Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Grundsätzliches

Rz. 366 Wie die steuerlichen Verhältnisse des idealen Erben zu bestimmen sind, hat die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Klare Vorgaben hierzu existieren (noch) nicht.[1063] Insofern stellt sich zunächst die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz – aber auch nach anderen persönlichen (Besteuerungs-)Merkmalen. Im Bereich des Güterrechts (Zugewinnausgleich) ...mehr

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Beschluss-Mehrheiten in der... / 2 Mehrheitsregelung bei der Beschlussfassung

Grundsätzlich genügt zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit, d. h. die Hälfte der abgegebenen Ja-Stimmen muss um eine Stimme die Nein-Stimmen überschreiten. Dies sollte auch so in der Satzung vereinbart werden, damit Klarheit besteht: Formulierungsvorschlag: Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Hypothetischer Wille des Erblassers

Rz. 17 Für den Fall, dass sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht ermitteln lässt, ist auf den hypothetischen Willen abzustellen.[50] Sofern ein hypothetischer Erblasserwille festgestellt werden soll, müssen besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine letztwillige Verfügung trotz Scheidung weiterhin Bestand haben soll. Bei der Ermittlung des hy...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abs. 2

Rz. 4 Der Erblasser hat es in der Hand, durch Teilungsanordnung zu bestimmen, dass Vermächtnisse oder Auflagen nur von einzelnen Miterben zu tragen sind (siehe hierzu § 2048 Rdn 11). § 2046 Abs. 2 BGB betrifft aber bspw. auch den Fall, dass die Pflichtteilslast im Innenverhältnis aufgrund § 2320 BGB nur einen oder einige Miterben trifft. Für diesen Fall schränkt § 2046 Abs. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Regelung des Satz 2

Rz. 10 Gem. Satz 2 wird bei der Pflichtteilsberechnung nicht mitgezählt, wer auf seinen Erbteil verzichtet hat.[36] Ob der Verzichtende eine Abfindung erhalten hat, spielt keine Rolle.[37] Satz 2 geht grundsätzlich davon aus, dass der Erbverzicht sich gem. der Auslegungsregel des § 2349 BGB regelmäßig auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt.[38] Denn wenn der Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zur Erhaltung notwendige Maßregeln

Rz. 25 "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würde.[73] Notwendige Maßregeln sind zwangsläufig gleichzeitig Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.[74] Entspricht eine Maßnahme nach billigem Ermessen schon nicht der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes oder/und nicht dem Interesse all...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 28 Aufgrund der Disparität der erb- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsordnungen (vgl. § 2 EGHGB) kommt es zu erheblichen Problemen von Testamentsvollstreckungen im Unternehmensbereich. So würde die Fortführung eines Handelsgeschäfts durch einen Testamentsvollstrecker auf die Führung eines Handelsgeschäfts mit beschränkter Haftung hinauslaufen.[40] Ein derartiger Wider...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II.S.  2

Rz. 14 Das BGB enthält verschiedene Möglichkeiten, mit denen der Erblasser nach seinem Tod Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Nachlass anderen Personen überlassen kann:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Inhalt und Form der Verzeihung

Rz. 4 Die Verzeihung erfordert keine diesbezügliche Willenserklärung (bzw. deren Zugang).[12] Vielmehr erfolgt sie i.d.R. durch tatsächliches Verhalten. Der BGH definiert sie daher als ein kundgetanes Verhalten des Erblassers, die mit der erlittenen Verletzung verbundene Kränkung überwunden zu haben und über sie hinweggehen zu wollen.[13] Dass dem Erblasser dabei der Verlust...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das in §§ 2303 ff. BGB verankerte Pflichtteilsrecht garantiert einem bestimmten Personenkreis nächster Angehöriger des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Nachlass. Auf Grund der sich aus der das deutsche Zivilrecht prägenden Privatautonomie ergebenden Testierfreiheit hat der Erblasser zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Sofern die typischen Konstellationen für die Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung gegeben sind, ist daran zu denken, ggf. vorsorglich auch eine Generalvollmacht dem späteren Testamentsvollstrecker zu erteilen, damit es nicht zu einem Machtvakuum kommt. Die Anordnung der Verwaltungsvollstreckung bietet sich in zahlreichen Fällen an, wie z.B.:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Unzureichender Nachlass

Rz. 114 Die zum Problemkreis des unzureichenden Nachlasses ergangenen Entscheidungen stehen teilweise zueinander in deutlichem Widerspruch.[470] Der BGH hat zum Spannungsverhältnis von Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung nur einmal am Rande Stellung genommen:[471] grundsätzlich vollzieht sich die Ausgleichung am realen Nachlass. Zur Durchführung der Ausgleichung werden sä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Leistung an alle Erben

Rz. 5 Der einzelne Miterbe (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas and...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 53 Für neue Verfügungen des Überlebenden fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die Umfang und Wirkung der Bindung regelt. Wegen der Ähnlichkeit zum Erbvertrag wird § 2289 BGB analog angewendet.[126] Damit ergibt sich Folgendes: Neue Verfügungen sind nicht per se nichtig, sondern spätere einseitige Verfügungen sind nur insoweit unwirksam, als sie in Widerspruch zu ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Testamentsvollstreckung und Stiftungsrecht

Rz. 22 Sofern der Testamentsvollstrecker den Wunsch des Erblassers nach einer Gründung einer Stiftung von Todes wegen umzusetzen hat, ist darauf zu achten, dass nach der Rspr.[51] eine Dauervollstreckung über das der Stiftung zugewandte Vermögen unzulässig ist. Mit der Stiftung von Todes wegen ist eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vere...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Pflichtschenkungen

Rz. 4 Im Gegensatz zu den Anstandsschenkungen können Pflichtschenkungen einen erheblichen Wert haben[9] und den Nachlass u.U. aufzehren.[10] Eine Pflichtschenkung unterliegt der Pflichtteilsergänzung nur dann nicht, wenn sie sittlich geboten war mit der Folge, dass ihr Unterbleiben die Verletzung einer sittlichen Pflicht bedeuten würde.[11] Ob dies der Fall ist, beurteilt si...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verhältnis zu § 2040 BGB

Rz. 70 Unter ausdrücklicher Aufgabe der bisher gegenteiligen Rechtsprechung hat der BGH 2009 entschieden, dass es Fälle geben kann, in denen § 2040 BGB durch § 2038 BGB "verdrängt" wird.[194] So kann bspw. die Kündigung eines Mietvertrages oder eines Darlehensvertrages mehrheitlich nach Abs. 1 S. 2 Hs. 1 erfolgen (und nicht einstimmig nach § 2040 BGB), wenn es sich um eine M...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Errichtungszeitpunkt

Rz. 4 Der Feststellung, welche der letztwilligen Verfügungen die spätere bzw. welche die frühere ist, kommt keine besondere Bedeutung zu, wenn alle Verfügungen von Todes wegen Angaben über den Errichtungszeitpunkt machen. Liegen mehrere Verfügungen von Todes wegen gleichen Datums vor, gelten sie grundsätzlich als gleichzeitig errichtet[7] und Abs. 1 findet keine Anwendung. D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zuwendungsempfänger

Rz. 20 Der Erblasser ist verpflichtet, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz. Sein Wille allein ist maßgebend. Nach Ansicht des RG ist die Anordnung, das Los über die Erbschaft entscheiden zu lassen, zulässig.[63] Nach anderer, richtiger Ansicht ist eine Ermittlung durch Losentscheid allerdings unwirksam.[...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verfügungsbefugnis

Rz. 10 Von der Verwaltungsbefugnis ist die Verfügungsbefugnis zu unterscheiden. Nach S. 2 Hs. 2 ist der Testamentsvollstrecker insbesondere berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Grundsatz ist er somit uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Die Verfügungsbefugnis kann aber aufgrund S. 3 oder aber durch § 2208 BGB per Erblasserwillen eingeschränkt sein. Befol...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Beweiskraft

Rz. 2 Der Umfang der Beweiskraft des Erbscheins ist umstritten. Zwar stellt das Nachlassgericht durch die Ausstellung des Erbscheins gerade ausdrücklich amtlich fest, dass der in dem Erbschein aufgeführte Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, mit oder ohne Beschränkungen, jedoch ist im Erbprozess der Erbschein kein ausreichendes Beweismittel zum Nachweis des gel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

Gesetzestext Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor. Rz. 1 § 2099 BGB regelt das Verhältnis zwischen Anwachsung (§ 2094 BGB) und Ersatzerbeneinsetzung (§ 2096 BGB). Wenn ein Ersatzerbe eingesetzt ist, ist eine Anwachsung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. auch § 2094 Abs. 3 BGB). Diese Rechtsfolge ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht zwingend,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.5 Betriebsübergang

Rz. 786 Oftmals werden im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auch betriebsbedingte Kündigungen erklärt. Liegt ein solcher Betriebsübergang vor, stellt sich zumeist die Frage, ob die Kündigungen wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurden und somit nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam sind, oder ob es sich um eine Kündigung aus anderen Gründen i. S. v. § 613a Abs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5 Sonstige Kriterien

Rz. 849 Andere als die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten Kriterien muss der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigen, und er kann es, wenn überhaupt, dann nur nachrangig. Durch die Konzentration auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers soll laut Entwurfsbegründung "die Beac...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.2.1 Freier Arbeitsplatz

Rz. 734 Als frei gilt ein Arbeitsplatz zunächst dann, wenn er zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs beim Arbeitnehmer unbesetzt ist.[1] Der Arbeitgeber muss somit keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten neu schaffen. Müsste der Arbeitgeber einem anderen Arbeitnehmer kündigen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, fehlt es an einem freien Arbeitsplatz. Eine "Austauschkünd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.1 Relative und absolute Sozialwidrigkeit

Rz. 265 Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozialwidrig, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Gründe müssen eine konkrete Störun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.2.2.1 Kurzarbeit, Abbau von Überstunden o. Ä.

