Rz. 5

In Spalte 4 erfolgt die inhaltliche Eintragung der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (Abs. 5). Hierbei sind Geldbeträge in Buchstaben zu schreiben (§ 17 Abs. 1 S. 1 GBV). Nicht eingetragen wird hier die Zusammenfassung mehrerer im Range aufeinanderfolgender Hypotheken desselben Gläubigers zu einer sog. Einheitshypothek (besser: einheitlichen Hypothek). Sie stellt vielmehr eine Inhaltsänderung der betroffenen Posten dar und ist daher in der Veränderungsspalte einzutragen.

Die Erhöhung des Hypothekenkapitals ist grundsätzlich in Spalte 4 einzutragen. Doch sind Ausnahmen zulässig (vgl. Rdn 8).

Auch Vormerkungen, die den Anspruch auf Einräumung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld sichern sollen, sind in Spalte 4 einzutragen (§ 12 Abs. 1 Buchst. b GBV).

Ferner gehören hierher Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 12 Abs. 1 Buchst. b, 2 GBV).

In Spalte 4 gehören auch die Nebenbestimmungen, die gleichzeitig mit dem Recht eingetragen werden, z.B. die Ausschließung der Erteilung des Hypothekenbriefes (§ 1116 Abs. 2 BGB; siehe Rdn 8), die Mithaft anderer Grundstücke nach § 48 GBO, ein Rangvorbehalt nach § 881 BGB (beim zurücktretenden und begünstigten Recht jeweils Rangvermerke) oder die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO.[3] Unmittelbar einzutragen sind auch einmalige Nebenleistungen und insbesondere Zinsen. Bei diesen kann ein Höchstzinssatz angegeben werden, bei variablem Zins, der insbesondere bei der Sicherungshypothek nach § 867 ZPO die Regel ist (§ 288 BGB), sind die Zinsbestimmungen einzutragen.[4] Zu den Bestimmungen der Fälligkeit der Zinsen und weiterer Nebenbestimmungen, bspw. zum Verzicht auf das Widerspruchsrecht aus § 1160 Abs. 1 BGB, genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung.

Bei Angabe einer Mithaft (§ 48 GBO) von Grundstücken anderer Grundbuchblätter sind sämtliche betroffenen Grundbücher einzeln anzugeben. Ändert sich nämlich eine Mithaft, insbesondere bei Pfandentlassung einzelner Grundstücke, kann dann der Mithaftvermerk berichtigt werden. Bei nur summarischer Angabe der mithaftenden Grundbücher ist das nicht möglich. Abzulehnen ist auch die Variante, nur auf einem der Blätter im Mithaftvermerk sämtliche Mithaftgrundstücke mit ihrer Grundbuchstelle zu bezeichnen und bei den anderen Eintragungen hierauf zu verweisen.[5]

Verfügungsbeschränkungen des Berechtigten sind stets in Spalte 7 einzutragen (vgl. Rdn 9).

[3] Weitere Beispiele bei Meikel/Schneider, GBV, § 11 Rn 20.
[4] Dazu BGH NJW 2006, 1341 = Rpfleger 2006, 313.
[5] Siehe auch Meikel/Böhringer, § 48 GBO Rn 68.

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