Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 330 Sonder... / 2.1 Umsetzung von Rechtsprechung

Rz. 3 Abs. 1 betrifft den Sachverhalt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, bei dem das Recht unrichtig angewandt worden ist und dadurch im Einzelfall Sozialleistungen zu Unrecht nicht oder nicht in der richtigen Höhe erbracht worden sind. Das SGB X sieht in diesen Fällen eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vor, auch nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist...mehr

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Sauer, SGB III § 24 Versich... / 2.2 Versicherungspflichtverhältnis

Rz. 3 Arbeitslosenversicherungspflicht oder Beitragspflicht zur Arbeitsförderung besteht, wenn ein Versicherungspflichtverhältnis besteht. Dieses ist denkbar bei beschäftigten Personen (§ 25) und sonstigen Versicherungspflichtigen (§ 26). Versicherungspflichtverhältnisse werden kraft Gesetzes begründet. Zutreffend sind Versicherungspflichtverhältnisse auf Personen in bestimm...mehr

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Sauer, SGB II § 16k Ganzhei... / 2.1 Anforderungen an das Jobcenter

Rz. 3 Die ganzheitliche Betreuung kann ab dem 1.7.2023 erbracht werden. Sie stellt ein neues Instrument zur Unterstützung besonders arbeitsmarktferner Personen dar, wenn diese besonders komplexe Problemlagen zu bewältigen haben, deren Bewältigung für ein Gelingen nachhaltiger Integration in Erwerbstätigkeit bzw. Erlangung von Beschäftigungsfähigkeit schlechthin erforderlich ...mehr

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Sauer, SGB II § 44a Festste... / 2.6 Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Rz. 64 Nach Abs. 5 ist spiegelbildlich zu den Regelungen in Abs. 4 der kommunale Träger zur (verwaltungsinternen) Feststellung der von ihm zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet. Bei allen Entscheidungen hat er die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Abs. 4 ohne eigenes Prüfungsrecht zu übernehmen und seinen Entscheidungen über Leist...mehr

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Sauer, SGB III § 323 Antrag... / 2.5 Kurzarbeitergeld, Transfermaßnahmen, Winterbauleistungen

Rz. 13 Für das Kug, für Leistungen nach den §§ 110, 111 und Winterbauleistungen nach § 102 bestimmt Abs. 2 Satz 1 und 2 allgemein die Schriftform von Anträgen und die Beteiligung der Betriebsvertretung durch eine Stellungnahme. Allerdings ist auch eine elektronische Antragstellung zugelassen. Die Gesetzesbegründung zur Zulassung dieser Form der Antragstellung weist zutreffen...mehr

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Sauer, SGB III § 141 Arbeit... / 2.1 Arbeitslosmeldung

Rz. 3 Die Arbeitslosmeldung steht in engem Zusammenhang mit der präventiven Ausrichtung des SGB III. Die Gewährung von Entgeltersatzleistungen ist nachrangig gegenüber der Wiedereingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis per Vermittlung der Agentur für Arbeit durch Auswahl und Vorschlag und gegenüber Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. §§ 4 und 5). Vermittlungsbe...mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.2.3.3 Leistungsanspruch nach verfestigtem Aufenthalt

Rz. 222 Abs. 1 Satz 4 regelt abweichend von den vorherigen grundsätzlichen Regelungen für die von den Leistungsausschüssen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfassten Personen und ihre Familienangehörigen seit dem 29.12.2016 erstmals unter bestimmten Voraussetzungen eine Anspruchsberechtigung auch auf Leistungen nach dem SGB II. Dies ist allerdings in Übereinstimmung mit den Folgen a...mehr

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Sauer, SGB III § 21 Träger / 2.3 Bedeutung für die aktive Arbeitsmarktpolitik

Rz. 12 Die Zulassung von Trägern zur Erbringung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung offenbart, dass es nicht allein Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist, Arbeitsuchende und Arbeitslose auf eine Integration in das Erwerbsleben vorzubereiten. Darüber hinaus kann die Agentur für Arbeit Dritte auch mit eigenen Kernaufgaben betrauen, insbesondere mit der Arbeitsvermit...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.5.7 Angemessenheit bei Wohnsitzauflage