Rz. 717 Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber einen Arbeitskräfteüberhang etwa durch den Abbau von Überstunden, das Vorziehen von Werksferien oder die Beendigung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen überbrücken kann. Der Bestand von Überstunden bringt regelmäßig einen ständigen Personalbedarf zum Ausdruck. Das gilt nur dann nicht, wenn die Mehrarbeit erforderlich ist, um eine...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.5.2 Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 296 Eine Beendigungskündigung scheidet nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KSchG aus, wenn der Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu anderen Bedingungen oder auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.[1] Rz. 297 Die Regelung konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie hat einen größeren Anwendungsbereich, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.2.4 Beteiligung der Arbeitnehmervertretung

Rz. 747 Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz stellt oftmals eine Versetzung i. S. d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. Diese bedarf in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Entsprechende Regelungen finden sich in § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG und den B...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.5 Erreichen einer bestimmten Altersgrenze durch den Arbeitnehmer

Rz. 92 Erreicht der Arbeitnehmer eine bestimmte Altersgrenze, führt dies nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann nicht allein auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gestützt werden (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Ist eine betriebsbedingte Kündigung erforderlich, wird das Lebensalter im Rahmen der Sozialaus...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1.4 Außerdienstliches Verhalten

Rz. 365 Das Verhalten eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich steht außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers, so dass außerdienstliches Verhalten die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer nur dann beeinträchtigen kann, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. So kann z. B. die Nebentätigkeit eines im Krankenhaus beschäftigen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.3 Befristung und auflösende Bedingung

Rz. 55 Nach § 620 Abs. 3 BGB i. V. m. § 15 Abs. 1 und 2 TzBfG endet ein Arbeitsvertrag, der kalendermäßig befristet ist (z. B. für 6 Monate), mit Ablauf der vereinbarten Zeit; ein Arbeitsvertrag, der zweckbefristet ist (z. B. Einstellung zur Schwangerschaftsvertretung), endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch 2 Wochen, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2.2.3 Formelle Anforderungen

Rz. 409 Die Abmahnung erfordert keine bestimmte Form. Sie kann auch mündlich erfolgen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis von dem Inhalt der Kündigungsandrohung erhält. Bei einer schriftlichen Abmahnung ist der Zugang der Abmahnung grds. ausreichend (§ 130 Abs. 1 BGB analog), da mit diesem von der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer ausge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.2.1 Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG

Rz. 950 Der Rückgriff auf § 1 Abs. 5 KSchG setzt zunächst eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG voraus. Welcher Fall einer Betriebsänderung vorliegt, spielt dabei keine Rolle; ein und dieselbe Maßnahme des Unternehmers kann durchaus mehrere Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen.[1] Rz. 951 Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine Betriebseinschränkung i. S. d. § 111 S...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.3 Weiterbeschäftigung nach Umschulung und Fortbildung

Rz. 749 Dem Arbeitgeber kann es regelmäßig auch zumutbar sein, den Arbeitnehmer für einen anderen freien Arbeitsplatz umzuschulen oder fortzubilden oder ihn auf einem anderen Arbeitsplatz einzuarbeiten, statt eine Beendigungskündigung auszusprechen. Soweit § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG die Weiterbeschäftigungspflicht unter entsprechenden Voraussetzungen ausdrücklich anerkennt, gre...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.11.2 Häufige Kurzerkrankungen

Rz. 596 Als "häufige Kurzerkrankungen" werden Ausfallzeiten verstanden, die jeweils von kürzerer Dauer sind, sich jedoch häufig wiederholen und dabei keinem vorhersehbaren Muster unterliegen. Hierbei kann es sich ebenso um zahlreiche eintägige Fehlzeiten wie um mehrwöchige Ausfallzeiten, die im Kalenderjahr häufiger auftreten, oder um Mischformen handeln. Kündigungsgrund ist...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Nichtigkeit und Anfec... / Zusammenfassung

Begriff Bei der Beschlussfassung in der GmbH müssen die Gesellschafter Formvorschriften beachten. Sie müssen den Vorschriften aus dem GmbH-Gesetz genügen und dürfen nicht im Widerspruch zu Recht und Gesetz und zum GmbH-Gesellschaftsvertrag stehen. Fehlerhafte Beschlüsse können auf dem Rechtsweg angefochten werden und nichtig sein. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Im G...mehr

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KI und HR: Künstliche Intel... / 2.5 Einsatz- und Leistungsmanagement

