Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilvollzugs einer Löschungsbewilligung bei einem Gesamtgrundpfandrecht

 

Normenkette

BGB §§ 1173, 1192; GBO §§ 13, 19

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 24.04.2019)

 

Tenor

Bei einem Gesamtgrundpfandrecht ist auf der Grundlage einer vom Gläubiger erteilten Löschungsbewilligung auf entsprechenden Antrag des Eigentümers grundsätzlich eine Löschung nur an einzelnen belasteten Grundstücken oder Miteigentumsanteilen zulässig.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 06.03.2019 nicht aus den Gründen dieses Beschlusses zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Im oben aufgeführten Teileigentumsgrundbuch Blatt ...2 ist die Beteiligte zu 1. in Abt. I, lfd Nr. 3, als Eigentümerin eingetragen. Im oben weiter aufgeführten Teileigentumsgrundbuch Blatt ...1 ist der Beteiligte zu 2. in Abt. I, lfd. Nr. 2, als Eigentümer eingetragen. Darüber hinaus sind die Beteiligten im Erbbaugrundbuch von Stadt1 Ortsteil1, Blatt ...3, in Abt. I jeweils anteilig als Erbbauberechtigte eingetragen. Im letztgenannten Erbbaugrundbuch ist seit 04.03.1980 in Abt. III, lfd. Nr. 4, eine Grundschuld zu 120.000,- DM eingetragen, seit 20.07.1984 mit Zinsen ab 28.09.1978 abgetreten an die X-Aktiengesellschaft in Stadt2. In der Eintragung vom 04.03.1980 ist vermerkt: Mithaft in Blatt ...1. Weiter ist dort ebenfalls seit 04.03.1980 in Abt. III, lfd. Nr. 5, eine Grundschuld zu 120.000,- DM eingetragen, seit 08.11.1983 mit den Zinsen seit der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch abgetreten an die X-Aktiengesellschaft in Stadt1. In der Eintragung vom 04.03.1980 ist hier vermerkt: Mithaft in Blatt ...2. Dementsprechende Eintragungen der Grundschulden finden sich in Abt. III, lfd. Nr. 2, des Teileigentumsgrundbuchs Blatt ...1 und in Abt. III, lfd. Nr. 2, des Teileigentumsgrundbuchs Blatt ...2, jeweils mit dem Vermerk, dass Mithaft in Blatt ...3 bestehe.

Am 26.09.2018 haben die Beteiligten eine Löschungsbewilligung der B Aktiengesellschaft vom 12.09.2018 (Bl. 32/1 der Akte) vorgelegt, in der (unter anderem) diese die Löschung der vorbezeichneten Rechte in den oben aufgeführten Grundbüchern bewilligt. Die Beteiligten haben mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 24./25.09.2018 (Bl. 32/- der Akte) der Löschung der Grundschulden zugestimmt und die Löschung beantragt. Nachdem das Grundbuchamt durch Verfügung vom 31.01.2019 (Bl. 32/5 der Akte) aufgegeben hatte, zur Löschung der Grundpfandrechte in Blatt ...3 die Zustimmung sämtlicher Erbbauberechtigter vorzulegen, haben die Beteiligten den Antrag vom 31.01.2019 durch öffentlich beglaubigte Erklärung vom 06./11.03.2019 (Bl. 32/9 der Akte) insoweit zurückgenommen, als mit ihm die Löschung der Grundschulden, eingetragen in Blatt ...3, begehrt worden war. Die Löschung solle nur in Blatt ...1 und Blatt ...2 eingetragen werden.

Das Grundbuchamt hat sodann durch Zwischenverfügung vom 18.03.2019 (Bl. 32/10 der Akte) darauf hingewiesen, dass ein Teilvollzug der Löschungsbewilligung nicht möglich sei und der Antrag einschließlich der Zustimmung der Erbbauberechtigten in Blatt ...3 neu gestellt werden müsse. Nach weiterem Schriftwechsel, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 32/11 ff. der Akte verwiesen wird, hat das Grundbuchamt durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 32/14 der Akte) den Antrag der Beteiligten vom 06.03.2019 auf Eintragung der Mithaftentlassung der Rechte Abt. III, lfd. Nr. 2, in den Blättern ...1 und ...2 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Eintragung der Pfandentlassung in diesen Blättern aufgrund der vorliegenden Löschungsbewilligung der Gläubigerin nicht erfolgen könne, da dies nur einen Teilvollzug der Löschungsbewilligung darstellen würde und dies nicht dem Willen der Gläubigerin entspräche.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten - des Beteiligten zu 2. - ohne Datum, beim Oberlandesgericht eingegangen am 02.05.2019, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und auf die der Rechtsauffassung des Grundbuchamts entgegenstehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und verschiedener Landgerichte hingewiesen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 16.05.2019 (Bl. 32/20 der Akte) unter Bezugnahme auf die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Darüber hinaus hat es in den Beschlussgründen darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht für die Beteiligte zu 1. nicht nachgewiesen sei.

II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Vorlage einer Verfahrensvollmacht für die Beteiligte zu 1. durch den Beteiligten zu 2. bedarf es in Ansehung des § 11 Satz 4 FamFG für die Beschwerdeeinlegung nicht (vgl. Sternal in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 71 Rz. 90; Kramer in BeckOK GBO, Stand: 01.03.2019, § 71 Rz. 223 m. w. N.,

vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.11.200...

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