Rz. 59
Bewilligungsberechtigt ist bei Neueintragung
▪ | eines weiteren GbR-Gesellschafters bei der mit ihren Gesellschaftern gem. § 47 Abs. 2 S. 1 GBO eingetragenen GbR der ausscheidende und (analog dazu: § 22 Abs. 2 GBO) der eintretende Gesellschafter; darüber hinaus sind, vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen,[108] im Hinblick auf die §§ 709, 714 BGB auch die übrigen Gesellschafter bewilligungsberechtigt.[109] Die Neueintragung eines Gesellschafters ist immer Grundbuchberichtigung, da sich der Anteilserwerb außerhalb des Grundbuchs vollzieht; mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024[110] ist nur noch die GbR selbst im Grundbuch einzutragen. |
▪ | eines dinglichen Rechts am Grundstück (= Verfügung über das Grundstückseigentum): Der Eigentümer, der das Recht bestellt; bei Bestellung nur an einem Miteigentumsanteil dieser Miteigentümer allein,[111] nicht dagegen der Begünstigte und nicht die vorrangig dinglich Berechtigten; |
▪ | eines Rechts am Grundstücksrecht (= Verfügung über das bestehende Grundstücksrecht): Der Rechtsinhaber, bei dem dieses weitere Recht eingetragen werden soll; nicht dagegen der Grundstückseigentümer und nicht die übrigen am Grundstück dinglich (auch vorrangig) Berechtigten; |
▪ | einer Vormerkung: Nur der Schuldner, gegen den sich der vormerkungsgesicherte Anspruch richtet. Bei der Vormerkung am Grundstück (z.B. Auflassungsvormerkung oder Vormerkung auf Eintragung eines dinglichen Rechts) ist also nur der Grundstückseigentümer, nicht der Vormerkungsberechtigte bewilligungsberechtigt. Bei der Vormerkung am Grundstücksrecht ist der Inhaber des Grundstücksrechts, bei dem diese Vormerkung eingetragen werden soll, nicht der Grundstückseigentümer und nicht andere dinglich Berechtigte bewilligungsberechtigt, bei einer Löschungsvormerkung gegen ein künftiges Eigentümerrecht (§ 1179 BGB) ist der Grundstückseigentümer bewilligungsberechtigt, nicht der Inhaber des betroffenen Grundpfandrechts und nicht andere am Grundstück dinglich Berechtigte;[112] |
▪ | eines Widerspruchs (§ 899 BGB): Derjenige, dessen Recht durch die Grundbuchberichtigung betroffen wird (Ausnahme bei Widerspruch nach § 1139 BGB); |
▪ | einer Verfügungsbeschränkung, die erst durch Eintragung entsteht oder gleichzeitig mit dem davon betroffenen Recht im Grundbuch eingetragen wird: der Inhaber des durch sie beschränkten Rechts. |
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