Rz. 17

Werden die Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt, gilt für die Eintragung des Mithaftvermerks Folgendes:

Bei gleichzeitiger Gesamtbelastung muss jede Eintragung den Mithaftvermerk enthalten, und zwar in der Hauptspalte.
Bei nachträglicher Mitbelastung ist auf dem Grundbuchblatt des neu in die Haftung eintretenden Grundstücks die Mithaft Bestandteil der Eintragung des Rechts in der Hauptspalte, auf dem anderen Grundbuchblatt ist sie in der Veränderungsspalte zu vermerken. Ist ein Grundpfandrechtsbrief erteilt, so ist nach § 63 GBO zu verfahren.
Wird ein Grundstücksteil mit dem darauf lastenden Recht auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, so ist auf dem neuen Blatt das Recht nebst Mithaftvermerk in die Hauptspalte einzutragen; auf dem alten Blatt ist der Mithaftvermerk in die Veränderungsspalte aufzunehmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eines von mehreren selbstständigen Grundstücken auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird; nur ist in diesem Fall außerdem die Nummer des übertragenen Grundstücks in der Nummernspalte des alten Blatts rot zu unterstreichen (§ 13 Abs. 3 S. 1 GBV). Die Eintragung des Mithaftvermerks auf beiden Blättern ist keine Eintragung "bei der Hypothek" im Sinne des § 42 GBO, sondern nur hinweisender Art; einer Vorlegung des Grundpfandrechtsbriefs bedarf es daher nicht. Der Brief ist auf Antrag zu ergänzen (§ 57 Abs. 2 GBO).
Die Behandlung der Eintragungsunterlagen regelt § 24 Abs. 2 GBV; zur Fassung des Mithaftvermerks siehe § 11 GBV Rdn 5).

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