Rz. 7

Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist diese Entscheidung, auch wenn sie in Form eines selbstständigen Beschlusses ergeht, – abgesehen von der Rechtspflegererinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG – angesichts der eindeutigen gesetzlichen Formulierung unanfechtbar (Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Die Entscheidung ist bindend und kann auch nicht inzidenter im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung überprüft werden. Die teilweise in der Literatur[13] vertretene gegenteilige Auffassung, eine Abänderung könne im Rahmen einer Gegenvorstellung erfolgen, ist spätestens seit der Plenumsentscheidung des BVerfG[14] zur Unzulässigkeit ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelfe nicht mehr vertretbar.

 

Rz. 8

Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen (z.B. weil er verspätet ist oder der Widerspruch nicht rechtzeitig nachgeholt worden oder die erforderliche Glaubhaftmachung unterblieben ist) oder als unbegründet zurückgewiesen, so ist gem. Abs. 2 S. 1 Hs. 2 die befristete Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG (§§ 58 ff. FamFG), also nicht die Grundbuchbeschwerde gem. §§ 71 ff. GBO gegeben. Das Rechtsmittel ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ausschließlich beim Grundbuchamt (§ 64 Abs. 1 S. 1 FamFG) einzulegen; eine Einlegung beim Beschwerdegericht ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Die Verpflichtung des Grundbuchamts zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens richtet sich nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG.

 

Rz. 9

Eine Beschwerde kann gem. § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG

durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Grundbuchamt,
durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder
gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 130a ZPO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments erhoben werden, siehe zu den Einzelheiten die entsprechend geltenden Ausführungen § 73 Rdn 6 ff. Auf die Beschwerde nach Abs. 2 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG finden über § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und damit auch § 14b FamFG Anwendung. Entsprechend können – abweichend von der Grundbuchbeschwerde gem. §§ 71 ff. GBO – seit dem 1.1.2022 Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einlegen.[15] Die Statthaftigkeit der Beschwerde ist davon abhängig, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG), da es sich bei dem Rechtsmittel gegen die Versagung der Wiedereinsetzung wegen der Versäumung des Widerspruchs um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt.[16]
 

Rz. 10

Obwohl die in der Hauptsache in Form des Feststellungsbeschlusses (§ 108 GBO) ergehende Sachentscheidung keiner Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde unterliegt (vgl. § 110 Abs. 2 GBO), findet bei Zulassung gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Wiedereinsetzung die Rechtsbeschwerde an den BGH nach § 70 FamFG statt,[17] da § 105 GBO keine § 19 Abs. 3 FamFG vergleichbare Regelung enthält. Das Grundbuchamt bei Zurückweisung der Wiedereinsetzung und das Beschwerdegericht bei Zulassung der Rechtsbeschwerde haben ihrem Beschluss einer Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG) beizufügen.[18] Bei dessen Fehlen bzw. Fehlerhaftigkeit wird vermutet, dass die Versäumung der Beschwerdefrist unverschuldet ist (§ 17 Abs. 2 FamFG).

[13] So Bauer/Schaub/Waldner, § 105 Rn 7.
[15] Vgl. BGH FG Pax2023, 44; OLG Frankfurt FamRZ 2022, 802; Sternal/Sternal § 64 Rn 28.
[16] Demharter, § 105 Rn 4 i.V.m. § 71 Rn 2; Meikel/Schneider, § 105 Rn 12.
[17] Bauer/Schaub/Waldner, § 105 Rn 8; Hügel/Hügel, § 105 Rn 4.
[18] Demharter, § 105 Rn 4.

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