Rz. 81
Fehlt die nach § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erforderliche Bewilligung des Berechtigten oder entfällt sie (insbesondere rückwirkend infolge Anfechtung), so entsteht nach heute kaum noch bestrittener Auffassung keine Vormerkung.[198] Nach einer verbreiteten Ansicht soll auf die Bestellung einer Vormerkung § 1850 Nr. 1 BGB Anwendung finden,[199] so dass eine ohne Genehmigung eingetragene Vormerkung zur Grundbuchunrichtigkeit führt. In solchen Fällen wird eine Grundbuchunrichtigkeit allerdings regelmäßig auch deshalb bestehen, weil das Genehmigungserfordernis des § 1850 Nr. 5 BGB (ebenfalls) nicht gewahrt ist und deshalb (noch) kein durch die Vormerkung zu sichernder Anspruch besteht.
Rz. 82
Eine Vormerkung kann kraft öffentlichen Glaubens aufgrund einer Bewilligung des Buchberechtigten mit der Folge erworben werden, dass dieser Erwerb auch den späteren Erwerb des dinglichen Rechts deckt und damit insbesondere eine spätere Kenntniserlangung oder Widerspruchseintragung unschädlich ist.[200] Entsprechendes gilt für den Fall, dass der zu Unrecht Bewilligende durch einen unrichtigen Erbschein (bzw. ein unrichtiges europäisches Nachlasszeugnis, vgl. Art. 69 EuErbVO) gem. § 2366 BGB legitimiert wird.[201] Umstritten ist indes, ob eine Vormerkung kraft öffentlichen Glaubens durch Abtretung des gesicherten Anspruchs erworben und das Grundbuch dadurch wieder richtig werden kann (sog. Zweiterwerb der Vormerkung).[202]
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