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§ 6 Außergerichtliche Tätigkeit / 2. Erstattung durch den Gegner (§ 9 BerHG)

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Rz. 72

Erstattung Gegner

Nach § 9 BerHG gehen Kostenerstattungsansprüche des Rechtsuchenden gegen den Gegner auf den Rechtsanwalt über. Dieser kann sie in eigenem Namen geltend machen. Durch diesen gesetzlichen Forderungsübergang[51] sind etwaige Kostenerstattungsansprüche sowohl einer Aufrechnung durch den Gegner als auch durch einen Dritten entzogen.

 

Rz. 73

Aufrechnung unzulässig

Macht der Rechtsanwalt die Forderung direkt beim Grundsicherungsträger geltend, so ist eine Aufrechnung durch den Grundsicherungsträger mit noch bestehenden Forderungen gegenüber dem Leistungsempfänger mangels Gleichartigkeit der Forderungen unzulässig.[52]

Dies hat jetzt auch das BSG[53] bestätigt. Danach ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X ein Aufrechnungsverbot, das die einseitige Aufrechnung auch im Verhältnis zu Bevollmächtigten (§ 13 SGB X) im Vorverfahren ausschließt.

 

Rz. 74

Gesetzliche Vergütung

Der Anspruch gegen den Gegner besteht i.H.d. gesetzlichen Vergütung, nicht nur der niedrigeren Beratungshilfegebühren.

 

Rz. 75

Berechnung der Ansprüche

Als Anspruchsgrundlage kommen materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche in Betracht. Der Rechtsanwalt kann vom Gegner die Wahlanwalts-Vergütung fordern.

Der Übergang kann gem. § 9 S. 3 BerHG nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden, sodass z.B. Teilzahlungen des Gegners zunächst auf die Zinsen und die Hauptforderung des Mandanten und erst dann auf die Kostenforderung des Rechtsanwalts zu verrechnen sind.

Zahlungen, die der Rechtsanwalt von dem Gegner erhalten hat, sind auf eine ggf. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen, § 58 Abs. 1 RVG.

Soweit die Staatskasse die Ansprüche des Rechtsanwalts befriedigt, geht der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner auf die Landeskasse über, § 59 Abs. 1, 3 RVG. ...

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