Rz. 232a Abs. 1a war in der Zeit v. 6.8.2016 bis 24.7.2017 in Kraft. Die Regelung griff die Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG auf. Die Wohnsitzregelung bestimmt grundsätzlich, dass ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt worden ist oder dem nach den §§ ...mehr

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Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.12 Nicht zu berücksichtigende Einnahmen nach der Bürgergeld–V

Rz. 55 Bagatellgrenze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld–V) § 1 Nr. 1 Bürgergeld–V bestimmt eine Bagatellgrenze für regelmäßige und unregelmäßige Einnahmen. Die regelmäßigen Einnahmen sind als einmalige Einnahmen zu behandeln, wenn sie in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Die Bagatellgrenze beträgt für jeden Kalendermonat 10,00 EUR. Das gilt inso...mehr

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Sauer, SGB III § 25 Beschäf... / 2.1 Versicherungspflicht bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt

Rz. 3 Die Versicherungspflicht als Beschäftigter ist eine Kernfrage der gesamten Sozialversicherung und damit auch im Recht der Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig ist nach Abs. 1 Satz 1, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Das auf Versäumnisurteilen beruhende Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug ist kein Versicherungspfli...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.1 Unterkunft

Rz. 40 Eine Unterkunft ist ein geschützter Ort oder eine geschützte Stelle, die dazu dient, zu übernachten, und ggf. darüber hinaus auch zu wohnen. Die Unterkunft wird häufig auch als Obdach oder Bleibe bezeichnet. Unterkünfte können sich nur vorübergehend oder auch dauerhaft zum Wohnen eignen. Der Gesetzgeber verwendet in Abs. 1 Satz 1 nicht den Begriff der Wohnung, sondern ...mehr

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Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.4 Zweckbestimmte Einnahmen

Rz. 32 Abs. 3 Satz 1 schützt zweckgebundene Einnahmen, die einen anderen Zweck als die Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II verfolgen. Die Vorschrift stellt die Zweckerreichung sicher. Auf die Herkunft der Einnahmen kommt es grundsätzlich nicht an. An einer Zweckbestimmung fehlt es, wenn der Bezieher von Einkommen weder rechtlich n...mehr

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Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen, Abzüge, Beiträge und Aufwendungen bei der Berücksichtigung von Einkommen vor der Anrechnung auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von den Einnahmen abzusetzen sind. Das setzt voraus, dass die Einnahme als zu berücksichtigendes Einkommen zu qualifizieren ist. Dazu werden Regelungen nicht nur in § 11b, sondern auch in den §§ 11, 1...mehr

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Sauer, SGB III § 313 Nebene... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Nebeneinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit sind nach Maßgabe der Vorschriften zu den einzelnen Leistungen auf die Entgeltleistungen nach dem SGB III anzurechnen (vgl. z. B. § 155). Dies bedingt eine Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit durch den "Arbeitgeber". Die Verpflichtung besteht kraft Ge...mehr

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Sauer, SGB III § 330 Sonder... / 2.2 Rücknahme bei fehlendem Vertrauen

Rz. 10 Abs. 2 betrifft rechtswidrige Verwaltungsakte nach § 45 SGB X, durch die der Empfänger begünstigt wird. Die Vorschrift schließt Ermessen aus. Hinsichtlich der Vergangenheit haben bei der Rücknahme der fehlerhaften Verwaltungsakte gebundene Entscheidungen zu ergehen. Rz. 11 Die Vorschrift tangiert nicht das Ermessen der Bundesagentur für Arbeit bei Rücknahmeentscheidung...mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.4.3.3 Gesetzliche Vermutung nach Abs. 3a

Rz. 269 Genügen die Feststellungen insgesamt nicht, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft festzustellen, darf das Jobcenter eine solche vermuten, wenn mindestens ein Kriterium nach Abs. 3a vorliegt. Die Aufzählung ist dennoch nicht abschließend, auch die Kriterien sind nicht zwingend abschließend definiert. Rz. 270 Abs. 3a nennt 4 Kriterien, die dafür ausreichen, au...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung einschließlich damit zusammenhängender Kosten zur Wohnraumbeschaffung. Unterkunft und Heizung sind elementare Bestandteile des Lebensunterhalts und des Existenzminimums (Recht auf angemessenen Wohnraum, verbrieft als Menschenrecht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessene...mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.2.1 Überblick

