Rz. 141

Das Transparenzgebot war schon verschiedentlich Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und dabei nicht selten auch einer der ausschlaggebenden Gründe für die Annahme einer Klauselunwirksamkeit. Einzelheiten werden weiter unten in diesem Buch im Zusammenhang mit der Besprechung der einzelnen Klauseltypen erörtert.[297] Allerdings seien bereits hier einige Beispiele aus der Praxis des BAG dargestellt, die einen Eindruck dazu vermitteln, wie die Gerichte das Transparenzgebot anwenden:

 

Rz. 142

 

Beispiele

Eine große Rolle hat das Transparenzgebot in der Vergangenheit z.B. bei der Beurteilung von Ausschlussklauseln gespielt: Diese sind nach der Rechtsprechung etwa dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner über die Rechtsfolge einer Versäumung der Ausschlussfrist im Unklaren lassen.[298] Gerade aufgrund der weitreichenden Folgen einer Fristversäumung fordert die Rechtsprechung unter Berufung auf das Transparenzgebot hier einen klaren und deutlichen Hinweis auf die Rechtsfolge des Verfalls der Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung. Ferner kann sich die Intransparenz einer Ausschlussklausel auch daraus ergeben, dass aufgrund zu pauschaler Formulierung die inhaltliche Reichweite der Regelung unklar bleibt.[299]
Weiterhin wurden vor dem Hintergrund des Transparenzgebots etwa auch doppelte Schriftformklauseln beanstandet, die in Widerspruch zum in § 305b BGB vorgesehenen Vorrang der Individualabrede den unzutreffenden Eindruck erweckten, jegliche später getroffene, vom Vertrag abweichende mündliche Abrede sei unwirksam. Doppelte Schriftformklauseln, die den gesetzlichen Vorrang der Individualabrede nicht zum Ausdruck bringen, geben die Rechtslage unzutreffend wieder, sind somit irreführend und benachteiligen den Vertragspartner unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.[300]
Entschieden wurde schließlich bereits, dass eine Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen in AGB wegen Intransparenz auch daraus folgen kann, dass sich zwei Vertragsregelungen widersprechen, obwohl jede für sich genommen möglicherweise sogar klar und verständlich formuliert ist. Die Unklarheit kann sich damit auch aus der Wechselbeziehung unterschiedlicher Klauseln zueinander ergeben. Entschieden wurde dies etwa für den Fall, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in einer vertraglichen Regelung zu Vergütungsfragen zunächst Teilnahme am Bonussystem des Unternehmens und die Zahlung eines jährlichen Bonus zusagt, in einem der darauffolgenden Sätze dann allerdings vorgesehen wird, dass die Zahlung des Bonus freiwillig erfolgt und Rechtsansprüche für die Zukunft mit einer Zahlung nicht begründet werden.[301] Das BAG sieht den Widerspruch hier darin, dass mit dem erstgenannten Teil der Regelung ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Bonus begründet werden, der zweite Teil der Regelung (der Freiwilligkeitsvorbehalt) einen solchen Rechtsanspruch gerade ausschließe.
[297] Siehe § 3.
[299] Zur Wirksamkeit von Ausschlussklauseln vgl. § 3 Rdn 313 ff.
[300] BAG v. 20.5.2008 – 9 AZR 382/07; zu den doppelten Schriftformklauseln vgl. § 3 Rdn 290.
[301] BAG v. 24.10.2007 – 10 AZR 825/06. Die Entscheidung erscheint allerdings durchaus diskutabel; das LArbG ging hier in 2. Instanz noch mit wohl sehr gut vertretbarer Begründung davon aus, dass die Bonusregelungen in ihrer Gesamtschau keineswegs widersprüchlich und intransparent waren.

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