Rz. 146

Die Festlegung der Rangfolge der Vertragsbestandteile vermeidet bei Widersprüchen Auslegungsschwierigkeiten. Probleme gibt es immer dann, wenn die Vorbemerkungen bzw. das Leistungsverzeichnis Widersprüche gegenüber den Plänen enthalten. Es gibt grundsätzlich keinen Vorrang des Leistungsverzeichnisses vor den Vorbemerkungen. Die Leistungsbeschreibung hat gegenüber den Plänen eine größere Bedeutung, wenn dort die Leistung im Einzelnen genauer beschrieben wird. Um hier Auslegungsschwierigkeiten zu entgehen, ist eine klare Entscheidung bezüglich der Rangfolge zu treffen.

 

Rz. 147

Die Prüfpflicht bezüglich der Unterlagen ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VOB/B. Wenn der Auftragnehmer Mängel und Widersprüche an den Vertragsunterlagen aus seiner fachlichen Sicht erkennen konnte und diese nicht angemeldet hat, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, § 13 Abs. 3 VOB/B. Die Prüfungspflicht gilt auch für den vorhandenen Baugrund des Baugrundstückes und folgt hier aus § 4 Abs. 3 VOB/B.

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