Rz. 94 Der Leistungsausschluss besteht nur für Ausländer, also den Personenkreis der nicht deutschen Staatsangehörigen. Wegen der unterschiedlichen Rechtsstellung muss dabei nach Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen unterschieden werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der festzustellende vollständige Leistungsausschluss von lauf...mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.3 Bedarfsgemeinschaft

Rz. 230 Abs. 2 Satz 1 erweitert den berechtigten Personenkreis vom erwerbsfähigen hilfebedürftigen Leistungsberechtigten auf die Bedarfsgemeinschaft. Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt haben auch die Personen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das schließt nach Maßgabe der weiteren Regelungen sowohl Personen ein, di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Recht auf Widerspruch (Abs. 3)

Rz. 5 Art. 21 DSGVO regelt ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dieses wird durch Abs. 3 vollständig ausgeschlossen. Das ist sachgerecht und notwendig. Andernfalls könnte man durch Widerspruch die Eintragung in das Grundbuch verhindern oder unleserlich machen. Damit wäre der Rechtsverkehr gefährdet. Ein Berechtigter kann mithin nicht verhinde...mehr

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Leistungen der sozialen Pfl... / 1.6 Widerspruch

Pflegebedürftige können gegen die Ablehnung der Einstufung in Pflegegrad 1 bzw. 2 oder Höherstufung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes u. a. bei der Pflegekasse eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr, wenn der Bescheid der Pflegekasse keine Rechtsbehelfsbe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Widerspruch nach § 1139 BGB bei Darlehensbuchhypotheken

Rz. 73 Der Widerspruch schützt den Eigentümer gegen die aus § 1138 BGB drohenden Folgen der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die bis zur Darlehenshingabe bestehen. Er hat rückwirkende Kraft, wenn der Widerspruch aufgrund eines vor Ablauf eines Monats nach Hypothekeneintragung beim Grundbuchamt eingegangenen Antrags in das Grundbuch eingetragen wird. Rz. 74 Voraussetzungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Widerspruch

Rz. 10 Der Widerspruch kann schriftlich, als elektronisches Dokument aber auch zur Niederschrift beim Grundbuchamt erhoben werden. Da lit. b nicht auf § 14b FamFG verweist besteht auch weiterhin für Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Pflicht zur Einreichung des Widerspruchs als elektronisches Dokument. Ob auch eine telefo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widerspruch nach § 1157 BGB

Rz. 75 Er schützt den Eigentümer gegen Verlust der eintragungsfähigen, aber nicht eingetragenen Einreden (§ 1137 BGB) im Falle des Überganges der Hypothek auf einen neuen Gläubiger, der die Einreden nicht kennt. Die Vorschrift gilt bei Grundpfandrechten aller Art, auch bei Eigentümergrundschulden.[190] Der Widerspruch geht mit dem Eigentum am Grundstück auf den neuen Eigentü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 104 [Zustellung des Vorschlags; Widerspruch gegen den Vorschlag]

Gesetzestext (1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweise zuzustellen, daß sie gegen ihn binnen einer Frist von einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt Widerspruch erheben können. In besonderen Fällen kann eine längere Frist bestimmt werden. (2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GGV § 11 Widerspruch

Gesetzestext (1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuchamt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten des Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen Grundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige Eintragung bewilligt hat oder ein Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 12 [Vormerkung und Widerspruch]

Gesetzestext (1) Eine Vormerkung wird eingetragen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 125 [Widerspruch]

Gesetzestext Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. A. Grundsatz Rz. 1 Die Anlegung eines Grundbuchblattes stellt keine Eintragung im Sinne des § 71 Abs. 2 GBO dar. Durch sie wird vielme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vormerkung und Widerspruch im Sinne des BGB

Rz. 2 § 25 GBO gilt nur für Vormerkungen im Sinne des § 883 BGB und Widersprüche nach § 899 BGB, also nicht für den Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO und nicht für Vormerkungen oder Widersprüche sonstiger Art (siehe § 1 Einl. Rdn 64 f.).[1] Auf diese Rechte ist auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen, da es an der vergleichbaren Wertungslage fehlt. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Fehlender Widerspruch gegen Löschungsankündigung (lit. b)

