Rz. 55

Die Gerichte sind nicht zu Entscheidungen verpflichtet, die lediglich theoretische Aussprüche enthalten und keinen praktischen Wert mehr haben; z.B., wenn für die Anfechtbarkeit der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht[201] oder wenn die Zurückweisung eines Eintragungsantrags angegriffen wird, nachdem die Eintragung aufgrund eines neuen Antrags erfolgt ist.[202] Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung wird dadurch gegenstandslos und unzulässig, dass das Grundbuchamt durch eine spätere Entscheidung den Eintragungsantrag zurückweist (siehe Rdn 21).[203] Nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens, also nach Erteilung des Zuschlags, ist für ein grundbuchrechtliches Beschwerdeverfahren kein Raum mehr; soweit Beteiligte ein anderes Rangverhältnis für sich in Anspruch nehmen oder ihre Rechte weiterverfolgen wollen, kann dies nur durch Widerspruch gegen den Teilungsplan oder im Wege eines besonderen Rechtsstreits geschehen.[204] Die Beschwerde, die sich lediglich gegen den Inhalt der Entscheidungsgründe, nicht aber gegen den entscheidenden Teil des Beschlusses richtet, ist unzulässig.[205]

[201] RG RGZ 43, 426; KG 43, 139.
[202] BayObLG bei Meyer-Stolte, Rpfleger 1995, 331, 333; KG OLG Rspr. 5, 439.
[203] KG OLGZ 1971, 452; KGJ 51, 278; OLG München JFG 23, 324; vgl. aber: Demharter, FGPrax 2005, 195 m. Anm. zu OLG München FGPrax 2005, 193.
[204] BayObLGZ 1928, 59.
[205] BayObLGZ 1994, 115, 117; BayObLG HRR 35 Nr. 128; KG 48, 175.

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