diese nur au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Unrichtigkeit wegen Fehlens oder Fortfalls der Entstehungsvoraussetzungen oder sonstiger Erlöschensgründe

Rz. 101 Der eingetragene Widerspruch macht das Grundbuch unrichtig, wenn eine seiner materiellen Voraussetzungen fehlt oder wegfällt (siehe § 6 Einl. Rdn 65).[247] Neben dem Bestehen des akzessorischen Anspruchs aus § 894 BGB (vgl. Rdn 97) ist eine wirksame Bewilligung oder einstweilige Verfügung zur Eintragung nötig (§ 899 Abs. 2 S. 1 BGB). Die einstweilige Verfügung erlisc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr