Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / I. Widerspruchs- oder Abhilfebescheid

Rz. 26 Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO im isolierten Vorverfahren siehe Rdn 20. Rz. 27 Voraussetzung – Widerspruchsbescheid Das Vorverfahren muss mit einem Widerspruchs- oder einem Abhilfebescheid beendet worden sein. Ohne eine derartige Entscheidung fehlt es an einer Grundlage für den Erstattungsanspruch des Antragstellers und da...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / C. Erfolg des Widerspruchs

I. Allgemeines Rz. 35 Erfolg des Widerspruchs Erfolgreich ist der Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird. Dabei kommt es im Ergebnis einzig auf das Stattgeben an.[26] Der Erfolg kann also auch durch ein äußeres Ereignis herbeigeführt werden. Damit hat der Widerspruch beispielsweise Erfolg, wenn die Voraussetzungen für den streitigen Ans...mehr

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§ 26 Rechtsprechungsübersicht

Rz. 1 Rechtsprechungsübersicht Stand: September 2025. Anmerkung: Im Folgenden werden einige wichtige Entscheidungen in stark abgekürzter Form wiedergegeben. Aufgrund der Vielzahl differierender Rechtsprechungen ist es nicht möglich, eine abschließende Übersicht zu erstellen. Die Rechtsprechungsübersicht gliedert sich nach den folgenden Stichpunkten.mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / I. Allgemeines

Rz. 35 Erfolg des Widerspruchs Erfolgreich ist der Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird. Dabei kommt es im Ergebnis einzig auf das Stattgeben an.[26] Der Erfolg kann also auch durch ein äußeres Ereignis herbeigeführt werden. Damit hat der Widerspruch beispielsweise Erfolg, wenn die Voraussetzungen für den streitigen Anspruch während ...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / II. Beispiele Erfolg/Misserfolg

Rz. 40 Unzweckmäßigkeit als Erfolg So reicht es beispielsweise aus, wenn sich ein Verwaltungsakt während des Widerspruchsverfahrens zwar als rechtmäßig, jedoch auch als unzweckmäßig herausstellt. Wird er deshalb aufgehoben, so fallen die Kosten dem Rechtsträger zur Last. Rz. 41 Änderung der Rechtslage als Erfolg Dies gilt ebenso, wenn eine Änderung der Rechtslage während des Vo...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / F. Kostenquotelung

Rz. 85 Kostenquotelung Der Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X lässt jede Kostenquote zu. Eine analoge Anwendung des § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO oder einer ähnlichen prozessualen Kostenvorschrift kommt nicht in Betracht.[69] Rz. 86 Kostenquote bei Teilerfolg Die Kostenfestsetzung ist unproblematisch, soweit der Antragsteller vollständig obsiegt hat und die Behörde die Notwendigkeit ...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / III. Formell rechtswidriger Verwaltungsakt – Heilung

Rz. 47 Heilung Eine Kostenerstattungspflicht besteht auch für alle Fälle des § 41 SGB X, wenn der Widerspruch im Ergebnis nur deshalb erfolglos geblieben ist, weil eine Heilung eingetreten ist. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nicht nichtig macht, ist nach § 41 Abs. 1 SGB X unbeachtlich, wennmehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / XI. Kostenerstattung und Beratungshilfevergütung

Rz. 126 Anrechnung der Erstattung Der Ablauf ist regelmäßig so, dass der Betroffene Beratungshilfe durch das Gericht bewilligt erhält und mit dem Beratungshilfeschein einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs beauftragt. Dieser rechnete anschließend mit dem Gericht die Beratungshilfe ab. Falls der Widerspruch erfolgreich ist, erstattet die Behörde die vollen Kosten...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / III. Zumutbarkeit

Rz. 65 Behördenauskunft In der amtsgerichtlichen Praxis wird durchaus Beratungshilfe mit der Begründung versagt, es sei zumutbar, zuerst eine Behördenauskunft einzuholen. Die zuständige Behörde habe eine umfassende Beratungspflicht. Der Bürger könne sich auf eigene Initiative vor Inanspruchnahme der Beratungshilfe um die Klärung der Angelegenheit selbst kümmern, sofern es sich...mehr

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§ 7 Einigungs- und Erledigu... / E. Gebührenentstehung im Verwaltungs- oder Vorverfahren

Rz. 28 Einigung/Erledigung im Verwaltungsverfahren Auch im Verwaltungs- oder Vorverfahren kann eine Erledigungs- oder Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG anfallen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verwaltungsaktes bzw. der Erlass eines Verwaltungsaktes. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in § 35 VwVfG (§ 31 SGB X) legal definiert: Zitat "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Ents...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / I. Allgemeines

Rz. 93 Kostengrundentscheidung Regelmäßig erfolgt die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid. Sie ist ohne ein entsprechendes Vorverfahren mit Klage anfechtbar. Die Klage richtet sich gegen den Widerspruchsbescheid; der Klagegegenstand kann auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Rz. 94 Festsetzung durch Verwaltungsakt Wird über die Kosten in einem gesonderten Ve...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 2. Erstattung durch den Gegner (§ 9 BerHG)

Rz. 72 Erstattung Gegner Nach § 9 BerHG gehen Kostenerstattungsansprüche des Rechtsuchenden gegen den Gegner auf den Rechtsanwalt über. Dieser kann sie in eigenem Namen geltend machen. Durch diesen gesetzlichen Forderungsübergang[51] sind etwaige Kostenerstattungsansprüche sowohl einer Aufrechnung durch den Gegner als auch durch einen Dritten entzogen. Rz. 73 Aufrechnung unzul...mehr

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§ 14 Untätigkeitsklage / A. Allgemeines

Rz. 1 Allgemeines Sofern über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes (Bescheidung eines Antrags oder eines Widerspruchs) nicht binnen einer angemessenen Frist entschieden wurde, kann auch ohne Vorverfahren und Fristbindung (§ 87 SGG) Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erhoben werden. Ziel ist es, die Behörde zu einer Bescheidung zu zwingen, nicht jedoch zu einer Entscheid...mehr

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§ 4 Begriff der Angelegenheit / II. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren

Rz. 8 Ein Bescheid Ein einzelnes behördliches Widerspruchsverfahren ist zweifellos eine eigene Angelegenheit. Ein einheitlicher Auftrag, ein gemeinsamer Rahmen der Geltendmachung und ein innerer Zusammenhang sind gegeben. Mehrere Bescheide – Bedarfsgemeinschaft Fraglich ist jedoch, wie vorzugehen ist, wenn mehrere Verwaltungsakte ergehen und gegen diese jeweils gesondert Widers...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / I. Allgemeines

Rz. 1 Vorverfahren Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem dem Klageverfahren vorgeschalteten Verfahren nachzuprüfen. In sozialrechtlichen Verfahren geschieht dies regelmäßig im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren oder Abhilfeverfahren). Ohne die Durchführung des Vorverfahr...mehr

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§ 20 Prozesskostenhilfe / V. Keine Mutwilligkeit

Rz. 39 Mutwilligkeit Der Begriff der Mutwilligkeit ist in § 114 Abs. 2 ZPO durch den Gesetzgeber konkretisiert worden. Mutwilligkeit liegt demnach vor, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht und ihre eigenen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst tragen müsste, bei verständlicher Würdigung aller Umstände von einer Rechtsverfolgung oder R...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / VIII. Anrechnung

Rz. 90 Anrechnung in der Beratungshilfe Die Anrechnung der Gebühren in der Beratungshilfe ist in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2501 VV RVG und in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG geregelt. Die Anrechnung gilt auch für die Geschäftsgebühren der Nrn. 2504–2507 VV RVG. § 15a RVG regelt die Anrechnung von Gebühren im RVG allgemein. Eine Anrechnung der Beratungshilfegeschäftsgebühr auf ...mehr

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§ 4 Begriff der Angelegenheit / III. Einzelfälle

Rz. 16 Akteneinsicht und Hauptsache Bei Klage auf Gewährung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und Anfechtungsklage in der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG.[20] Rz. 17 Widerspruch und Antrag auf Rücknahme (§ 44 SGB X) Grundsätzlich kann bei Anrechnung von Einkommen auf die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf L...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / III. Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

Rz. 16 Notwendige Kosten Gegenstand der Kostenfestsetzung sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Die Definition der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen entspricht der Definition in § 91 Abs. 1 ZPO, § 193 Abs. 2 SGG, § 162 Abs. 1 VwGO. Es kommen nur solche Aufwendu...mehr

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§ 7 Einigungs- und Erledigu... / H. Beispiele für Mitwirkung

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§ 5 Überblick Betragsrahmen... / a) Grundsatz

Rz. 19 Anrechnungsgrundsatz Bei Anrechnungen liegen verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vor, sodass zunächst für jede Angelegenheit einzeln nach geltendem Vergütungsrecht abzurechnen ist (§ 60 RVG). Für die jeweilige Angelegenheit ist grundsätzlich der unbedingte Prozessauftrag maßgebend (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies gilt insbesondere für zeitlich aufeinanderfolgende T...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / IV. Verwaltungsakt wegen fehlender Unterlagen

Rz. 63 Fehlende Unterlagen / Mitwirkung Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist dann nicht notwendig, wenn der Bürger aus den Gründen des ablehnenden Bescheides entnehmen kann, dass sein Antrag nur deshalb abgelehnt worden ist, weil er es versäumt hat, bestimmte Unterlagen vorzulegen. In einem solchen Falle weiß der Bürger auch ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, wi...mehr

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§ 28 Glossar – Zentrale Vorschriften

Rz. 1 § 52 GKG Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (2) Bietet der Sach- und Streitstand...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / I. Allgemeines

Rz. 51 Jeweiliger Antragsteller Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Sie ist nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten zu bejahen. Maßgeblich sind die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Antragstellers. Die Beurteilung hat nicht aus der Sicht einer rechtskundigen Partei zu erfo...mehr

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§ 14 Untätigkeitsklage / B. Verfahrensgebühr

Rz. 4 Auch bei einer Untätigkeitsklage findet grundsätzlich der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG mit 65,00 bis 719,00 EUR Anwendung. Rz. 5 Bemessungskriterien Auch hier ist die billige Gebühr anhand der Bemessungskriterien des § 14 RVG zu bestimmen. Das RVG sieht eine Pauschalierung von Gebühren nicht vor. Das gesetzlich vorgesehene Instrument des § 14 RVG orientiert sich am ...mehr

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§ 15 Eilverfahren / A. Allgemeines

Rz. 1 Allgemeines Nach § 86b Abs. 1 SGG kann ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht werden. Das Gericht der Hauptsache kann die sofortige Vollziehung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG), die aufschiebende Wirkung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG) oder die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGG) anordnen. Auch kann nach § 86b Abs. 1 S. ...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / II. Kostenentscheidung des Gerichts umfasst auch Vorverfahren

Rz. 97 Vorherige Kostengrundentscheidung gegenstandslos Die Kostenentscheidung des Gerichts im Klageverfahren umfasst auch die Kosten des Vorverfahrens. Zuvor ergangene Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X werden hierdurch gegenstandslos.[80] Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG die Kostenentscheidung...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / IV. Gegenstand der Beratungshilfe

Rz. 67 Abgrenzung Beratung – Vertretung Neuer Prüfungszeitpunkt: Das Gesetz sprach bisher nur von der Notwendigkeit der Vertretung, soweit diese erforderlich ist. Dies wird nun in § 2 Abs. 1 BerHG schärfer eingegrenzt. Demnach ist eine Vertretung nur erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsa...mehr

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§ 5 Überblick Betragsrahmen... / b) Anrechnungshöchstbetrag

Rz. 22 Da sich die Anrechnung nach dem Recht der Angelegenheit richtet, in welcher angerechnet wird, ist der durch das KostBRÄG 2025 von 207,00 EUR auf 225,00 EUR geänderte Anrechnungshöchstbetrag zu berücksichtigen (vgl. Vorbem. 2.3 Abs. 4 und Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. § 15a Abs. 2 RVG). Rz. 23 Beispiel 6: Gespaltenes Vergütungsrecht – Anrechnungshöchstbetrag Der Rechts...mehr

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§ 22 Festsetzung im gericht... / 4. Kosten des Mahnverfahrens

Rz. 33 Auch zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 193 SGG zählen die Gerichtskosten eines vorausgegangenen Mahnverfahrens vor den zentralen Mahngerichten,[4] welches ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach § 182a SGG aufgrund von Beitragsansprüchen betrieben hat. Nach § 182a SGG hat nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Antrag auf Durchführung des streiti...mehr

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§ 2 Übersicht Rechtsanwalts... / B. Vergütung in sozialrechtlichen Verfahren

Rz. 5 Im verwaltungsrechtlichen Verfahren sind die Gebühren aus den Teilen 1, 2 und 3 sowie die Auslagen des Teils 7 von Belang. Rz. 6 Kostenrechtliche Angelegenheit Die Angelegenheit stellt die abzurechnende kostenrechtliche Einheit dar. Mit dem RVG wurde dieser Begriff für Sozialsachen in § 17 Nr. 1 RVG vollkommen neugefasst. Dieser umfasst nun alle Gerichtsverfahren und nic...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / A. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels – Rechtsmittelprüfgebühr

Rz. 1 Rechtsmittelprüfung Der Anwalt kann eine Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels verdienen. Die Gebühr Nr. 2102 VV RVG beträgt 39,00 bis 419,00 EUR. Dies gilt für sämtliche Rechtsmittelprüfungen, nicht jedoch für eine Prüfung von Rechtsbehelfen wie beispielsweise von Erinnerung oder Gehörsrüge. Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das nachfolgende R...mehr

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§ 5 Überblick Betragsrahmen... / A. Gebührenüberblick nach Verfahrensabschnitten

Rz. 1 Betragsrahmengebühren – Gebührenüberblick Der Rechtsanwalt erhält im Verwaltungsverfahren (Antragsverfahren) eine Geschäftsgebühr. Dies gilt auch im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren). Im Verfahren vor dem Sozialgericht verdient er eine Verhandlungs- und eine Terminsgebühr. Kommt es zu einer Einigung bzw. Erledigung, so entsteht auch eine Einigungsgebühr bzw. Erledigun...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 2. Anrechnung aus Vorverfahren

Rz. 134 Widerspruchsverfahren Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens ist in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelt: Zitat Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Betragsrahmengebühren höchstens mit 225,00 EUR (bis 31.5.2025: 207,00 EUR) auf die Verfahrens...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 2. Einzelfälle – Sozialrecht

Rz. 32 Rationalisierungseffekt/Synergieeffekt Wird ein Anwalt in einer Reihe gleicher oder ähnlicher Fälle tätig, so ist der damit einhergehende Rationalisierungseffekt bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Allerdings kann dabei nicht ohne Weiteres für ein gleichgelagertes Widerspruchsverfahren lediglich die Mindestgebühr festgelegt werden. Dieser arbeitserleichte...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 1. Grundlagen

Rz. 47 Allgemeines Die Prozesskostenhilfe sichert die klageweise Durchsetzung des Rechts für bedürftige Personen. Da eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Verfahren ausscheidet, wurde durch das Beratungshilfegesetz für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Anwalt beraten oder vertreten zu...mehr

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§ 2 Übersicht Rechtsanwalts... / 3. Gebühren für außergerichtliche Tätigkeit

Rz. 53 Außergerichtliche Tätigkeit Sofern der Anwalt außergerichtlich tätig wird, verdient er eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG. Der Gebührensatz beträgt 0,5 (für einfache anwaltliche Tätigkeiten) bis 2,5 (für außergewöhnlich umfangreiche oder schwierige anwaltliche Tätigkeiten). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann aber nur gefordert werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit umf...mehr

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§ 8 Verfahrensgebühr / II. Anrechnung

Rz. 7 Anrechnung Auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist eine im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit einem Betrag von 225,00 EUR anzurechnen (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG). Sind mehrere Gebühren entstanden, so ist die zuletzt Entstandene maßgebend. Bei Betragsrahmengebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass de...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / II. Verwaltungsakt

Rz. 9 Verwaltungsakt notwendig Die Kostenfestsetzung kann nur auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes erfolgen. Deshalb kann eine rein widerholende Verfügung, der kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt, keinen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X auslösen.[6] Rz. 10 Reine Mitteilung – kein Verwaltungsakt Eine Mitteilung, mit der die Zahlung einer laufenden Leistung ...mehr

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§ 5 Überblick Betragsrahmen... / 1. Übergangsrecht zum KostBRÄG 2025

Rz. 14 Übergangsrecht Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG wird alleine auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Gebührenentstehung, nämlich den unbedingten Auftrag abgestellt. Auf eine Unterscheidung von Beiordnung oder Bestellung im Wege der Prozesskostenhilfe kommt es nicht mehr an. Durch § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ist nunmehr klargestellt, dass der Grundsatz des "unbedingten Auftrages" auch ...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / I. Allgemeines

Rz. 7 Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten außergerichtlich, entsteht eine Geschäftsgebühr. Eine Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr ist im RVG nicht mehr vorgesehen. Rz. 8 Entstehung Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages (vgl. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Hierz...mehr

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§ 11 Mehrere Auftraggeber / D. Kappungsgrenze und Erhöhung

Rz. 13 Kappungsgrenze (oder Schwellengebühr) Nach der Anm. zu Nr. 2302 VV RVG kann eine höhere Geschäftsgebühr als 391,00 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war. Das bedeutet, dass bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG nicht die Mittelgebühr mit 451,00 EUR, sondern eine Geschäftsgebühr über 391,00 EUR zur Regelgebühr bzw...mehr

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§ 11 Mehrere Auftraggeber / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern der Anwalt mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber beauftragt ist, sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Nr. 1008 VV RVG eine zusätzliche Vergütung für den dadurch entstehenden Mehraufwand vor. Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich der Gebührenrahmen einer Geschäfts- oder Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 30 %, höchstens jedoch um 200 %. Eine ge...mehr

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§ 3 Bemessungskriterien des... / C. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 11 Schwierigkeit für "Normalanwalt" Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach der objektiv erforderlichen Intensität der Tätigkeit im konkreten Fall. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen durchschnittlichen Rechtsanwalt abzustell...mehr

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§ 7 Einigungs- und Erledigu... / G. Besondere qualifizierte Mitwirkung

Rz. 35 Definition Die Rechtsprechung verlangt von dem Rechtsanwalt, dass seine Mitwirkung über das hinausgehen muss, was von ihm im Allgemeinen im Rahmen einer Bevollmächtigung zu erwarten ist. Rz. 36 Ein Mitwirken liegt nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt sich besonders um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht hat. Das Entstehen der Erledigungsgebühr setzt damit eine aktive...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / VI. Offensichtlicher Irrtum

Rz. 65 Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im sozialhilferechtlichen Vorverfahren ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn es dem Betroffenen zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Das ist der Fall, wenn es zur Begründung des Widerspruchs ausreicht, die Behörde auf den tatsächlichen Irrtum hinzuweisen, der zur Ablehnung des So...mehr

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§ 7 Einigungs- und Erledigu... / I. Beispiele für fehlende Mitwirkung

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§ 3 Bemessungskriterien des... / H. Synergieeffekte

Rz. 46 Synergien/Rationalisierungseffekte Auch sind sogenannte Synergieeffekte (Rationalisierungseffekte) zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich für den Rechtsanwalt um einen oder mehrere Umstände, wegen derer sich die Arbeit im konkreten Fall (deutlich) erleichtern kann. Es handelt sich insoweit um arbeitserleichternde Umstände. Sofern derartige Synergien vorliegen, sind ...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 1. Grundsatz

Rz. 20 Rahmengebühr: Der Rahmen der Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG beträgt 65,00 bis 837,00 EUR. Nach der Anm. zu Nr. 2302 VV RVG kann eine höhere Gebühr als 391,00 EUR allerdings nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war, also über den Durchschnittsfall hinausgeht. Rz. 21 Schwellengebühr: Die sogenannte Schwellengebühr von 391,00 EU...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 1. Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Abs. 1 BerHG)

Rz. 59 Sichtweise des Rechtsuchenden Maßgebend ist die Sichtweise des Rechtsuchenden. Auch die Beratung nur zur Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung oder des Widerspruchs kann Gegenstand der Beratungshilfe sein (anschließend kann ggf. bei Fortsetzung derselben Angelegenheit PKH bewilligt werden).mehr