Rz. 4

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist das Gericht, das über die Rechthandlung zu befinden hat. Dies ist bei Versäumung der Widerspruchsfrist des § 104 Abs. 1 GBO das Grundbuchamt. Die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung kann durch gesonderten Beschluss (vgl. § 38 FamFG), der nur formlos mitgeteilt werden muss (§ 15 Abs. 3 FamFG) oder in Verbindung mit der sachlichen Entscheidung über den Widerspruch erfolgen. Im ersteren Fall ist das Grundbuchamt bei der späteren Sachentscheidung (§§ 107, 108 GBO) gebunden. Die ablehnende Entscheidung hat wegen dessen Anfechtbarkeit stets durch gesonderten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen, der dem Beteiligten, der den Widerspruch erhoben hat, förmlich zuzustellen ist (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG, §§ 166 ff. ZPO).

 

Rz. 5

Vor der Entscheidung ist grundsätzlich den übrigen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).[8] Die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung steht nicht im Ermessen des Grundbuchamts, wie die Gesetzesformulierung "hat zu gewähren" belegt. Vielmehr muss bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gewährt werden.

 

Rz. 6

Eine Wiedereinsetzung erfordert, dass den Beteiligten kein Verschulden an der Frist trifft. Dies ist der Fall, wenn die Fristversäumung bei Anwendung der Sorgfalt, welche unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Beteiligten vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht vermeidbar war. Insoweit können die zu § 17 FamFG entwickelten Grundsätze herangezogen werden.[9] Hat der Beteiligte einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter, so steht – wie bei der Wiedereinsetzung nach §§ 17 ff. FamFG[10] – dessen Verschulden dem Verschulden des Vertretenen gleich,[11] da §§ 9 Abs. 4, 11 S. 5 FamFG grundsätzlich auf das Grundbuchverfahren anzuwenden sind.[12]

[8] St. Rspr. BVerfGE 53, 109; siehe auch zum FamFG: Sternal/Sternal, § 19 Rn 4.
[9] Zu den Einzelheiten siehe die Ausführungen bei Sternal/Sternal, § 17 Rn 12 ff.
[10] Siehe dazu: Sternal/Sternal, § 17 Rn 32 ff.
[11] A.A.: Bauer/Schaub/Waldner, § 105 Rn 1; Demharter, § 105 Rn 2; Hügel/Hügel, § 105 Rn 2; Meikel/Schneider, § 105 Rn 1.
[12] So auch Demharter, § 1 Rn 45, 54; a.A.: Bauer/Schaub/Waldner, § 105 Rn 1; Demharter, § 105 Rn 2; Hügel/Hügel, § 105 Rn 2; Meikel/Schneider, § 105 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge