Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils

Rz. 9 Wird die Bewilligung der Vormerkung oder des Widerspruchs nach § 895 S. 1 ZPO durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil fingiert, das die Abgabe der Erklärung des Schuldners zur endgültigen Eintragung beinhaltet, so erlischt nach § 895 S. 2 ZPO das Sicherungsmittel unmittelbar durch die Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils durch eine andere vollstreckbare E...mehr

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FF 01/2024, Das Abstammungs... / 1

Prof. Dr. Philipp Reuß Schnitzler/FF: Das Abstammungsrecht ist seit langem in der Diskussion. Die Bundesregierung will im Familienrecht wichtige Änderungen umsetzen und dies nicht nur im Unterhaltsrecht, sondern auch im Abstammungsrecht. Es wurden bereits viele Vorarbeiten zu dem neuen Abstammungsrecht geleistet, u.a. 2017/2018 durch eine Kommission. Ein Eckpunktpapier des BM...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bestehen eines Rangverhältnisses

Rz. 9 § 45 GBO zielt auf grundbuchmäßige Verwirklichung der Grundsätze des § 879 BGB. Demgemäß findet er keine Anwendung, wo entweder überhaupt kein Rangverhältnis in Frage kommt oder wo der Rang gesetzlich bestimmt oder auch ohne Eintragung in das Grundbuch gewahrt ist. Rz. 10 Ein Rangverhältnis, d.h. ein Verhältnis, kraft dessen von mehreren, ihrem unmittelbaren Inhalt nach...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendungsbereich und Rechtsgeschichte

Rz. 1 Wenn ein einzutragendes Recht mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zusteht, erfordert der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Art und der Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses eingetragen werden, da die Verfügungsbefugnis des einzelnen Beteiligten bei den verschiedenen Arten der Gemeinschaften verschieden ist.[1] Es ist nicht maßgebend, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Bedeutung des guten Glaubens (§ 892 BGB) im Grundbuchverfahren

Rz. 82 Ist die Grundbucheintragung auf der Grundlage der Bewilligung eines Nichtberechtigten bereits erfolgt, muss das GBA das eingetragene Recht gem. § 891 BGB als wirksames Vollrecht behandeln, solange ihm nicht mit Sicherheit bekannt oder in Form des § 29 GBO nachgewiesen wird,[205] dass das Grundbuch unrichtig ist. Rz. 83 Das GBA hat einen Eintragungsantrag abzulehnen, we...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Verbraucherbauvertrag

Rz. 60 Muster 14.2: Verbraucherbauvertrag Muster 14.2: Verbraucherbauvertrag Verbraucherbauvertrag zwischen _________________________ – nachstehend Verbraucher genannt – und _________________________ – nachstehend Unternehmer genannt – wird folgender Bauvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrags 1.1 Der Verbraucher beauftragt den Unternehmer mit den kompletten Bauleistungen fürmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Folgen der Verletzung des § 23 GBO

Rz. 51 Eine Löschung unter Verletzung des Abs. 1 hat keinen Einfluss auf das materiell-rechtliche Bestehen des Rechts.[137] Wie auch sonst wirkt sich das Erlöschen der formellen Position im Grundbuch für sich genommen nicht auf die materielle Rechtslage aus, so dass das Recht außerhalb des Grundbuchs fortbesteht. In diesem Fall besteht allerdings für den Rechtsinhaber die Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Spalte 4

Rz. 5 In Spalte 4 erfolgt die inhaltliche Eintragung der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (Abs. 5). Hierbei sind Geldbeträge in Buchstaben zu schreiben (§ 17 Abs. 1 S. 1 GBV). Nicht eingetragen wird hier die Zusammenfassung mehrerer im Range aufeinanderfolgender Hypotheken desselben Gläubigers zu einer sog. Einheitshypothek (besser: einheitlichen Hypothek). Sie stellt viel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Beteiligte (Abs. 1)

Rz. 2 Beteiligte sind grundsätzlich alle Personen, deren Rechte von der Änderung der Rangverhältnisse betroffen werden können. Zur Erleichterung des Verfahrens wird jedoch der Kreis der Beteiligten in den §§ 92 bis 97 GBO abschließend bestimmt. Wer nach diesen Vorschriften nicht beteiligt ist, gilt selbst dann nicht als Beteiligter, wenn sein Recht durch die Änderung der Ran...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Neuerrichtung und Änderung von Räumen