1. Grundsatz Rz. 4 Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form feststellen, so darf eine Löschung erfolgen, wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt wurde und er nicht binnen einer zugleich vom Grundbuchamt bestimmten Frist Widerspruch erhoben hat. Über den Erlass einer Löschungsankündigung entscheidet das Grundbuchamt ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Widerspruch nach § 899 BGB

I. Wesen und Wirkungen des Widerspruchs Rz. 57 Der Widerspruch ist kein dingliches Recht, aber ein sachenrechtliches Sicherungsmittel, das als "Schutzeintragung" den Widerspruchsberechtigten gegen die aus § 892 BGB drohenden Gefahren eines unrichtig eingetragenen anderen Rechts schützt.[167] Er ist keine Verfügungsbeschränkung und keine Grundbuchsperre. Er wird als grundbuchm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Widerspruch des Rechtsnachfolgers

I. Rechtsnatur und Unterschied zu anderen Schutzvermerken Rz. 30 Der Widerspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GBO wird allgemein als ein Sicherungsmittel eigener Art angesehen.[99] Er bezweckt, eine ansonsten etwa eintretende Grundbuchunrichtigkeit dadurch zu verhindern, dass der Nachweis fehlender Rückstände durch den Antragsteller erbracht werden muss. Die weiterhin vermeint...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Widerspruch

Rz. 2 Entsprechend § 71 Abs. 2 S. 2 GBO lässt jedoch auch Satz 2 zu, dass das Grundbuchamt im Beschwerdegang angewiesen wird, unter den Voraussetzungen des § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Es ist danach also notwendig, dass eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Anlegungsverfahren erfolgt und dass das Grundbuch unrichtig geworden i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vormerkung oder Widerspruch

Rz. 13 § 25 GBO gilt nur für Vormerkungen und Widersprüche im Sinne der §§ 883, 899 BGB (siehe Rdn 2), also nicht für den Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) und nicht für Vormerkungen oder Widersprüche sonstiger Art.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vormerkung oder Widerspruch

Rz. 106 Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen. Die Eintragung hat von Amts wegen zu erfolgen. Die Eintragung des Schutzvermerks erfolgt ohne Prüfung seiner Zweckmäßigkeit und steht nicht im Ermessen des GBA. Der Vorrang vor der später beantragten Eintragung oder der Gleichrang...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Verfahren bei Widerspruch des Eigentümers

Rz. 40 Hat der Grundstückseigentümer bei der Behörde rechtzeitig Widerspruch gegen die Dienstbarkeit erhoben, ist dieser in der Bescheinigung vermerkt (§ 9 Abs. 4 S. 5 GBBerG). Unter Vorlage der Bescheinigung kann nun die Dienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen werden, damit würden die Rechte des Eigentümers übergangen. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vormerkung, Widerspruch

Rz. 10 Eine Vormerkung kommt in Frage, wenn der Antrag auf Rechtsänderung, ein Widerspruch, wenn er auf Berichtigung gerichtet ist. Eine falsche Bezeichnung des Sicherungsmittels ist unschädlich, wenn klar ist, welche Art von Rechten gesichert werden soll.[18] Es ist zulässig, eine vorläufige Vormerkung nach § 76 GBO einzutragen, wenn der Antrag selbst nur auf die Eintragung...mehr

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Vorbemerkungen / VIII. Widerspruch

Rz. 18 Im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse enthält § 104 GBO den besonderen Rechtsbehelf des Widerspruchs (s. § 104 GBO Rdn 1).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Fehlender Widerspruch

Rz. 4 Sind keine Widersprüche erhoben, und besteht für das Grundbuchamt kein Anlass seinen Vorschlag zu ändern. ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. Rdn 2) regelmäßig die neue Rangordnung gemäß dem unangefochten gebliebenen Vorschlag festzusetzen (Abs. 1 S. 1). Rz. 5 Hat jedoch das Grundbuchamt hinsichtlich der Richtigkeit der Rangfestsetzung aus irgendwelchen Gründen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Der Widerspruch in der Systematik der §§ 23, 24 GBO

