Rz. 2

Steht das Grundstück auf mehreren Blättern je für sich allein eingetragen und stimmen die Eintragungen auf sämtlichen Blättern genau wörtlich (auch im Eintragungsdatum) überein, so wird nur eines der Blätter weitergeführt. Die nicht weitergeführten Blätter sind zu schließen (vgl. § 36 GBV); im Schließungsvermerk (§ 36 Buchst. b GBV) ist die Nummer des nicht geschlossenen Blattes anzugeben (Abs. 1 Buchst. a).

 

Rz. 3

Stimmen die Eintragungen auf den Blättern nicht überein, so sind alle Blätter zu schließen. Für das Grundstück ist ein neues Blatt anzulegen. Auf diese Anlegung sind nicht etwa die §§ 116 ff. GBO anzuwenden. Das neue Blatt ist vielmehr aufgrund des Inhalts der alten Blätter anzulegen. Bei der Entscheidung der Frage, welche Eintragungen aus den alten Blättern auf das neue Blatt zu übernehmen sind (Abs. 1 Buchst. b Nr. 2), ist die materielle Rechtslage zu berücksichtigen; es werden nur solche Eintragungen übernommen, die das Grundbuchamt für materiell wirksam hält.

Es sind daher regelmäßig die Beteiligten zu hören, um etwaige Differenzen im Wege einer gütlichen Einigung beizulegen. Eine Einigung zwischen den Beteiligten stellt keinen Vergleich im Sinne der § 779 BGB oder § 278 ZPO dar, sie ist nur für das Grundbuchverfahren von Bedeutung.[2] Ein Beteiligter kann und muss daher, wenn er mit der Eintragung nicht einverstanden ist, die weiteren Berechtigten auf Grundbuchberichtigung in Anspruch nehmen. Sein vorher gegebenes Einverständnis kann dabei in eine Beweiswürdigung einfließen. Scheitert eine Einigung, so legt das Grundbuchamt das neue Blatt mit den nach seiner Ansicht wirksamen Eintragungen an. Diese Entscheidung hat keine materiell-rechtlich konstitutive Bedeutung. Gegebenenfalls ist die Rechtslage zwischen den Beteiligten im Prozess zu klären.

Nicht übernommene Eintragungen sind, wenn die Anlegung nicht auf gütlicher Einigung der Beteiligten beruht, durch Eintragung eines Widerspruchs zu sichern; hierdurch wird materiellen Rechtsverlusten der Beteiligten vorgebeugt, die etwa nach Anlegung des neuen Blattes wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs entstehen können. Entsprechendes muss gelten, wenn auf dem neuen Blatt ein anderer Berechtigter als auf einem der geschlossenen Blätter eingetragen wird. Für eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit des Widerspruchs hinsichtlich des wirklichen Bestehens des durch den Widerspruch gesicherten Rechts ist kein Raum.

Die Nummer des neuen Blattes ist im Schließungsvermerk der alten Blätter (§ 36 Buchst. b GBV) anzugeben (Abs. 1 Buchst. b Nr. 1).

[2] Dazu Meikel/Schneider, GBV, § 38 Rn 7.

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