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IV. Rechtsschutzmöglichkeiten

Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
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Tz. 129

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Die BaFin hat die Bekanntmachung der Fehlerfeststellung sowie des oder der festgestellten Fehler "unverzüglich" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorzunehmen. Entsprechend der Regierungsbegründung zum FISG wartet die BaFin zunächst stets die Zustellung des Bescheids und etwaige Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab (vgl. Tz. 132). "Sollte einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Fehlerfeststellung gewährt werden, steht dieser zugleich auch einer Bekanntmachung entgegen, da diese ein der Fehlerfeststellung zeitlich nachgelagerter Realakt ist" (RegE FISG, BT-Drucks. 19/26966, S. 82).

 

Tz. 130

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Gemäß § 112 Abs. 2 WpHG kann einer Fehlerfeststellung sowie einer Feststellung, wie sich die Rechnungslegung ohne Fehler dargestellt hätte (§ 109 Abs. 1 WpHG) ebenso widersprochen werden wie einer Anordnung der Fehlerkorrektur oder Neuaufstellung des Abschlusses oder Berichts (§ 109 Abs. 2 Satz 4 WpHG). Gleiches gilt für die einzelnen Verfahrensschritte, zB Vorlage- und Auskunftsersuchen (§ 107 Abs. 5 und 6 WpHG), und Durchsetzungsrechte der BaFin während des Prüfverfahrens (§ 107 Abs. 7 WpHG). Dabei gelten verfahrensrechtlich die allgemeinen Vorschriften nach §§ 68–73 und 80 Abs. 1 VwGO, soweit das WpHG keine Sonderregelungen enthält. Widerspruchsbehörde ist die BaFin selbst. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat.

 

Tz. 131

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Sofern dem Widerspruch nicht – vollständig – abgeholfen wird, besteht nach § 113 WpHG die Möglichkeit zur Beschwerde. Für die Entscheidung über die Beschwerde, die innerhalb eines Monats eingelegt werden muss, ist ausschließlich das OLG Frankfurt am Main zuständig. Es entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss (§ 113 Abs. 2 WpHG iVm. § 56 Abs. 1 Satz 1 WpÜG)...

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