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§ 55 Wettbewerbsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Verena Hoene
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Rz. 70

Eine Beschlussverfügung muss gemäß den §§ 922 Abs. 2, 170 ZPO im Wege der Parteizustellung dem Antragsgegner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten übermittelt werden. Ergeht eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil, wird diese von Amts wegen beiden Parteien zugestellt, §§ 317, 166 Abs. 2 ZPO. Die Amtszustellung stellt jedoch keinen Vollzug i.S.d. §§ 936, 928, 929 Abs. 2 ZPO dar.[95] Zur fristwahrenden Vollziehung auch der Urteilsverfügung muss daher noch eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgen.[96] Nur durch die Parteizustellung signalisiert der Antragsteller/Gläubiger, dass er von der Verfügung Gebrauch zu machen gedenkt. Eine Zustellung hat bei einer Urteilsverfügung innerhalb eines Monats nach Verkündung zu erfolgen.[97] Dies gilt auch dann, wenn die vollständige Urteilsausfertigung dem Kläger erst nach Ablauf der Vollziehungsfrist zugestellt worden ist[98] bzw. wenn der Tenor der Urteilsverfügung später wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden muss.[99]

Die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hat dabei zu Verunsicherung geführt. Die Unterschrift eines Richters kann gem. § 130b ZPO im Wege der qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Ein solches Dokument kann nach § 169 Abs. 5 ZPO ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden. Die Anforderung einer "beglaubigten Abschrift" zu Zwecken der Zustellung ist demnach nicht mehr erforderlich. Dieses Dokument kann über beA dem Prozessvertreter des Antragsgegners gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden, sofern die Signaturdatei des Gerichts mitgeschickt wird.[100] Umstritten ist allerdings, ob die Vollziehungsfrist auch dann gewahrt ist, wenn der gegnerische Anwalt nicht binnen Monatsfrist das angeforderte Empfangsbekenntnis abgibt. Dies stellt zw...

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