Rz. 30

Sie sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sich auf alle mithaftenden Grundstücke erstrecken. Dies gilt insbesondere für alle Änderungen bezüglich der Person des Berechtigten durch Abtretung, Verpfändung usw. Auch die Pfändung des Gesamtrechts ist nur hinsichtlich aller belasteten Grundstücke, nicht mit Beschränkung auf eines von ihnen zulässig. Kann das Gesamtrecht an einem der Grundstücke nicht gepfändet werden, so ist die Pfändung des Gesamtrechts überhaupt unzulässig. Sofern hierzu Bucheintragungen nötig sind, ist die Änderung nicht vollzogen, bevor sie auf allen betroffenen Grundbüchern eingetragen ist. Eintragungen unter Beschränkung auf ein Grundstück sind inhaltlich unzulässig.

 

Rz. 31

Das Grundbuchamt, bei dem der Antrag auf Eintragung einer Veränderung gestellt wird, die nur als Gesamtveränderung zulässig ist, hat diesen Antrag, soweit es zuständig ist, zu erledigen und sodann entsprechend wie oben (vgl. Rdn 17) zu verfahren. Will der Antragsteller selbst die Sache betreiben, hat das Grundbuchamt dennoch den ordnungsgemäßen Vollzug zu überwachen.

 

Rz. 32

Weist das zweite Grundbuchamt den Antrag zurück, oder ist anzunehmen, dass er dort nicht gestellt werden soll, so steht für das erste Grundbuchamt damit fest, dass die von ihm vorgenommene Eintragung das Grundbuch unrichtig gemacht hat. Obwohl sein Verfahren objektiv keine gesetzliche Vorschrift verletzt hat, wird es doch, in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO, einen Widerspruch einzutragen haben. Der Fall liegt hier insofern anders als der oben (siehe Rdn 9) besprochene Fall der erstmaligen Eintragung, weil die Möglichkeit eines Wirksamseins der unvollständigen Eintragung hier ausgeschlossen ist.

 

Rz. 33

Etwas anderes gilt, wenn die Eintragung eine berichtigende war (z.B. Abtretung eines Briefpfandrechts durch schriftliche Abtretung und Briefübergabe). In diesem Fall sind die Grundbücher, in denen die Abtretung nicht vermerkt ist, unrichtig.

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