Rz. 12

An den weiteren materiellen Erfordernissen der Löschung wird grundsätzlich nichts geändert, z.B. ist die Vorlegung des Hypothekenbriefs (§ 41 GBO) erforderlich. Das Erfordernis des § 39 GBO (Voreintragung des Betroffenen) ist stets erfüllt, da durch Nichterhebung des Widerspruchs die Unrichtigkeit für das Grundbuchverfahren feststeht und in diesem Falle immer nur der Buchberechtigte betroffen ist. Das Recht des GBA, gleichwohl von der Löschung Abstand zu nehmen, bleibt unberührt (§ 85 Abs. 2 GBO). In diesem Fall wird, sofern die Beteiligten von dem Verfahren Kenntnis haben, nach § 86 GBO verfahren. Die Versäumung der Frist ersetzt nicht die materiell-rechtliche Erklärung des Betroffenen, die zur Aufhebung des Rechts erforderlich wäre (§ 875 BGB).

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