Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs Verfahrensgang:

 

Leitsatz (amtlich)

Die Pflicht der um Berichtigung des Grundbuchs ersuchenden Behörde zur Vorlage des Grundschuldbriefes besteht immer dann, wenn eine Eintragung bei der in Abt. III eingetragenen Briefgrundschuld zu erfolgen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die laufende Nummer des im Wege der dinglichen Surrogation ersetzten belasteten Grundstücks im Bestandsverzeichnis ändert.

 

Normenkette

FlurbG §§ 79-80, 116; GBO §§ 13, 18, 22, 41-42, 62, 70

 

Verfahrensgang

AG Kirchhain (Entscheidung vom 30.01.2017)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.01.2019; Aktenzeichen V ZB 56/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 26.01.2017 in Abt. I lfd. Nr. 2 des streitgegenständlichen Grundbuchblattes als Eigentümerin eingetragen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes sind derzeit unter den lfd. Nrn. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sechs Flurstücke aufgeführt. In Abt. III des Grundbuchblattes ist seit dem 19.05.1972 unter lfd. Nr. 1 eine Briefgrundschuld für die Bank1 in Stadt1 (Bezirk X) über den Betrag von DM 51.000,- eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller hat ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt (Flurbereinigung Stadt1, Az.: ...), dem vier der sechs im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstücke unterliegen, nämlich die Flurstücke lfd. Nrn. 1, 3, 5 und 6. An die Stelle dieser Flurstücke sind im erwähnten Flurbereinigungsverfahren die neuen Flurstücke Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Flur ..., Flurstück ..., Flur ..., Flurstück ... und Flur ..., Flurstück ..., getreten. Mit Schreiben vom 24.10.2016, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 17/1 d. A.), hat der Antragsteller nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuches ersucht. Er hat mitgeteilt, dass der neue Rechtszustand nach § 61 FlurbG am 26.08.2016 eingetreten ist und mit Datum vom 10.10.2016 die Übereinstimmung der dem Schreiben beigefügten Anlagen mit dem Flurbereinigungsplan und den Eintritt des neuen Rechtszustandes bescheinigt (s. Anlagen, Bl. 17/2-7).

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Datum vom 30.01.2017 eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung vom 30.01.2017, Bl. 17/8 d.A., verwiesen.

Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 09.02.2017 die Auffassung vertreten, eine Vorlage des bezeichneten Grundschuldbriefes sei nicht erforderlich, da sich im Flurbereinigungsverfahren an den Grundschulden nichts ändere und lediglich die haftenden Grundstücke durch dingliche Surrogation ausgewechselt worden seien. Dies sei vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.02.2013 - V ZB 160/12 - entschieden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 09.02.2017, Bl. 17/9 d. A., verwiesen.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Schreiben vom 16.02.2017 an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Der hiesige Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrundeliege, nicht vergleichbar. Dort habe es sich um einen freiwilligen Landtausch gehandelt, der zudem nur einen Teil eines Grundstücks betroffen habe; im hiesigen Fall seien die Grundstücke untergegangen und existierten nicht länger. Nach den Vorschriften der GBV seien die untergegangenen Grundstücke in Abt. III Spalte 2 zu röten und dort die neu haftenden Grundstücke zu vermerken. Darüber hinaus sei in den Spalten 5 und 6 ein Vermerk darüber einzutragen, dass das Recht nunmehr auf den neuen Grundstücken laste. Dies stelle eine Eintragung bei dem Recht in Abt. III des Grundbuchs dar. Für diesen Fall habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Grundschuldbrief dem Grundbuchamt von der ersuchenden Behörde vorzulegen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.02.2017, Bl. 17/10 f. d. A., verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.05.2017, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 17/14 f. d. A.), hat das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation in Vertretung des Antragstellers die Rechtsauffassung vertreten, berichtigende Eintragungen seien nur im Bestandsverzeichnis erforderlich, daher bestehe keine Pflicht zur Briefvorlage.

Mit weiterem Schreiben vom 01.11.2017 hat das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation in Vertretung des Antragstellers sodann unter Bezugnahme auf die geäußerte Rechtsauffassung gegen die Zwischenverfügung vom 30.01.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 17/21 d. A.).

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 07.11.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 17/22 f. d. A.), der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheid...

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