Rz. 117

Nach § 5 Abs. 1 SchwarzArbG müssen Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung dulden und dabei mitwirken. Während "dulden" ein passives Verhalten i. S. v. "zulassen, gelten lassen, ohne ernsthaften Widerspruch einzulegen oder bestimmte Gegenmaßnahmen zu ergreifen oder die Anwesenheit einer Person an einem Ort gestatten" beschreibt, verlangt "mitwirken" ein aktives Verhalten wie "mitarbeiten, sich beteiligen, mitmachen". Daher versteht § 5 Abs. 1 SchwarzArbG unter "mitwirken" insbesondere die Erteilung von Auskünften, die für die Prüfung erheblich sein können, und die Vorlage der in den §§ 3, 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen.

 

Rz. 118

Die bei einer Prüfung angetroffenen Personen sind verpflichtet, vor Ort die für die Prüfung erheblichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen zu gewähren sowie das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden. Kommen diese ihren Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Zoll verlangen, an die Amtsstelle Auskünfte schriftlich oder zur Niederschrift zu erteilen bzw. die Unterlagen vorzulegen. Letzteres kommt z. B. dann in Betracht, wenn Unterlagen eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland nicht in Deutschland bereitgehalten werden oder der Betrieb von der Wohnung aus geführt und der Zutritt zur Wohnung verweigert wird.

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