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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Herbert Krumscheid
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Rz. 148

Soweit eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren ganz oder teilweise anerkennt, ist sie nach § 307 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Nach der Änderung des § 307 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz bedarf es eines gesonderten Antrags des Klägers nicht mehr. Das Anerkenntnisurteil ist ein Sachurteil. Ein Anerkenntnis ist nur zulässig, soweit die Dispositionsbefugnis der Partei reicht. In Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen sind die Möglichkeiten eines Anerkenntnisses eingeschränkt.

Grds. sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sobald er infolge seines Anerkenntnisses unterliegt. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, soweit der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat.[115] Hierfür ist auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten abzustellen.[116] Ein Anerkenntnis kann auch dann noch als "sofortig" i.S.d. § 93 ZPO anzusehen sein, wenn der Beklagte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt[117] oder zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat.[118]

[115] Vgl. insoweit Zöller/Herget, § 93 Rn 3; BLHAG/Göertz, § 93 Rn 28 ff.
[116] Vgl. die Nachw. bei Zöller/Herget, § 93 Rn 3 und Thomas/Putzo, § 93 Rn 4 ff.
[117] Vgl. BGH NJW 1979, 2040.
[118] Vgl. OLG Bamberg NJW-RR 1996, 362.

a) Kosten und Gebühren

aa) Gerichtskosten

 

Rz. 149

Bei Erlass eines Anerkenntnisurteils reduziert sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, Nr. 1211 GKG-KV. Dies soll jedoch nicht gelten bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast.[119]

[119] Vgl. Zöller/Feskorn, § 307 Rn 14 m.w.N.

bb) Anwaltsgebühr

 

Rz. 150

Bei Anerkenntnis fällt eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV für beide beteiligten Anwälte...

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