Rz. 76 Die Rechtsverhältnisse müssen der neuen baulichen Lage angepasst werden, da WE als Raumeigentum rechtlich mit den räumlichen Gegebenheiten übereinstimmen muss. Ist bspw. das mit den Miteigentumsanteilen an zwei Speichern verbundene Sondereigentum nicht entstanden, wegen eines Widerspruchs zwischen Aufteilungserklärung und Aufteilungsplan, besteht gegen die übrigen Eig...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: VOB-Vertrag

Rz. 91 Muster 14.3: VOB-Vertrag Muster 14.3: VOB-Vertrag VOB-Bauvertrag Zwischen Bauherr _________________________ vertreten durch _________________________ – Auftraggeber – und Firma _________________________ vertreten durch: _________________________ – Auftragnehmer – wird folgender Bauvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer m...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zulässigkeit eines Gesamtrechts

Rz. 6 Während bei Grundpfandrechten die Gesamtbelastung gesetzlich geregelt und damit zugelassen ist (§§ 1132, 1192, 1200 BGB; zur Ausnahme bei Eintragung der Zwangshypothek[2] siehe § 867 Abs. 2 ZPO), besteht über die Möglichkeiten der Gesamtbelastung bei den anderen dinglichen Rechten teilweise Streit.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eigene Stellungnahme

Rz. 23 Die h.M. überzeugt indes in der Begründung nicht. Ein Ermessen des GBA ist richtigerweise nicht gegeben.[33] Die Entscheidung des GBA gehört zur Rechtsprechung.[34] Der Rechtsanwendung ist das Ermessen fremd; ein Ermessen könnte lediglich auf Missbrauch hin überprüft werden, was nach der gesamten Rechtsprechung offensichtlich nicht die äußerste Grenze darstellen soll. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Unrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB

Rz. 9 Abs. 1 setzt eine Unrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB voraus, die sich wiederum mit dem in § 892 Abs. 1 S. 1 BGB verwendeten Begriff des Inhalts des Grundbuchs vollständig deckt, also die (zumindest potenzielle) Gefahr eines Erwerbs kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in sich birgt (vgl. Rdn 25).[23] Danach ist das Grundbuch unrichtig, wenn sein Inhalt mit der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Unstreitige Fälle zur Zwischenverfügung

Rz. 31 Die Ermessensausübung hin zum Erlass einer Zwischenverfügung hat jedenfalls bei kleineren formellen Antragsmängeln und zur Sicherung der Kosten zu erfolgen. Das GBA muss in diesen Fällen zwischenverfügen; ein Ermessen besteht nicht: Rz. 32mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Gemischte Anträge

Rz. 14 Keine Änderungen erfahren Anträge mit erklärungsersetzendem Inhalt. Auch hier ist allein die formelle Ausgestaltung entscheidend. Hierunter fallen sowohl die Fälle, in denen die Eintragungsbewilligung oder eine Zustimmungserklärung in die Form des Antrags gekleidet sind,[14] als auch diejenigen Fälle, in denen mit dem Antrag weitere zur Eintragung erforderliche Erklär...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Alternative Handlungsmöglichkeiten des Grundbuchamts und des Notars

Rz. 127 Nach der Formulierung des § 18 GBO bestehen die ausschließlichen Handlungsmöglichkeiten des GBA in Stattgabe des Antrags durch Eintragung, Zurückweisung oder Zwischenverfügung. Die überwiegende Kommentarliteratur, insbesondere unter Berufung auf z.T. ältere Literatur, hält sich (indes mit Widersprüchen im Einzelnen) an diesen Wortlaut und betrachtet die angebotenen A...mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 4 Abwicklung der Prüfung

Geprüft werden die Personen an ihrem Arbeitsplatz und die Geschäftsunterlagen beim Arbeitgeber. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Geschäftsunterlagen auch beim Amt vorgelegt und Auskünfte dort erteilt werden. Die Prüfung läuft in der Regel wie folgt ab: Ein oder mehrere Prüfer betreten die Geschäftsräume, Werkstätten, Baustellen oder im Hotel- und Gastgewerbe das Lokal, d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundbucheintragung

Rz. 231 Die Anlegung und Führung des Gebäudegrundbuchs sowie die Eintragung des Nutzungsrechts oder Vermerks über Bestehen des Gebäudeeigentums im Grundbuch des betroffenen Grundstücks regelt in Ausübung der Verordnungsermächtigung aus Art. 18 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 3 RegVBG, Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des 2. VermRÄndG[943] die Gebäudegrundbuchverfügung v. 15.7.1994 (BGBl 1994, 160...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Fälle der Rechtsübertragung

Rz. 16 Übertragung ist neben der rechtsgeschäftlichen Abtretung und Auflassung auch die Übertragung kraft Gesetzes oder aufgrund richterlicher Anordnung; auch die Überweisung an Zahlungs Statt ist eine Übertragung. Sie kann im Gegensatz zu einer etwa vorhergehenden selbstständigen Pfändung ohne Voreintragung des betroffenen Erben geschehen. Die Voreintragungspflicht entfällt...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Subunternehmervertrag

Rz. 196 Muster 14.5: Subunternehmervertrag Muster 14.5: Subunternehmervertrag Subunternehmervertrag zwischen Firma _________________________ vertreten durch _________________________ – Generalunternehmer – und Firma _________________________ vertreten durch _________________________ – Subunternehmer – wird folgender Subunternehmervertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Geltungsbereich

Rz. 3 § 1 GBO regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit im Grundbuchverfahren (Abs. 1 und 2). Er bestimmt zudem Grundsätze des Grundbuchverfahrens und mit den Verordnungsermächtigungen in Abs. 3 und 4 Grundsätze zur Grundbuchführung. Die funktionelle Zuständigkeit ist teilweise in § 12c GBO geregelt, wesentlich ergibt sie sich aus dem RPflG. Das Grundbuchverfahren ist d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Betroffenes Recht

Rz. 13 1. Recht. Gemeint sind Eigentum,[17] Rechte an einem Grundstück und Rechte an Grundstücksrechten. Sie können auch nur berichtigenden oder vorläufigen Charakter haben, wie Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche.[18] Auch zwischen mehreren Auflassungen sind nach § 17 GBO aufzulösende Kollisionen denkbar: Wird ein Grundstück mehrfach hintereinander aufgel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verkehrsbeschränkungen in Fremdenverkehrsgebieten

Rz. 149 Die Begründung oder Teilung von Rechten nach dem WEG (§§ 1, 3, 8, 30, 31 WEG) kann unter bestimmten Voraussetzungen in Fremdenverkehrsgebieten von einer Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde (§ 22 BauGB) auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung (in Berlin einer Rechtsverordnung) abhängig gemacht werden. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und die zu sei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragung "bei" einer Briefhypothek

Rz. 5 Es muss sich um eine Eintragung bei der Hypothek handeln. Rz. 6 In Frage kommen alle Eintragungen, welche in der 3. Abteilung unter der Nummer der Hypothek zu erfolgen haben.[4] Gleichgültig ist dabei, ob es sich um rechtsändernde oder berichtigende Eintragungen handelt, ob sie vorläufigen oder endgültigen Charakter haben. § 41 GBO gilt für alle Fälle. Gleichgültig ist ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastung eines realen Grundstücksteils

Rz. 10 Wird ein realer Grundstücksteil mit Grundpfandrechten, Erbbaurechten, Vorkaufsrechten, Reallasten, Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechten nach § 31 WEG belastet,[22] so ist dieser Teil grundbuchmäßig zu verselbstständigen, d.h. er ist nach Teilung als ein selbstständiges Grundstück einzutragen. Das Gleiche gilt, wenn ein solches Recht an dem realen Grundstücksteil gelös...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beschränkbarkeit bestimmter Rechte

Rz. 7 a) Für Nießbrauchrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte, Pfandrechte an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten und subjektiv-persönliche Reallasten sowie Vormerkungen und Widersprüche gilt das im Bereich des § 23 GBO (siehe § 23 GBO Rdn 6 ff.) zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung jener Rechte Ausg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Verhandlungstermin (Abs. 1)

Rz. 2 Das Grundbuchamt hat im Termin zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung herbeizuführen. Diese Aufgabe erfordert, dass schon vor dem Termin Überlegungen darüber angestellt werden, worin die Unklarheit und Unübersichtlichkeit der Rangverhältnisse besteht und auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden kann. Ob und welche Vorbereitungsmaßnahme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Spalte 7

Rz. 8 Die Spalte 7 ist bestimmt zur Eintragung von allen Veränderungen im weitesten Sinne (Abs. 6). Hier sind insbesondere einzutragen:[6] Veränderungen des Rechts im eigentlichen Sinne. Hier kommen vor allem in Betracht:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Bezeichnung des Ausübungsbereichs von Rechten

Rz. 17 Bei Belastung des Grundstücks mit einem Recht, dessen Ausübung rechtsgeschäftlich auf einen realen Teil des Grundstücks beschränkt ist, mussmehr

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§ 6 Anhang Vertragsmuster / B. Unbefristeter Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Rz. 4 Nachstehend findet sich eine Vorlage für einen (unbefristeten) Vollzeitarbeitsvertrag, wie er etwa für einen gewerblichen Arbeitnehmer oder auch für einen Angestellten in einem tarifgebundenen Unternehmen zur Anwendung kommen könnte. Das Arbeitsverhältnis soll hier – jedenfalls kraft vertraglicher Bezugnahme – den Regelungen eines Tarifvertrags unterstellt werden. Es i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Systematische Stellung der §§ 23, 24 GBO

Rz. 22 Da der Eintritt der oben genannten auflösenden Ereignisse für das Stammrecht gerade nicht zum Erlöschen (auch) der Rückstände führt, könnte eine vollständige Löschung des Rechts nach § 22 Abs. 1 GBO an sich nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass keine Rückstände bestehen. Nur dann läge tatsächlich eine "reine" Grundbuchberichtigung vor, ansonsten handelt es sich be...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Standard-Bauvertrag

Rz. 17 Muster 14.1: Standard-Bauvertrag Muster 14.1: Standard-Bauvertrag Standard-Bauvertrag Zwischen _________________________ – nachstehend Auftraggeber genannt – vertreten durch _________________________ und _________________________ – nachstehend Auftragnehmer genannt – wird folgender Bauvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragneh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Reine Anträge

Rz. 4 Der (reine) Antrag veranlasst gem. § 18 GBO ein Tätigwerden des GBA, steckt zugleich aber durch Vorgabe des Eintragungsziels dessen Tätigkeitsumfang ab. Rz. 5 Reine Anträge sind somit z.B.: diejenigen Fälle, in welchen eine Eintragungsbewilligung oder eine sonstige Erklärung nicht erforderlich sind, z.B. bei Anträgen auf Anlage eines Grundbuchblatts für ein buchungsfrei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Integration mit dem Liegenschaftskataster; Richtigstellungen und Gesamtrechte

Rz. 1 § 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregi...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / IV. Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB

Rz. 67 Eine für das private Baurecht praktisch sehr bedeutsame Konstellation mit vollstreckungsrechtlichen Bezügen betrifft den Fall der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB.[50] Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, dem Bauunternehmer durch die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers seine Forderungen aus dem Vertra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundbuchmäßige Behandlung

Rz. 3 Wenn auf einem Blatt ein altrechtliches Erbbaurecht eingetragen ist, ist nach § 8 GBO für dieses Recht auf Antrag ein besonderes Blatt anzulegen. Der Antrag kann nach § 13 Abs. 2 GBO nur von dem Erbbauberechtigten gestellt werden, da er allein durch die Anlegung begünstigt und niemand davon betroffen wird; er bedarf als reiner Antrag keiner Form. Das besondere Blatt ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Bewilligungsberechtigung bei Löschungen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Mangelnde Antragsberechtigung

Rz. 35 Das Hindernis liegt in der mangelnden Antrags- oder Bewilligungsberechtigung der Beteiligten, wenn der Erklärende selbst nicht zum Kreis der Berechtigten gehört[87] oder der die Bewilligende in seiner Verfügungsbefugnis durch ein absolutes Verfügungsverbot beschränkt ist. Rz. 36 Liegt nur eine relative Verfügungsbeschränkung (vgl. dazu § 19 GBO Rdn 92 ff.) vor, so ist ...mehr

