1. Früherer Antrag vollzogen

 

Rz. 116

Wird die früher beantragte Entscheidung nach Beseitigung des Hindernisses endgültig vorgenommen, so ist zu unterscheiden:

Die früher beantragte Eintragung wird vorgenommen und dadurch die vorläufige Eintragung in die endgültige umgewandelt: Der Schutzvermerk ist von Amts wegen durch Rötung gem. § 19 Abs. 2 GBV zu löschen.

Bei der später beantragten Eintragung muss wiederum unterschieden werden:

keine Löschung der später beantragten Eintragung hat zu erfolgen, wenn zwischen den beiden beantragten Eintragungen ein Rangverhältnis besteht und die früher beantragte Eintragung nunmehr endgültig aufgrund des Schutzvermerks den Rang vor der später beantragten Eintragung erhält. Die später beantragte Eintragung bleibt bestehen.
Soweit dagegen die spätere Eintragung dem geschützten Recht widerspricht und nicht mehr hätte bewirkt werden dürfen, wenn die früher beantragte im Zeitpunkt der Eintragung des Schutzvermerks vorgenommen worden wäre, ist sie von Amts wegen zu löschen; sie ist als von vornherein nur unter Vorbehalt späterer Löschung vorgenommen anzusehen.[281]
 

Rz. 117

Eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn ein Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk eingetragen wurde, da das GBA dem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auch dann stattgeben muss, wenn der Schuldner nicht mehr als Eigentümer eingetragen ist.[282] Im Vollstreckungsverfahren ist zu beachten, dass hier u.U. der früher gestellte Antrag erst nach dem später gestellten als eingegangen anzusehen ist. Kann er trotz der bereits vorgenommenen Eintragung noch vollzogen werden, so hat die Eintragung mit Rang hinter der bereits vorgenommenen zu erfolgen. Die Vormerkung ist auch hier von Amts wegen zu löschen;[283] dies gilt bspw. bei Eintragung einer Vormerkung zum Schutz des Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek wegen des fehlenden Nachweises der behaupteten Urteilzustellung und anschließenden Eintragung einer Grundschuld, wenn aus den vorgelegten Zustellungsurkunden hervorgeht, dass das Urteil erst nach Eingang des Antrags auf Eintragung der Grundschuld zugestellt worden ist. Hier kann die Zwangshypothek nicht durch Umschreibung der Vormerkung, sondern nur im Rang nach der Grundschuld eingetragen werden.[284]

[281] RG RGZ 110, 207; KG KGJ 53, 109; KG JFG 23, 146; BayObLG BayObLGZ 1930, 440; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 128; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 160; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 29; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 73.
[282] KG JFG 1, 312; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 73; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 160.
[283] Vgl. KG OLG 25, 389; ebenso: Rahn, Justiz 1962, 58.
[284] Rahn, Justiz 1962, 58; Demharter, § 18 Rn 52.

2. Früherer Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen

 

Rz. 118

Wird der früher gestellte Antrag zurückgewiesen, so ist ebenfalls zu unterscheiden:

Wird der früher gestellte Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen – die Rücknahme steht der Zurückweisung gleich[285] – so ist der Schutzvermerk von Amts wegen zu löschen, im letzteren Fall, sobald der Zurückweisungsbeschluss dem Antragsteller bekannt gemacht worden ist. Wird die Löschung zunächst versäumt, so ist sie jederzeit nachholbar.[286]

Dies gilt selbst dann, wenn die Zurückweisung des Antrags vom Beschwerdegericht aufgehoben worden ist, denn die Zurückweisung war eine Erledigung des Eintragungsantrags, die bewirkte, dass die später gestellten Anträge so erledigt werden mussten, als ob der frühere Antrag überhaupt nicht gestellt worden wäre.[287]

Wird der Schutzvermerk versehentlich oder aus einem sonstigen Grund zu Unrecht gelöscht, ohne dass über den ersten Antrag entschieden ist, so lässt sich aus Abs. 2 nichts herleiten, da diese Bestimmung die ausdrückliche Zurückweisung des gestellten Antrags mit der Folge des Erlöschens des durch die Vormerkung gesicherten öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Entscheidung voraussetzt.[288] Ob und inwieweit in diesen Fällen die Eintragung eines Amtswiderspruchs möglich ist, hängt von dem Inhalt der Entscheidung ab, die man in der Löschung des Vermerks sieht.[289] Die Frage ist bisher in Schrifttum und Rechtsprechung noch nicht entschieden. Ebenso hängt Zulässigkeit und Erfolg einer gegen die zu Unrecht erfolgte Löschung erhobenen Beschwerde von der Beantwortung dieser Frage ab.[290] Auf jeden Fall ist beschwerdeberechtigt nur der den Anspruch besitzende Antragsteller, nicht der durch die Eintragung Begünstigte.[291]

Die später beantragte Eintragung wird vorbehaltlos wirksam. Dies gilt auch, wenn die Zurückweisung des früher gestellten Antrags auf eine Beschwerde hin aufgehoben wird oder versehentlich Vormerkung oder Widerspruch eingetragen bleiben. Diese sind mit dem Wegfall des gesicherten Anspruchs hinfällig geworden.
[285] KG Rpfleger 1972, 174; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 69.
[286] KG JFG 23, 147; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 162.
[287] KG JFG 23, 147; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 162; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 69.
[288] KG DNotZ 1973, 34 = Rpfleger 1972, 174.
[289] Zu den verschiedenen Möglichkeiten vgl. KG DNotZ 1973, 34.
[290] Vgl. dazu: KG DNotZ 1973, 34.
[291] KG DNotZ 1973, 34.

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