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§ 17 GmbH-Recht / c) Mitwirkender Notar muss "anstelle der Geschäftsführer" Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen

Dr. Thomas Heidel
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Rz. 176

Gem. § 40 Abs. 2 GmbHG muss jeder Notar, der an Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG mitgewirkt hat, nach Wirksamwerden der Veränderungen ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Gesellschafterliste "anstelle der Geschäftsführer" unterschreiben, zum Handelsregister einreichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft übermitteln. All das liegt allein im Verantwortungsbereich des Notars und lässt grundsätzlich die Verpflichtung der Geschäftsführer entfallen. Mitwirkung ist immer gegeben, wenn der Notar in amtlicher Funktion an einer Transaktion mitgewirkt hat, die nach § 40 Abs. 1 GmbHG zu einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter etc. geführt hat.[777] Der Notar muss daher Vorkehrungen treffen, zu erfahren, ob ein Rechtsgeschäft Auswirkungen i.S.v. § 40 Abs. 1 GmbHG hat.[778] Er hat an Veränderung auch bei mittelbarer Beteiligung mitgewirkt, z.B. bei Beurkundung einer Verschmelzung, bei der zum Vermögen einer der verschmolzenen Gesellschaften eine GmbH-Beteiligung gehört. Die Liste ist unverzüglich nach dem zweifelsfreien[779] Wirksamwerden jeder[780] Übertragung einzureichen, auch wenn die Beteiligten eine auflösende Bedingung oder Rückübertragungsklausel vereinbart haben. Der Notar hat keine Überwachungspflicht in Hinblick auf den Eintritt der für das Wirksambleiben maßgeblichen Umstände; bei deren Eintritt müssen Geschäftsführer eine korrekte Liste gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG einreichen.[781] Eine aufschiebend bedingte Abtretung des Anteils soll erst nach Bedingungseintritt durch Einreichung einer Gesellschafterliste dokumentiert werden können[782] (zur Frage der Zuordnung des Widerspruchs vgl. Rdn 183 f.). Möglich ist die gemei...

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