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§ 9 Prozessuales / VI. Checkliste: Berufungsbegründung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Mehrere Anträge

Rz. 6 Die Anwendung des § 17 GBO ist bezogen auf den gestellten Antrag. Dem steht das Eintragungsersuchen der Behörde gleich.[10] Errichtungs- und/oder Eingangsdatum der Eintragungsbewilligung oder ersetzender Urkunden sind irrelevant. § 17 GBO ist auch gesetzessystematisch in Verlängerung des § 13 GBO zu sehen, der das Tätigwerden des GBA überhaupt vom Antrag oder Eintragun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Abschluss des Verfahrens

Rz. 52 Ist das Zwangsversteigerungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden, dass der Teilungsplan ausgeführt oder die außergerichtliche Befriedigung nachgewiesen worden ist und hat der Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so ist um Eintragung des Versteigerungsergebnisses zu ersuchen (§§ 130 Abs. 1, 145 ZVG).[96] Die Vorlage einer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

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Integration des AMS in ande... / 2 Warum ein AMS in ein anderes (vorhandenes) Managementsystem integriert werden sollte

Jedes Unternehmen befindet sich im Spannungsfeld zwischen verschiedenen Anspruchsgruppen oder interessierten Parteien (wie z. B. Shareholder, Stakeholder) sowie unterschiedlichen Zielen und Interessen innerhalb des Unternehmens. Dazu gehören z. B. die Sorgfaltspflicht des Unternehmers für seine Mitarbeiter, das Ziel, Kosten zu sparen oder Umweltauswirkungen so gering wie mög...mehr

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Jansen, SGG § 139 Unrichtig... / 2.1.1 Gegenstand der Berichtigung: "Andere" Unrichtigkeiten des Tatbestands

Rz. 2 Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 139 erfasst nur Unrichtigkeiten des Tatbestands, nicht des Rubrums, des Tenors oder der wertenden Ausführungen eines Urteils. Zum Tatbestand i. S. d. Vorschrift (vgl. auch Rz. 7 bis 11 zu § 136) gehören alle tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, mögen sie auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein (allg. M. vgl. BGH, NJW 19...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.2.1 Begriff

Rz. 4 Bei der Unrichtigkeit darf es sich nicht um einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler in der Willensbildung des Gerichts handeln (ausführlich dazu BGH, Urteil v. 10.3.1983, III ZR 135/82, BGHZ 127 S. 74, 76). Denn die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung (BSG, ...mehr

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Jansen, SGG § 137 Ausfertig... / 2.2 Mängel der Ausfertigung

Rz. 3 Bei wesentlichen Zustellungsmängeln (siehe auch bei § 133) wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt. Das kann auch bei wesentlichen Mängeln der Urteilsausfertigung vorliegen, so z. B., wenn das Urteil u. a. das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren geführt worden ist, und die Beteiligten nicht korrekt wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss v. 28.1.2004, B 6 KA 95/03 B...mehr

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Praxis-Beispiele: Urlaub / 24 Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen bei einem nicht gestellten Urlaubsantrag, Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers

Sachverhalt Ein Wissenschaftler mit befristetem Arbeitsvertrag hatte bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.12. über 50 Urlaubstage nicht genommen. Ergebnis Das BAG legte diesen Fall dem EuGH vor und führte aus, nach deutschem Urlaubsrecht sei der Anspruch verfallen, weil der Arbeitnehmer nicht gehindert gewesen sei, den Urlaub im Urlaubsjahr zu beantragen und zu neh...mehr

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Jansen, SGG § 130 Verurteil... / 2.1.2 Entscheidung des Gerichts

Rz. 8 Ob von der Möglichkeit, durch Grundurteil nach Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen des Gerichts ("kann") (vgl. BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R, SGb 2008 S. 250, 251; BSGE 61 S. 217). Wenn die Leistungshöhe ohne weiteres festzustellen ist, wird es zur Zahlung in genau bestimmter Höhe verurteilen. Wegen der Schwierigkeit der Rentenberec...mehr