Rz. 36
Zudem kann auch die Unrichtigkeit im Übrigen nachgewiesen und auf dieser Grundlage nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO eine Löschung vorgenommen werden, wenn keiner der in § 25 GBO geregelten Fälle des Erlöschens vorliegt, nämlich:
1. | Versäumnis der Zustellungsfrist nach § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO (Nachweis durch Zustellungsurkunde, vgl. § 22 GBO Rdn 80, dort auch mehr zur Antragsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO),[77] |
2. | Übertragung des vorgemerkten Anspruchs unter Ausschluss des Übergangs der Vormerkung nach § 401 BGB (mit der Folge des Erlöschens der Vormerkung, siehe § 22 GBO Rdn 81[78]), |
3. | Nichtbestehen oder Erlöschen des vorgemerkten Anspruchs oder des durch den Widerspruch gesicherten Rechts,[79] z.B. im Fall der Genehmigungsbedürftigkeit der Bestellung eines Grundpfandrechts bei Verweigerung dieser Genehmigung[80] (Erlöschen des Anspruchs auf Eintragung wegen Unmöglichkeit), aber insbesondere auch durch Erfüllung (die Vornahme der endgültigen Eintragung[81]) bzw. Berichtigung des Grundbuchs, wenn kein Dritterwerb stattgefunden haben kann (siehe Rdn 26, § 22 GBO Rdn 77 ff.), wobei allerdings zu beachten ist, dass der Nachweis dieser Ereignisse in der Form des § 29 GBO erfolgen muss, oder |
4. | Erlöschen des vorgemerkten Anspruchs, z.B. durch Übergang auf den Verpflichteten[82] oder durch Erlass (§ 397 BGB). |
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