Automatisierte Anweisungen an Mitarbeiter sind schon seit Längerem gelebte Praxis. Beispielhaft seien hier pick-by-voice-Systeme (vom Computer gesprochene Anordnungen, bestimmte Waren vom Lager zu kommissionieren oder transportieren) oder – Navigationssysteme für die Auslieferung von Paketen. Hierbei handelt es sich meistens um gewöhnliche, also deterministische Software. Abe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.2 Zweckbefristung

Rz. 27 Nach der aktuellen Fassung des § 21 Abs. 3 ist eine Zweckbefristung ausdrücklich möglich, wenn sich die Dauer der Befristung für die Ersatzkraft den in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecken entnehmen lässt und der Vertragszweck schriftlich eindeutig vereinbart wird.[1] Eine Befristung ist daher etwa "bis zum Ablauf der Elternzeit" möglich, eine entsprechende arbeitsvertr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.1 Allgemeines

Rz. 182 § 2 Abs. 5 UmwStG wurde durch Gesetz v. 2.6.2021 (AbzStEntModG; s. Rz. 6) eingeführt und beschränkt auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers die steuerwirksame Realisierung bestimmter stiller Lasten aus Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft. Die Norm enthält weitere Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen unter Inanspruchnahme ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.3 Anwendungsbereich

Rz. 187 Die Norm setzt eine Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung voraus ("infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2"). Der Anwendungsbereich erstreckt sich folglich auf die – unter § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG fallenden – Verschmelzungen und Spaltungen von Körperschaften nach den §§ 3 – 19 UmwStG. Ferner findet § 2 Abs. 5 UmwStG aufgrund entsprechender Verweise in § 9 S. 3 Umw...mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / IX. Muster: Wiedereinsetzungsantrag mit Widerspruch

Rz. 16 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 54.4: Wiedereinsetzungsantrag mit Widerspruch An die Stadt _________________________ Ihr Zeichen: _________________________ Baueinstellungsbescheid vom _________________________ Grundstück Flst. _________________________ Gemarkung _________________________ Gemeinde _________________________ Hiermit zeigen wir an, da...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / a) Widerspruch und Anfechtungsklage

Rz. 253 Gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Gutachtens ist kein Rechtsmittel gegeben.[279] Die entsprechende Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Gutachtens zwecks Begutachtung für die Fahreignung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt,[280] sondern eine unselbstständige Maßnahme zur Beweiserhebung im Rahmen der Prüfung der Eig...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / VI. Muster: Widerspruch gem. § 924 ZPO

Rz. 300 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.76: Widerspruch gem. § 924 ZPO An das Landgericht Bonn In Sachen _________________________ gegen _________________________ erhebe ich namens und in Vollmacht des Arrestbeklagten gegen den Arrestbefehl vom _________________________ Widerspruch. Ich beantrage, den Arrestbefehl vom _________________________ aufzuhebe...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / 4. Muster: Allgemeiner Widerspruch

Rz. 87 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 55.12: Allgemeiner Widerspruch An das Landgericht _________________________ – Wettbewerbskammer – Az. _________________________ Gegner: RA _________________________ – Abschriften zwecks Zustellung anbei – In Sachen Z-GmbH ./. X bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Namens und im Auftrag ...mehr

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§ 37 Sozialrecht / IV. Muster: Widerspruch – Höherer Pflegegrad

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 37.8: Widerspruch – Höherer Pflegegrad An die XY Pflegekasse _________________________ Namens und in Vollmacht des K beantragen wir, den Bescheid vom _________________________ aufzuheben und Leistungen nach §§ 36, 37 SGB XI i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 4 SGB XI nach dem Pflegegrad 4 zu gewähren. (Hinweis: Eine Antragstel...mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / VIII. Muster: Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 54.18: Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Verwaltungsgericht _________________________ Im Namen und mit beigefügter Vollmacht der _________________________ GmbH – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ stellen wir gegen das Land Baden-W...mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / VI. Muster: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

Rz. 64 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 54.17: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Verwaltungsgericht _________________________ Im Namen und mit beigefügter Vollmacht der _________________________ GmbH – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ stellen wir gegen das Land Ba...mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / IV. Muster: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

Rz. 62 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 54.16: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Verwaltungsgericht _________________________ Im Namen und mit beigefügter Vollmacht der _________________________ GmbH – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ stellen wir gegen das Land Baden-Würt...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 80 Die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens ergibt sich aus den §§ 936, 924 ZPO. Der Widerspruch unterliegt keiner Frist, ist also, soweit er nicht verwirkt ist, auch noch nach Jahren möglich. Eine Verwirkung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, nämlich dann, wenn der Antragsteller berechtigten Grund zu der Annahme hatte, ein Widerspruch werde nicht mehr erfolgen. Z...mehr