Rz. 1

Der Vorschlag gem. § 103 GBO muss allen Beteiligten im Sinne des §§ 92 ff. GBO förmlich bekannt gegeben werden. Da die Vorschrift eine förmliche Zustellung verlangt, hat diese gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG nach den §§ 166 ff. ZPO zu erfolgen;[1] eine Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG) scheidet damit aus.[2] Mit der Zustellung des Vorschlags sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sie binnen einer bestimmten Frist ab Zustellung gegen den Vorschlag beim Grundbuchamt Widerspruch erheben können (Abs. 1 S. 1). Solange der zwingend vorgeschriebene Hinweis nicht erfolgt ist, beginnt die Widerspruchsfrist auch nicht zu laufen.[3] Die Einlegung des Widerspruchs ist sodann bis zu dem in § 105 Abs. 3 GBO genannten Zeitpunkt zulässig.

[1] Meikel/Schneider, § 104 Rn 3.
[2] Unklar Bauer/Schaub/Waldner, § 104 Rn 1.
[3] So auch Hügel/Hügel, § 104 Rn 1; a.A. Bauer/Schaub/Waldner, § 104 Rn 1, bei Fehlen des Hinweises ist der Vorschlag des GBA unwirksam.

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