Rz. 25 Die §§ 23, 24 GBO enthalten aus den zuvor dargelegten Gründen auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs keine Erschwerung gegenüber § 22 Abs. 1 S. 1 GBO: Der Widerspruch bewirkt – richtig verstanden – lediglich die Wiederherstellung des bei unmittelbarer Anwendbarkeit des § 22 GBO einzuhaltenden Bewilligungserfordernisses (vgl. Rdn 22, 24). ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Widerspruch

Rz. 14 Im Anwendungsbereich des § 24 GBO ist im Gegensatz zur Ausgangssituation des § 23 GBO (siehe § 23 GBO Rdn 31, 33) der vormalige Inhaber des erloschenen Stammrechts häufig noch am Leben. In einem solchen Fall ist er widerspruchsberechtigt.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Vormerkung und Widerspruch gem. § 18 Abs. 2 GBO

Rz. 103 Abs. 2 zieht die Folgerung aus der Zulassung der Zwischenverfügung durch Abs. 1. Ohne sie würde ein später gestellter Antrag gem. § 17 GBO bis zur Erledigung der Zwischenverfügung in der Schwebe bleiben, was sachlich und technisch gleich unerwünscht wäre. Die Bestimmung gibt infolgedessen die Möglichkeit, den ersten Antrag durch Eintragung eines Schutzvermerks zu sic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Geltungsdauer und Löschung des Widerspruches

I. Gegenstandslosigkeit Rz. 14 Der von Amts wegen (Abs. 1) eingetragene Widerspruch war nach Ablauf von vierzehn Monaten seit Eintragung, der auf Antrag (Abs. 5 S. 3) eingetragene nach Ablauf von drei Monaten gegenstandslos, Abs. 3, Abs. 5 S. 4. Diese Gegenstandslosigkeit trat nicht ein, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vormerkung und Widerspruch

Rz. 17 Bei der Vormerkung, die schon kein dingliches Recht darstellt, sondern als Sicherungsrecht sui generis[60] ohnehin vom Wortlaut der Norm nicht umfasst ist, sind Rückstände im Sinne des Abs. 1 ausgeschlossen. Früher wurden Rückstände auch bei einer Vormerkung teilweise für möglich gehalten, wenn diese, jedoch nicht der gesicherte Anspruch auf die Lebenszeit des Berecht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Unzulässigkeit eines Widerspruchs

Rz. 60 Aus dem Wesen des Widerspruchs ergibt sich, dass seine Eintragung unzulässig ist, wenn er sich gegen eine keinem gutgläubigen Erwerb zugängliche Eintragung richten würde. Beispiele: Widerspruch gegen eine Vormerkung, die nicht gutgläubig erworben werden kann, z.B. Vormerkung für einen nichtigen Anspruch (siehe hierzu Rdn 20);[168] Widerspruch gegen Widerspruch;[169] Wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Einlegung des Widerspruchs (Abs. 2)

Rz. 3 Für die schriftliche Einlegung des Widerspruchs gelten die Vorschriften über die Beschwerdeschrift (vgl. § 73 GBO Rdn 3 ff.) entsprechend. Der Widerspruch kann schriftlich, als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden (Abs. 2 Hs. 1). Eine Einlegung beim Grundbuchamt ist nicht zwi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Voraussetzungen der Wirksamkeit des Widerspruchs

Rz. 65 Der Widerspruch ist materiell nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und sich inhaltlich decken:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur des Widerspruchs und die Anwendbarkeit des § 894 BGB

Rz. 97 Der Widerspruch sichert gem. § 899 Abs. 1 BGB den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Er ist in seinem Bestand von diesem Anspruch abhängig, ebenso wie die Vormerkung von dem ihr zugrunde liegenden zu sichernden Anspruch auf eine Rechtsänderung.[243] Diese Akzessorietät ist der Hintergrund dafür, dass ein Widerspruch für einen anderen als den wahren Berecht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Besondere Arten sachenrechtlicher Widersprüche

1. Widerspruch nach § 1139 BGB bei Darlehensbuchhypotheken Rz. 73 Der Widerspruch schützt den Eigentümer gegen die aus § 1138 BGB drohenden Folgen der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die bis zur Darlehenshingabe bestehen. Er hat rückwirkende Kraft, wenn der Widerspruch aufgrund eines vor Ablauf eines Monats nach Hypothekeneintragung beim Grundbuchamt eingegangenen Antrags in da...mehr