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§ 25 Kapitalanlagerecht / III. Rechtliche Grundlagen

Herbert Krumscheid, Sascha Borowski
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Rz. 38

Nach h.M. ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer, Mithaftenden oder Bürgen über die Risiken einer beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären.[143] Entsprechend hatte die Rechtsprechung bei Entscheidungen, denen die Bauherrenmodelle der 70er und 80er-Jahre zugrunde lagen, Ansprüche der Anleger regelmäßig mit der Begründung abgewiesen, dass es nicht Sache der Banken sei, den Darlehensnehmer über Geschäfte, die mit einem Risiko verbunden sind, zu informieren und zu warnen. Die durch die Bauherrenmodelle Geschädigten waren fast ausnahmslos sog. Besserverdienende wie z.B. Ärzte und Zahnärzte, die durch ihre Steuerberater an die Bauherrenmodelle und andere Steuersparmodelle herangeführt worden waren. Die Gerichte stellten daher immer wieder darauf ab, dass es sich bei den Geschädigten nicht um geschäftsunerfahrene Personen, sondern um solche handelte, die jedenfalls durch Hinzuziehung von Beratern über die Risiken der Geschäfte hätten Klarheit erlangen können.[144] Nur in Einzelfällen ist in der Rechtsprechung von dem Grundsatz der Eigenverantwortung des Anlegers abgewichen worden. Hierbei haben sich in der Rechtsprechung folgende Fallkonstellationen gebildet, in denen Aufklärungs- und Schutzpflichten der Bank in Bezug auf das zu finanzierende Projekt angenommen wurden:

▪ konkreter Wissensvorsprung der Bank;[145]
▪ das Überschreiten der Rolle als Kreditgeber durch Beteiligung an Planung, Durchführung oder Vertrieb des Projektes;
▪ das Schaffen oder Begünstigen der Entstehung eines speziellen Gefährdungstatbestandes durch die Bank für den Kunden;
▪ ein schwer wiegender Interessenkonflikt auf Seiten der Bank.[146]
 

Rz. 39

Da sich seit Beginn der 90er Jahre beobachten lässt, dass die hier diskutierten Immobilienanlagen verst...

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