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Überleitungstarifvertrag / 2.6.2 Besitzstandsregelungen (§ 29a)

Klaus Beckerle
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Abs. 1

Bereits § 17 Abs. 4 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung enthielt die Regelung, dass Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (Satz 1) und bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen sind, solange die Tätigkeit ausgeübt wird (Satz 2). Im Hinblick darauf haben die Gewerkschaften im Rahmen des sog. Gemeinsamen Papiers vom 21.10.2013, das Eckpunkte für die weiteren Verhandlungen zur Entgeltordnung zum Inhalt hatte, eine Erklärung abgegeben, dass Herabgruppierungen sowie eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung ausgeschlossen sein und Höhergruppierungen nur auf Antrag des Beschäftigten erfolgen sollen. Dem hat die VKA im Verlauf der weiteren Verhandlungen zugestimmt, nachdem weitere Punkte im Sinne der VKA geklärt waren.

Die Arbeitnehmer sind also nur vor solchen Herabgruppierungen geschützt, die sich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung (VKA) am 1.1.2017 und dadurch geänderter Tätigkeitsmerkmale, die eine Abwertung der Tätigkeit gegenüber der früheren Rechtslage zur Folge haben, an sich ergeben würden. Hiervon völlig unberührt bleibt die sog. korrigierende Rückgruppierung, die darauf beruht, dass der Arbeitnehmer bereits vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung unzutreffend eingruppiert war und der Arbeitgeber dies korrigieren möchte. Die Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung nach der früheren Rechtslage erfolgt unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale.[1]

Die Überleitung in die Entgeltordnung wahrt den Besitzstand jedes einzelnen Beschäftigten und führ...

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